Schlappe für Microsoft

Richter bestätigen Rekordstrafe

Bill Gates

Bill Gates

17. September 2007 Das Europäische Gericht erster Instanz hat die Kartellstrafe der EU-Kommission gegen den Softwarekonzern Microsoft in wesentlichen Punkten bestätigt. Das Gericht entschied, dass die Kommission rechtmäßig ein Bußgeld über 497 Millionen Euro verhängt hatte dafür, dass Microsoft das Multimedia-Abspielprogramm Media Player in sein Betriebssystem integriert hat. Auch wies das Gericht die Klage von Microsoft gegen die Verpflichtung zurück, anderen Softwareanbietern Daten zur Verknüpfung ihrer Programme mit dem Betriebssystem Windows zur Verfügung zu stellen.

Das amerikanische Unternehmen hatte gegen Geldbußen und Auflagen geklagt, die die europäische Wettbewerbsbehörde vor drei Jahren verhängte. Die EU-Kommission warf Microsoft vor, seine marktbeherrschende Stellung bei Betriebssystemen auszunutzen und Konkurrenten aus den Märkten für Server-Software und Multimedia-Abspielprogramme zu drängen. Die EU hatte deshalb ein Rekord-Bußgeld von 497 Millionen Euro und später noch einmal 280,5 Millionen Euro verhängt, da Microsoft Auflagen zur Veröffentlichung von Daten nicht nachgekommen ist. Microsoft sieht sich zu Unrecht in seiner Geschäftstätigkeit behindert und klagte gegen die Schritte der Kommission.

Microsoft konnte sich nur in einem Punkt durchsetzen

Microsoft konnte sich in dem Rechtsstreit nur in einem einzigen Punkt durchsetzen: Die EU-Richter befanden die Entscheidung der
Kommission für nichtig, für die Überwachung der wettbewerbsrechtlichen Auflagen einen unabhängigen Beauftragten zu berufen, den Microsoft bezahlen sollte. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage, erklärte das EU-Gericht.

Der Softwarekonzern selbst hat noch nicht über sein weiteres rechtliches Vorgehen entschieden.“Wir müssen das Urteil lesen, bevor wir eine Entscheidung
treffen“, sagte der Chef-Jurist von Microsoft, Brad Smith, am Montag in Luxemburg auf die Frage, ob sein Unternehmen in Berufung gehen werde. Microsoft hat schon etliche rechtliche Auseinandersetzungen geführt und ist oft in die höhere Instanz gegangen.

Präzedenzfall für die Verpflichtungen dominanter Konzerne

Wichtige Microsoft-Konkurrenten begrüßten das Urteil nachdrücklich. „Microsoft muss das jetzt umsetzen“, sagte Thomas Vinje, Prozessvertreter des European Committee for Interoperable Systems (ECIS). Der Organisation gehören unter anderem Adobe Systems, Corel, IBM, Nokia, Opera, Oracle, RealNetworks und Sun Microsystems an. „Dieses Urteil schafft Prinzipien für das Verhalten von Firmen in einer Reihe von Fällen und in einer Reihe von Märkten.“ Dies sind „Verkehrsregeln, die gut für den europäischen Verbraucher sind“.

Die Europäische Kommission hat das Urteil im Rechtsstreit mit dem amerikanischen Softwarekonzern Microsoft als Stärkung der Wettbewerbsregeln begrüßt. EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes nannte die Entscheidung am Montag in Brüssel einen Präzedenzfall für die Verpflichtungen dominanter Konzerne. Microsoft müsse die Entscheidung der EU-Kommission nun konsequent umsetzen. Dies werde die Brüsseler Behörde sichern.Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso erklärte, die Entscheidung des EU-Gerichts Erster Instanz bestätige die Objektivität und Glaubwürdigkeit des EU-Wettbewerbsrechts. Das Urteil schütze zudem die europäischen Verbraucher und sichere einen fairen Wettbewerb im EU-Binnenmarkt.

„Willkürliche Behandlung des geistigen Eigentums“

Kritisch äußerten hingegen sich kleinere amerikanische Softwarehersteller. „Unsere Mitglieder sind sehr besorgt über die Auswirkungen dieses Falles für den Schutz geistigen Eigentums in Europa“, sagte Jonathan Zuck, Präsident der Association für Competitive Technology (ACT). Der Verband vertritt vor allem kleine und mittelständische amerikanische Softwarehersteller und unterstützte die Microsoft-Klage. „Das ist eine völlig willkürliche Behandlung des geistigen Eigentums von Microsoft“, sagte Zuck. „Dies ist ein sehr schlimmer Präzedenzfall für mögliche Investitionen von kleineren Unternehmen in Europa.“

Text: FAZ.NET
Bildmaterial: AP

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