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Nebentätigkeiten Darf es etwas mehr sein? Von Martin Dommer
Zwischen 80 und 90 Prozent unserer Aufträge kommen von Arbeitgebern aus der freien Wirtschaft", sagt Ralph Wirths von der international tätigen Detektei Contecta Investigations in Hamburg. Er geht auch gleich ins Detail: Zumeist bestünde ein "Anfangsverdacht" aufgrund von Leistungseinbußen oder vermehrter Fehlzeiten bestimmter Mitarbeiter. "Immer wieder geht es auch um Fälle von Schwarzarbeit neben dem regulären Job, trotz offiziell vorgelegter Krankschreibung", berichtet der Privatermittler. Ganz offenbar geht der Trend also zum Zweitjob. Vielen Arbeitnehmern reicht ihr Haupteinkommen offenbar nicht aus, um ihre steigenden Lebenshaltungskosten in den Griff zu bekommen. Und so schlagen sie sich die Morgen- und Nachtstunden um die Ohren; sei es, indem sie kellnern, Taxi fahren, Pakete ausliefern oder Computerviren ausmerzen. Wer ist Hauptarbeitgeber? Sie befinden sich in bester Gesellschaft. Jüngste Recherchen der "Berliner Zeitung" ergaben zum Beispiel, dass der Finanzsenator der Hauptstadt, Thilo Sarrazin, immerhin über 46 Nebeneinkunftsquellen verfügt. Was arbeitsrechtlich als Nebentätigkeit gilt, ist nicht schwer zu bestimmen: So ziemlich alles. "Grundsätzlich fallen unter den Begriff alle Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrages, aber auch selbständige und ehrenamtliche Tätigkeiten, sofern sie außerhalb der Beschäftigung beim Hauptarbeitgeber liegen", sagt Rechtsanwalt Sebastian Horsthemke aus Berlin. Wer der Hauptarbeitgeber ist, richte sich nicht etwa nach dem jeweils erzielten Verdienst, sondern nach der Zahl der Wochenarbeitsstunden, erklärt der Arbeits- und Sozialrechtler. Im Grundsatz gelte: Wenn der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag keine Regelung zu Nebentätigkeiten enthält, darf ein Arbeitnehmer seine Freizeit und Arbeitskraft so nutzen, wie er möchte, schließlich schuldet er seinem Vertragspartner nur das vereinbarte Pensum. Mindestens elf Stunden Pause Nebentätigkeiten sind also prinzipiell erst einmal ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass die zulässige Höchstarbeitszeit - zurzeit 48 Stunden pro Woche - dauerhaft überschritten wird. Im Zweifel wird für die Berechnung der Durchschnitt der letzten sechs Monate zugrunde gelegt. Außerdem muss man zwischen den Arbeitstagen theoretisch eine Pause von elf Stunden einhalten. Wer beispielsweise bis Mitternacht kellnert, darf von Gesetzes wegen nicht vor elf Uhr wieder an seinem anderen Arbeitsplatz erscheinen. Eine Ausnahme galt früher für den öffentlichen Dienst: Arbeiter und Angestellte mussten Nebentätigkeiten vom Dienstherren genehmigen lassen. Doch seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVÖD) ist diese Pflicht entfallen. Allerdings müssen Angestellte, die während ihrer Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber jobben wollen, die Zustimmung ihrer Vorgesetzten einholen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 Bundeselterngeldgesetz). Keine gesetzliche Informationspflicht trifft dagegen Minijobber, die eine zweite Tätigkeit in gleichem Umfang aufnehmen wollen. Sie sollten diese jedoch unverzüglich anmelden, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 2 SGB IV überschreiten. Eine generelle Anzeigepflicht kann sich außerdem auch in diesem Bereich aus Arbeits- und Tarifverträgen ergeben. Ein berechtigtes Interesse? Überhaupt steht in der Praxis sehr oft eine Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag. Gängig sind Klauseln wie: "Die Übernahme jeder auf Erwerb gerichteten Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers." Hier gilt: Sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, muss