04. Dezember 2003 Das Klima zwischen GmbH-Geschäftsführern und ihren Gesellschaftern ist rauher geworden. Dies gilt auch und gerade für Start-up-Unternehmen, in deren Gesellschafterversammlungen oder Beiräten enttäuschte Vertreter - beispielsweise von Venture Capital-Gesellschaften - sitzen, die über die ständigen negativen Abweichungen des Geschäftsverlaufs vom Businessplan verärgert sind.
Wenn dann die Nerven blank liegen, wird schnell darüber nachgedacht, die Geschäftsführer persönlich für mangelnde Fortüne verantwortlich zu machen. Dies kann sich für handelnde Personen zu einem existenzbedrohenden Risiko auswachsen. Die folgenden Wege führen aus der Haftungsfalle":
1. "Take the money and run"
Wollen sich Gesellschafter vom Geschäftsführer trennen, pocht dieser meist auf die vollständige Auszahlung der Restlaufzeit seines Anstellungsvertrages. Die Gesellschafter greifen zur üblichen "Brechstange" fristlose Kündigung. Es liegt nah, im Kündigungsschutzprozeß auf Schadensersatz wegen vermeintlichen Fehlverhaltens zu widerklagen. Der Geschäftsführer sollte überlegen, rechtzeitig eine bescheidene Abfindungszahlung zu akzeptieren und eine Erledigungsklausel in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten.
2. "Verantwortung horizontal delegieren"
Geschäftsführer sind grundsätzlich gemeinsam für die Erfüllung sämtlicher Pflichten verantwortlich. Durch einen schriftlichen Geschäftsverteilungsplan sollten aber Aufgaben des operativen Geschäfts von vornherein klar und eindeutig verteilt werden. Jeder Ressortleiter sollte sich regelmäßig von seinen Kollegen über die wesentlichen Eckdaten deren Geschäfts berichten lassen. Im Streifall sind dann Verantwortlichkeiten klar zu identifizieren und jeder Geschäftsführer kann nachweisen, daß und wie er sich über die Arbeit seines Kollegen informiert hat.
3. "Verantwortung nach unten verlagern
Von Kernaufgaben abgesehen, kann der Geschäftsführer die Verantwortung für bestimmte Aufgaben auch auf nachgeordnete Mitarbeiter delegieren. Er ist dann nur noch für die ordentliche Auswahl und Überwachung dieses Mitarbeiters verantwortlich. Dann sollte er aber auch diesem Mitarbeiter entsprechenden Freiraum lassen und sich nicht in jede Detailfrage einmischen. Dies mag auch für den Aufbau und Identifizierung entsprechenden Führungsnachwuchses hilfreich sein.
4. "Outsourcing an Berater"
Lassen Sie besonders heikle Pflichten - beispielsweise die Abgabe der Steuererklärung - von ihrem Steuerberater übernehmen. Auf diese Weise kaufen Sie eine Haftpflichtversicherung mit ein. Zudem können Sie sagen, dass Sie sich auf die Entscheidungen Ihres Fachmanns verlassen haben.
5. "Für Gesellschafterweisung sorgen"
Bei heiklen Entscheidungen sollte der GmbH-Geschäftsführer einen Beschluß der Gesellschafterversammlung herbeiführen und sie mit einer Dokumentation über das Für und Wider aufklären. Stimmt die Gesellschafterversammlung dafür, ist dies eine Gesellschafterweisung, die der Geschäftsführer befolgen muß. Läuft die Sache schief, können die Gesellschafter keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
6. "Regelmäßig Entlastung herbeiführen"
Umstände, die der Gesellschafterversammlung für das betreffende Geschäftsjahr beim Fassen des Entlastungsbeschlusses bekannt waren, können in der Regel keine Haftungsansprüche mehr begründen.
7. "Laufendes Beobachten der wirtschaftlichen Situation"
Nichts ist schwerer zu entkräften als der Vorwurf, man sei im Blindflug durch das Geschäftsjahr gefahren. Weisen Sie nach, daß Sie, gegebenenfalls mit externer Hilfe (Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater) ein Reporting- und Controllingsystem eingerichtet haben, das eine laufende Beobachtung der wirtschaftlichen Lage ermöglicht. Wenn Sie einen neuen Job antreten: Prüfen Sie, ob Controllinginstrumente vorhanden sind. Wenn nicht, können Sie die Schuld auf Ihren Vorgänger schieben.
8. "Risikomanagementsystem prüfen lassen"
Beauftragen Sie den Wirtschaftsprüfer, ihr Risikomanagementsystem zu prüfen, auch wenn es mehr kostet.
9. "In der Krise keine Zahlungen an die Gesellschafter"
In der Krise befürchten die Gesellschafter, mit ihren Darlehen oder Mieten auszufallen. Der externe Geschäftsführer steht unter Druck, solche Darlehenszinsen und Mieten "noch schnell" zu bezahlen. Tun Sie das nicht. In der Regel handelt es sich um sogenannte eigenkapitalersetzende Leistungen, die in der Krise nicht bedient werden dürfen. Tun Sie es trotzdem und ist von den Gesellschaftern nichts zu holen, haften Sie persönlich.
10. "D&O-Versicherung"
Eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für fehlerhafte Unternehmensleitung (sogenannte D&O-Versicherung) ist für GmbH-Geschäftsführer beinahe Standard. Zunehmend weigern sich jedoch Versicherer, Start-up-Unternehmen unter Deckung zu nehmen. Schließen Sie, wenn möglich, eine D&O-Versicherung ab, solange es noch geht.
11. "Finger weg von riskanten Spekulationsgeschäften"
Mancher Geschäftsführer spekuliert auf Kosten des Unternehmens über den für das normale Geschäft nötigen Rahmen in Börsengeschäften. Lassen Sie das. Vom Gewinn erhalten Sie vielleicht eine Tantieme von 2 Prozent, bei Verlust müssen Sie gegebenenfalls zu 100 Prozent geradestehen.
12. "Die Notbremse ziehen: Amtsniederlegung"
Wenn die Gesellschafter Ihnen nahe legen, den Insolvenzantrag nicht zu stellen, behalten Sie einen kühlen Kopf. Legen Sie Ihr Amt nieder und behaupten Sie, daß ein wichtiger Grund vorliege. Dann ist es schwerer, Ihnen vorzuwerfen, Sie hätten sich unter Verstoß gegen Ihren Anstellungsvertrag aus dem Staub gemacht. Provozieren Sie zur Not einen Grund durch emotionale Diskussionen mit den Gesellschaftern.
Heiko Hellwege ist Rechtsanwalt und Partner bei PricewaterhouseCoopers in Osnabrück
E-mail: heiko.hellwege@de.pwc.com
www.pwc.com/de
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