Von Dominik Peter
12. November 2001 Genervt drängen sich die Passagiere an den Abflugschaltern des Frankfurter Flughafens. Ihre Flüge wurden wegen starken Nebels verschoben. Gerade zur naßkalten Jahreszeit häufen sich Flugverspätungen aufgrund höherer Gewalt. Darunter versteht man neben ungünstigen Wetterverhältnissen auch Luftraumüberfüllung oder einen Streik von Fluglotsen.
Bei Verspätungen aufgrund höherer Gewalt lehnen die Fluggesellschaften eine Entschädigung ihrer Passagiere nur allzu gern kategorisch ab. Doch juristisch gesehen ist der Linienflug ein Fixgeschäft, bei dem es sehr wohl auf die Einhaltung von Terminen ankommt. So müssen im innerdeutschen Flugverkehr lediglich Verspätungen bis zu einer halben Stunde toleriert werden. Überschreitet die Verzögerung diese Toleranzgrenze, hat der Passagier einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
Nur wenige mindern Reisepreis
Der Minderungsanspruch besteht unabhängig vom Verschulden der Airline. Also auch, wenn der Flug wegen Streik oder Unwetter verspätet war. Allerdings lassen sich die Passagiere meist mit dem unzutreffenden Verweis auf höhere Gewalt ins Bockshorn jagen. Nur die wenigsten machen von der Möglichkeit Gebrauch, den Reisepreis im Verspätungsfall zu mindern, wissen Verbraucherschützer zu berichten.
Bei internationalen Flügen ist die Rechtslage übrigens anders: Es gilt das Warschauer Abkommen, das Entschädigungen nur bei Verschulden der Airline vorsieht und diese auch noch auf höchstens 53000 Mark begrenzt - selbst wenn ein Millionengeschäft ins Wasser fällt.
Schuldfrage entscheidet
Wenn ein Flug annulliert wird, das heißt komplett ausfällt, kommt der Schuldfrage auch bei innerdeutschen Flügen eine grundlegende Bedeutung zu. Ist die Fluggesellschaft für den Ausfall verantwortlich, etwa bei technischen Mängeln oder Streik ihrer Angestellten, hat der Passagier einen Anspruch auf Schadenersatz. Ist dagegen die viel zitierte höhere Gewalt der Grund für eine Annullierung, besteht allenfalls ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Flugpreises - immerhin ohne Abzug einer Bearbeitungsgebühr!
Auch Pauschalurlauber haben Rechte gegenüber ihrem Reiseveranstalter, wenn der Abflug länger als geplant auf sich warten lässt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Flug von einer Linienfluggesellschaft oder einem Ferienflieger durchgeführt wird. Als Maßstab für die Höhe der Entschädigung dient die "Frankfurter Tabelle". Demnach müssen Verspätungen bei Pauschalreisen bis zu vier Stunden hingenommen werden. Für jede zusätzliche Stunde werden fünf Prozent des anteiligen Tagespreises der Reise als Entschädigung veranschlagt. Wer auf einem Kurztrip übers Wochenende viele Stunden mit außerplanmäßigem Warten verbringt, der kann eine höhere Entschädigung fordern.
Bahn gibt sich kulant
Auch Bahnreisende kommen bei Verspätungen neuerdings in den Genuss einer Ausgleichszahlung. Kann die Reise wegen Ausfall oder Verspätung nicht am selben Tag fortgesetzt werden, bietet die Deutsche Bahn ihren Kunden einen Taxigutschein oder eine Hotelübernachtung an. Was jedoch die wenigsten wissen: Auch bei weniger gravierenden Verzögerungen zeigt sich die Bahn mittlerweile kulant. So werden im Fernverkehr Verspätungen ab 90 Minuten mit einem Gutschein über 50 Mark entschädigt. Zudem gibt es bereits eine Gutschrift für den nächsten ICE-Zuschlag, wenn sich ein ICE um mehr als 30 Minuten verspätet.
Weitere Informationen:
- Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V., Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin, Tel. 030/258000, Fax 030/25800518, Internet: www.bvzv.de, E-Mail: info@vzbv.de. Hier gibt es die Adressen der nächstgelegenen Verbraucherzentrale.
- Die "Frankfurter Tabelle" ist im Internet bei www.finanztip.de unter der Rubrik "Ratgeber Reiserecht" zu finden.
Text: SRT
Bildmaterial: dpa