die Zustimmung erteilt werden. Existiert keine Vereinbarung, muss der Arbeitgeber dennoch informiert werden, wenn der Nebenjob seine "berechtigten Interessen" berühren könnte. Klar sind hier Fälle, in denen ein Arbeitnehmer dem eigenen Unternehmen Konkurrenz macht, einen Job bei der Konkurrenz übernimmt oder eine Nebentätigkeit während der Kernarbeitszeit ergreifen will. Während ein ehrenamtlicher Einsatz am Wochenende kaum ins Gewicht fallen dürfte, kann dies an Wochentagen schnell anders aussehen. Das gilt vor allem für Schichtarbeit und in Fällen, wo der Arbeitgeber fürchten muss, dass der Nebenjob die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters verringert - zum Beispiel bei einem Nebenjob als DJ in einem Nachtclub. Ein "berechtigtes Interesse" muss aber auch der misstrauische Arbeitgeber nachweisen, der private Ermittler einschaltet. Beweise muss er noch keine haben, die soll ja auch der Detektiv liefern. Aber es muss ein konkreter Verdacht bestehen, zum Beispiel, dass ein Arbeitnehmer erst erzählt, dass seine Frau ein Café eröffnet, und sich dann zum Eröffnungstermin krank meldet. Ein Totalverbot ist nichtig "Wer am Ende einer Observation einen gerichtlich verwertbaren Abschlussbericht haben will, sollte zumindest einen mit Zustimmungsklausel versehenen Arbeitsvertrag nachweisen können oder die offizielle Krankmeldung des potentiellen Missetäters in Händen halten", sagt Detektiv Wirths. "Ermittelt werden darf aber in jedem Fall nur während der regulären Arbeitszeit des Betreffenden", warnt er. "Zudem dürfen wir nur Material weitergeben, das für den Auftraggeber relevant ist; sprich: nichts Privates." Das lässt sich freilich nur schwer kontrollieren. Und in Deutschland darf jeder den ungeschützten Beruf des Privatdetektivs ausüben. Wirths rät zu Ermittlern, die in einem der Berufsverbände, etwa dem Bundesverband deutscher Detektive (BDD), gelistet und zertifiziert sind. Wenn der Ermittler gerichtlich verwertbar nachweisen kann, dass eine unerlaubte Nebentätigkeit vorliegt, dann kostet er den Arbeitgeber auch nichts: Dieser kann nicht nur den Ersatz eines etwaigen (noch nachzuweisenden) Schadens verlangen, sondern kann auch die Detektivkosten einklagen (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 5/97). Auch Kranke dürfen Nebenjobs haben Allerdings sei ein Totalverbot von Nebentätigkeiten "in jedem Fall nichtig", sagt Anwalt Horsthemke mit Blick auf die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1). Dann dürfe sich der Arbeitnehmer darüber hinwegsetzen, und der Arbeitgeber müsse den unliebsamen Zweitjob notfalls gerichtlich unterbinden. Anwalt Horsthemke rät Unternehmen, die Ärger vermeiden wollen, zu einer "im Grunde liberalen Genehmigungspflicht mit Widerrufsvorbehalt". Stelle sich nachträglich heraus, dass sich zwei Jobs nicht in Einklang bringen lassen, könne man die Zustimmung widerrufen. "So ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite." Krank geschriebene Arbeitnehmer dürfen Nebentätigkeiten generell nur ausüben, wenn diese den Heilungsprozess nicht beeinflussen. Arbeiten am Computer trotz Gipsbein könnten also in Ordnung sein - Paketaustragen wäre es definitiv nicht. Entsprechend riskiert eine außerordentliche Kündigung, wer bei Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig genesungsfördernde Maßnahmen unterlässt. Glimpflicher kommt weg, wer entgegen § 8 Bundesurlaubsgesetz während seines Erholungsurlaubs aus dem Hauptarbeitsverhältnis an anderer Stelle entgeltlich schuftet. Nach den Regeln des "faktischen Arbeitsvertrages" entsteht trotz des gesetzlichen Verbots ein einklagbarer Lohnanspruch gegen den Zweitarbeitgeber. Text: F.A.Z.Bildmaterial: fotolia
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