Von Heinrich Wefing
20. November 2006 Wenige Tage nach der spektakulären Versteigerung der Berliner Straßenszene von Ernst Ludwig Kirchner in New York bemerkte Michael Eissenhauer, der sonst eher zurückhaltende Präsident des Deutschen Museumsbundes, der Rekordpreis bei Christie's habe alle Befürchtungen bestätigt: Es lohnt sich, auf Beutezug zu gehen und zu gucken, welche Gemälde dem Kunstmarkt neues Blut zuführen können. Die drastische Wortwahl signalisiert nicht nur die Enttäuschung über den Verlust eines Hauptwerks des deutschen Expressionismus aus dem Berliner Brücke-Museum. In Eissenhauers Formulierung schwingt auch die manifeste Sorge mit, den deutschen Museen könne eine Welle von Rückgabeforderungen bevorstehen. Tatsächlich sind gerade in den letzten Tagen Ansprüche auf Franz Marcs Kleine blaue Pferde und Lyonel Feiningers Barfüßerkirche in Erfurt in der Staatsgalerie Stuttgart bekanntgeworden. Eissenhauer sprach denn auch unverhohlen vom Big Business mit Restitutionskunst.
Der Verdacht, in der unübersichtlichen Gemengelage von politisch gewollter Wiedergutmachung, moralischem Anspruch und juristischen Grenzfällen könne schieres Gewinnstreben die treibende Kraft sein, hat viel zu der Empörung über die Rückgabe der Straßenszene beigetragen. Der Fall Kirchner erzeuge eine schlechte Stimmung, klagte auch der Chef des Frankfurter Städels, Max Hollein. Welche Rolle die mächtigen Auktionshäuser und die Mechanismen eines überhitzten Kunstmarkts bei dieser Entwicklung spielen, ist im Berliner Fall relativ gut dokumentiert. Von anfangs geschätzten sieben bis zehn Millionen Euro wurde der Preis für Kirchners Bild innerhalb weniger Wochen auf knapp dreißig Millionen katapultiert.
Auf Rückgabeansprüche spezialisiert
Erhebliches Unbehagen hat aber auch das Engagement von spezialisierten Anwaltskanzleien hervorgerufen, über deren Vorgehen allerdings bislang nur wenig bekannt ist. Tatsächlich haben sich einige Kanzleien mittlerweile gezielt auf art law verlegt. Dabei geht es durchaus nicht nur um ehemals jüdischen Besitz, der von den Nationalsozialisten geraubt, erpreßt und arisiert wurde. Der Anwalt Jost von Trott zu Solz etwa, der im Fall Kirchner den Berliner Senat beraten hat, erwähnt die Forderungen zumeist adliger Familien auf Rückgabe ihres in der SBZ enteigneten Familienvermögens, die derzeit bei den zuständigen Landesbehörden anhängig seien: Man werde noch manche Überraschung erleben, was ostdeutsche Museen demnächst aus ihren Beständen herausgeben müßten, so von Trott. Und raunend spricht man in der Szene von Schätzen, die immer noch in den Archiven und Magazinen der einstigen Sowjetunion lagerten: Rußland sei das nächste große Ding, heißt es.
Die beteiligten Anwälte beschäftigen sich allerdings häufig nicht allein mit juristischen Fragen, deren Klärung dogmatisch ohnehin nicht übermäßig schwierig ist. Entscheidend ist vielmehr die historische Recherche. So steht häufig am Anfang von Restitutionsverfahren nicht etwa der Rückgabewunsch eines Nachkommen von NS-Opfern, sondern die akribische Suche nach Kunstwerken in öffentlichem Besitz, die unter die geltenden Rückgaberegeln fallen könnten. Dafür beschäftigen sowohl Auktionshäuser als auch Anwaltskanzleien eigene Rechercheure, meist Historiker oder Kunsthistoriker, die in teils jahrelanger Arbeit in Archiven und Depots nach Restitutionsgut fahnden. Erst wenn sie dabei fündig geworden sind, wenden sich die Anwälte an die potentiellen Anspruchsteller, um von ihnen ein Mandat zu erhalten, ihre möglichen Ansprüche gegen die Museen durchzusetzen.
Gezielte Kontaktaufnahme mit Nachkommen
Die Juristin Claudia von Selle, selbst auf internationales Kunstrecht spezialisiert, bestätigte gegenüber der F.A.Z., daß es gängige Praxis sei, Nachkommen von jüdischen Kunstsammlern im Ausland zu kontaktieren, um sie als Mandanten zu akquirieren. Die Gratwanderung, so Frau von Selle, bestehe darin, die Angehörigen zu interessieren, ohne ihnen allzu große Hoffnungen zu machen oder ihnen gleich den direkten Weg zu den Museen zu weisen, in denen sich der einstige Familienbesitz heute befinde. Je nach Alter der Angesprochenen reagierten diese sehr unterschiedlich, berichtet die Anwältin: Viele der Hochbetagten, die sich noch selbst an die Verfolgung ihrer Familie erinnerten, würden sich durchaus mit einer Entschuldigung oder einem expliziten Hinweis auf die Herkunft eines Bildes im Museum zufriedengeben wollen. Die Jüngeren hingegen seien eher an einer Rückgabe oder einer finanziellen Entschädigung interessiert.
