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Betriebsübergang Mein Betrieb geht. Gehe ich mit? Von Volker Hagemeister
Umstrukturierungen stehen in vielen Unternehmen auf der Tagesordnung. Da wird fusioniert, ausgegliedert oder dazugekauft. Arbeitnehmer bekommen davon oft nichts mit. Wenn dann ein Brief ins Haus flattert, sollte man diese Antworten kennen. Was ist ein Betriebsübergang überhaupt, und wann liegt er vor? Unproblematisch ist der Fall, dass zum Beispiel Siemens einen kompletten Betrieb zur Handyfertigung an BenQ verkauft. Bei Teilen von Betrieben wird es aber schon schwieriger: Liegt ein Betriebsübergang vor, wenn nur eine kleine kaufmännische Verwaltung eines großen Bauunternehmens verkauft wird? Da die einschlägige deutsche Vorschrift, § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf eine EU-Richtlinie zurückgeht, kommt es auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an. Und der EuGH stellt darauf ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Eigentümer übergeht. Unter einer wirtschaftlichen Einheit verstehen die Richter eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung ausübt. Im konkreten Fall nehmen die Richter eine sogenannte Gesamtschau vor: Werden materielle Betriebsmittel wie Maschinen mit übertragen? Was passiert mit der Arbeits- und Betriebsorganisation? Gehen auch die Kunden, das Know-how und das Personal alle mit? Diese Entscheidung gilt zwar heute als überholt. Aber auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt ein Betriebsübergang vor, wenn der Auftrag für Personenkontrollen an einem Flughafen neu vergeben wird - selbst wenn der neue Auftragnehmer keine Arbeitnehmer und Maschinen übernimmt (Az. 8 AZR 271/05). Ausreichend soll sein, dass der neue Auftragnehmer die technischen Geräte zur Personenkontrolle unverändert weiternutzt und diese den Kern der Tätigkeit ausmachen. Ein Betriebsübergang scheidet aber aus, wenn der Betrieb dauerhaft stillgelegt wird oder vollständig in die Organisation des Käufers eingegliedert wird oder wenn dieser das Konzept oder die Struktur völlig verändert: Wenn also der neue Pächter einer Gaststätte arabische Küche statt gutbürgerliches Essen anbietet, liegt kein Betriebsübergang vor (BAG, 8 AZR 555/95). Was sind die Folgen des Betriebsübergangs? Sonderregeln gelten für den Fall, dass der Erwerber eigene Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge abgeschlossen hat. Zusätzlich haftet der alte Arbeitgeber noch für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die bis zum Übergang entstanden sind und innerhalb des Jahres danach fällig werden. Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang? Wer widerspricht, bleibt in seinem Arbeitsverhältnis zu seinem bisherigen Arbeitgeber, und das bei identischen Bedingungen. Denn gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen darf keinem Arbeitnehmer ein Arbeitgeberwechsel aufgezwungen werden. Wegen des Betriebsübergangs dürfen Arbeitnehmern auch nicht gekündigt werden, weder vom alten noch vom neuen Betriebsinhaber. Allerdings bleiben Kündigungen aus anderen - zum Beispiel betrieblichen - Gründen zulässig. Was passiert, wenn ich dem Betriebsübergang widerspreche? Zwar wird der alte Inhaber auch in diesem Fall vermutlich eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, weil die Aufgabe des Mitarbeiters ja bei ihm weggefallen ist. Doch ist die Kündigung dann nur rechtmäßig, wenn im gesamten Unternehmen keine geeigneten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Außerdem darf auch ein widersprechender Arbeitnehmer nur betriebsbedingt entlassen werden, wenn er nach Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten nicht sozial schutzwürdiger ist als andere Arbeitnehmer. Das hat das Bundesarbeitsgericht jüngst in einem Fall entschieden, in dem eine Supermarktkette mehrere, aber nicht alle Filialen auf Franchise nehmer übertrug. Einige Mitarbeiter widersprachen dem Übergang, weil sie bei dem Franchisenehmer schlechtere Arbeitsbedingungen befürchteten. Das BAG entschied, dass eine Sozialauswahl zwischen den Mitarbeitern aller Filialen in einem Verkaufsbezirk stattfinden muss (BAG, 2 AZR 276/06). Sozial besonders schutzwürdige Mitarbeiter können in einem solchen Fall also mit ihrem Widerspruch erreichen, dass der alte Arbeitgeber sie weiterbeschäftigen muss. Allerdings sollte man das Risiko einer Kündigung und eines Prozesses nur eingehen, wenn aus besonderen Gründen die Tätigkeit für den Erwerber überhaupt nicht in Frage kommt. Ich habe einem Betriebsübergang nicht widersprochen. Jetzt ist der neue Arbeitgeber insolvent oder kurz davor. Was soll ich machen? Das BAG stellt mittlerweile sehr hohe Anforderungen an den Inhalt eines Unterrichtungsschreibens, so dass ein guter Anwalt vielleicht Fehler findet. Nach einer neuen Entscheidung ist ein Unterrichtungsschreiben schon dann fehlerhaft, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass der Erwerber nicht das Betriebsgrundstück erwirbt (BAG, 8 AZR 1116/06). Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat sogar ernsthaft überlegt, ob ein Unterrichtungsschreiben bereits fehlerhaft ist, weil der Vorname des Betriebserwerbers falsch angegeben war (BAG, 8 AZR 305/05). Stimmt es, dass nach einem Betriebsübergang die Arbeitsbedingungen nicht verändert werden dürfen? Das bedeutet: Alle Ansprüche, die sich aus dem einzelnen Arbeitsvertrag ergeben oder aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen, die kollektivrechtlich nach dem Betriebsübergang weitergelten, können unmittelbar nach dem Betriebsübergang zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Allerdings ist für die Änderung von vertraglichen Arbeitsbedingungen entweder die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich, oder der Arbeitgeber muss eine Änderungskündigung aussprechen. Auf diesem Wege Sozialleistungen zu streichen oder die Vergütung zu senken, hat aber praktisch nur bei drohender Insolvenz Erfolg. Was passiert, wenn im Arbeitsvertrag auf Tarifverträge verwiesen wird, die für den neuen Arbeitgeber nicht gelten? Dies galt lange Zeit, jetzt hat das Bundesarbeitsgericht aber seine Rechtsprechung geändert für Verträge, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Seitdem werden nämlich Arbeitsverträge wie Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt und entsprechend streng geprüft. Das BAG sieht sich jetzt jede Verweisungsklausel auf Tarifverträge gesondert an: Ist darin ohne Vorbehalt vereinbart, dass ein bestimmter Tarifvertrag anwendbar ist, dann übernimmt der Betriebserwerber auch diese Verpflichtung - egal wie sie sich später ändert. Er muss daher auch spätere Tariferhöhungen weitergeben, obwohl er selbst nicht tarifgebunden ist (BAG, 4 AZR 536/04). Text: F.A.Z.Bildmaterial: fotolia |
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