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Urteil Alkoholiker nur eingeschränkt kündbar
Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen dessen Alkoholabhängigkeit kündigen, dann muss er alle Regeln beachten, die auch für eine krankheitsbedingte Kündigung gelten. Eine fristlose Kündigung ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Das hat das Arbeitgebericht Naumburg entschieden. Der Fall: Seit zehn Jahren war eine Arbeitnehmerin im Pflegedienst auf einer intensivmedizinischen Station tätig. 2003 und 2006 war sie wegen ihrer Alkoholabhängigkeit in stationärer Behandlung. So gut wie nie fristlos kündbar Im März 2007 war sie wieder arbeitsunfähig. In einem Personalgespräch stellte sich heraus, dass die Ursache dafür eine weitere Entgiftungskur war. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus, kurz darauf auch eine ordentliche Kündigung. Gegen die fristlose Kündigung klagte die Frau erfolgreich. Das Arbeitsgericht Naumburg wies in seinem Urteil darauf hin, dass der Arbeitgeber im Fall einer Alkoholerkrankung eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen müsse, und nicht eine verhaltensbedingte Kündigung (AZ: 1 Ca 956/07). Alkoholabhängigkeit sei eine Krankheit. Und eine fristlose Kündigung aufgrund einer Erkrankung sei nur unter ganz besonderen Umständen möglich. Anderweitig einsetzbar? Vorher hätte der Arbeitgeber zumindest prüfen müssen, ob nicht für die Übergangszeit der normalen Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Das hatte der Arbeitgeber jedoch versäumt. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hatte, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre. Ein Eingliederungsmanagement umfasst nach Angaben des Deutschen Anwaltsvereins Maßnahmen, die dem Arbeitnehmer dabei helfen, seine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. So soll der Erhalt des Arbeitsplatzes ermöglicht werden.
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