Ist der Kontakt angebahnt, stellt sich die Honorierungsfrage - ein heikler Punkt. Meist nämlich sind die potentiellen Antragsteller nur dazu bereit, die Anwälte im Erfolgsfall zu bezahlen; kein Klient wolle die Anwaltskosten samt der Auslagen der beteiligten Historiker tragen, wenn er selbst leer ausgehe. Nach der geltenden deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte aber sind reine Erfolgshonorare unzulässig. Ist der Anwalt nicht bereit, die Auseinandersetzung aus eigener Tasche vorzufinanzieren (und damit auch allein das Risiko eines Scheiterns zu tragen), werden daher häufig Dritte zwischengeschaltet: entweder amerikanische Anwaltskanzleien, die enorme Honorarsätze bis zur Hälfte des Wertes der restituierten Kunstwerke verlangen, oder ausländische Firmen wie die Sonex Restitution AG mit Sitz in Zürich.
Sonex AG macht Restitutionsverfahren möglich
Deren Geschäftszweck ist nach den Angaben im Handelsregister des Kantons die Organisation und Vorfinanzierung von juristischen, historischen und erbrechtlichen Recherchen und Vorfinanzierung der Durchsetzung der daraus resultierenden Forderungs-Ansprüche. Dabei geht es nicht nur um die Rückgabe ehemals jüdischen Kunstbesitzes, sondern auch um Grundstücke und Unternehmen im Bereich der früheren DDR. Nach Auskunft einer Firmensprecherin übernimmt die Sonex AG die Honorarverpflichtungen der Klienten gegenüber Anwälten und Historikern sowie die Gerichtskosten, schießt also das Geld vor, das die Restitutionsverfahren überhaupt erst möglich macht. Im Erfolgsfall erhält die Sonex AG eine prozentuale Vergütung des erzielten Wertes. Über deren Höhe wollte die Sprecherin keine Angaben machen; sie liege aber deutlich unterhalb der Sätze amerikanischer Kanzleien.
Nun ist es völlig legitim, die Nachkommen von NS-Opfern auf Kunstbesitz hinzuweisen, der ihnen eventuell zustehen könnte, sogar gegebenenfalls die Suche für sie zu betreiben. Auch die Übernahme von Prozeßkosten gegen Erfolgsbeteiligung ist so ungewöhnlich nicht. Im Zivilrecht bieten auch große deutsche Versicherungskonzerne derlei Geschäftsmodelle an. Gleichwohl erwächst aus der Kombination von finanziellem Engagement, eigener Recherche und Erfolgsbeteiligung ein starkes eigenes, auch wirtschaftliches Interesse von Anwälten wie Auktionshäusern an einer Restitution mit möglichst rascher und einträglicher anschließender Verwertung. Wenn manche Kanzleien zudem gar, wie gelegentlich geschehen, Museumsdirektoren und Kulturpolitiker sehr deutlich auf die häßlichen politischen Folgen einer Herausgabeverweigerung hinweisen, und sei es nur aus taktischen Gründen, dann dient auch das gewiß nicht einem fairen und gerechten Interessenausgleich, der nach allen internationalen Verabredungen im Zentrum der Rückgabepraxis stehen soll.
Bessere Überprüfung von Museumsbeständen
Gleichwohl könne man den Anwälten keinen Vorwurf machen, erklärte der Repräsentant der Jewish Claims Conference, Georg Heuberger, am Freitag im Gespräch mit der F.A.Z.: Solange die Provenienzen nicht von den Museen recherchiert und veröffentlicht werden, so lange werden die Museen auch mit den Anwaltskanzleien leben müssen. Ähnlich argumentiert Jost von Trott zu Solz: Die deutschen Museen und Kulturverwaltungen hätten ihre Hausaufgaben bei der Überprüfung ihrer Bestände nicht gemacht, nur deshalb erwachse ein Bedarf nach Recherche und Forderungsdurchsetzung durch Historiker, Anwälte und Firmen wie die Sonex AG.
Dennoch sieht auch der Berliner Anwalt die Unruhe, die der Streit um historische Details in schwierigen Fällen wie der Berliner Straßenszene auslöst. Von Trott hat daher vorgeschlagen, das Berliner Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, das sich seit Jahren mit allen Feinheiten der Immobilienrestitution befaßt, auch mit der Prüfung von Anträgen auf Rückgabe von Kunstgegenständen zu betrauen. Das würde, so von Trott, nicht nur das Sachwissen des Amtes aktivieren, sondern auch eine Überprüfung durch ein Gericht ermöglichen.
Reformvorschlage zur Kunstrestitution
Noch einen Schritt weiter geht der französische Staat, der 1999 beim Premierminister eine Kommission aus Richtern, hohen Verwaltungsbeamten und Historikern, die CIVS, eingesetzt hat, die Restitutionsanträge von Opfern oder deren Erben prüft und eine Empfehlung über eine Rückgabe oder eine Entschädigung abgibt. Derzeit sind dort rund vierzehntausend Fälle anhängig. Das macht zwar freiberufliche Historiker und Anwälte arbeitslos, garantiert aber eine sachliche Aufklärung der verwickelten Sachverhalte ohne eigene wirtschaftliche Interessen der Rechercheure. Nach Einschätzung von Claudia von Selle ist das ein praktikabler Weg, die historischen Besonderheiten eines jeden Falles zu berücksichtigen, ohne sich derart komplizierte Regeln zu geben, wie sie in Deutschland gelten.
Am Montag treffen sich bei Kulturstaatsminister Neumann im Kanzleramt Museumsvertreter, Juristen und Kulturpolitiker, um über die Probleme der Kunstrestitution zu beraten. An Reformvorschlägen herrscht kein Mangel. Nun bedarf es des politischen Willens, marktbedingte Auswüchse zu korrigieren, um das historisch richtige Restitutionsprinzip nicht insgesamt zu gefährden.
Text: F.A.Z., 20.11.2006, Nr. 270 / Seite 37
Bildmaterial: AP, dpa
