Urteil

Kunden haben ein Rücktrittsrecht in Internet-Auktionen

Neue Rechtslage bei Internet-Auktionen

Neue Rechtslage bei Internet-Auktionen

03. November 2004 Bei Ebay gilt es, umzulernen. Künftig können Käufer ihre Ware bei Nichtgefallen binnen zwei Wochen zurückgeben, sofern sie sie bei einem gewerblichen Händler gekauft haben. Die machen zwar nicht das Gros der Händler auf der Internet-Plattform aus, aber es gibt sie auch. Der Bundesgerichtshof (BGH) stuft in einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil die Internet-Auktionen als so genannte „Fernabsatzverträge“ ein - und nicht als Versteigerungen.

Doch bei Ebay komme der Vertrag nicht durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande, sondern - wie beim ganz normalen Kauf - durch Angebot und Annahme. Deshalb greife die Ausnahmeregelung für Versteigerungen hier nicht, die laut Gesetz von einem Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht ausgenommen sind.

Gleiche Rechte wie beim Kauf am Telefon

Das Gericht sprach sein Grundsatzurteil an Hand des Falles eines Schmuckhändler, der im September 2002 bei Ebay ein Armband versteigert hatte, das angeblich aus 15karätigem Gold bestand und mit wertvollen Edelsteinen besetzt sein sollte. Als der Käufer das Schmuckstück in Händen hielt, erkannte er aber nur eine dünne Goldauflage und künstliche Klunker. Enttäuscht schickte er die Ware zurück und wollte sein Geld wiederhaben. Der Händler klagte daraufhin erfolglos durch alle Instanzen mit der Begründung, bei Versteigerungen gebe es kein Widerrufsrecht.

Der BGH entschied nun jedoch, daß der Kauf bei einem Unternehmer über das Internet - wie bei einer telefonischen Bestellung - ein „Fernabsatzvertrag“ sei, der innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig gemacht werden könne. Sinn der Regelung sei der Schutz des Verbrauchers, der auch bei Ebay- Auktionen den ersteigerten Artikel erstmals nach Zusendung zu Gesicht bekomme, sagte Katharina Deppert, Vorsitzende des VIII. Zivilsenats, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. (Aktenzeichen: VIII ZR 375/03 vom 3. November 2004). Das Widerrufsrecht gilt auch bei Bestellungen per Telefon, Telefax, Postkarte oder Brief. Gegenüber Privatpersonen, die nur gelegentlich als Verkäufer auftreten, besteht kein Rücktrittsrecht.

Das Widerrufsrecht ist für Ebay keineswegs völliges Neuland. Es galt schon jetzt bei Artikeln, die von gewerblichen Händlern zu einem Festpreis angepriesen (als „Sofort-Kaufen“-Funktion gekennzeichnet) wurden - nach Ebay-Angaben rund ein Drittel der gewerblichen Angebote. Außerdem gewährten viele Händler aus Marketinggründen freiwillig ein Rückgaberecht.

Wer gilt als professioneller Händler?

Dennoch bleibt nach dem Urteil offen, wer eigentlich als gewerblicher Anbieter oder, wie es im Gesetz heißt, als „Unternehmer“ einzustufen ist. Schwierig ist dies deshalb, weil bei Ebay Händler und Verbraucher nicht mehr exakt zu trennen sind. Der Übergang vom rein privaten zum kleingewerblichen Verkauf sei fließend, verdeutlicht der Unternehmenssprecher Nerses Chopurian. „Gerade bei Ebay wandeln sich Rollen, da Verbraucher häufig auf Dauer zu Händler werden, indem sie dazu übergehen, selbst Produkte über Ebay zum Verkauf anzubieten und damit einen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt verdienen.“

Die Konsequenz: Wer allzu tief ins Ebay-Geschäft einsteigt, wird unversehens selbst zum Unternehmer - und muß das Widerrufsrecht nebst Informationspflichten gegen sich gelten lassen. Eine bloße Haushaltsauflösung macht den Verkäufer allerdings noch nicht zum Unternehmer, meint der Kölner Rechtsanwalt Arno Lampmann, selbst dann nicht, wenn es sich um eine große Zahl von Einzelposten handelt. Doch wo die Grenze verläuft, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Oberlandesgericht Frankfurt ging beispielsweise bei rund 170 Verkäufen in vier Monaten von einem „geschäftsmäßigen Handeln“ aus. Andere Gerichte differenzieren nach Art des Verkaufs. Wer lediglich seine Privatgeschäfte via Internet abwickelt, werde damit noch nicht zum Unternehmer.

Alle Powerseller sind Unternehmer

In jedem Fall dürften aber die so genannten Powerseller als Unternehmer gelten, nach Ebay-Angaben ein Kreis von rund 5000 Anbietern, die pro Monat mindestens 3000 Euro Umsatz erzielen oder mindestes 300 Artikel verkaufen. Allerdings, so macht eine eBay- Sprecherin deutlich, seien dies meist ohnehin professionelle Händler.

Das Urteil stieß beim Bundesverband der Verbraucherzentralen und bei Ebay auf Zustimmung. Damit werde eine Rechtsunsicherheit beendet. Der Verband riet allerdings, sich vor der Auktion über den Verkäufer zu informieren, weil sich gewerbliche Händler als Privatleute tarnen könnten, um das Widerrufsrecht zu umgehen. Das Urteil wird aus Sicht von Ebay keinen nachhaltigen Einfluß auf die Geschäftsentwicklung haben. Professionelle Händler verwiesen gegenüber dpa darauf, daß sie ihren Kunden länger schon freiwillig ein Rückgaberecht einräumen.

Die deutsche Ebay-Handelsplattform wird derzeit von 15,7 Millionen registrierten Kunden genutzt. Im Angebot sind regelmäßig rund vier Millionen verschiedene Artikel. Allein von Juli bis September wurden Waren im Gesamtwert von mehr als 1,3 Milliarden Euro gehandelt. In Deutschland verdienen nach Schätzungen inzwischen mehr als 10.000 Menschen mit Ebay ihren Lebensunterhalt.

Widerrufsrecht bis zu sechs Monaten

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen begrüßte das Urteil ebenfalls als weiteren Schritt zum Schutz der Konsumenten. Sollten Händler trotz der Entscheidung nicht auf das 14tägige Widerrufsrecht hinweisen, könne ein Käufer die Ware auch entsprechend länger zurückgeben. Die Frist verlängerst sich auf einen Monat, wenn der Verkäufer seinen Kunden erst nach Abschluß des Vertrags über seine Rechte belehrt. Unterbleibt eine detaillierte schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht ganz, läuft die Frist für die Rückgabe unbegrenzt.

Das Urteil hat nach Einschätzung von Ebay keine Auswirkungen auf Auktionen zwischen zwei Privatleuten, die den größeren Teil seiner Geschäfte ausmacht. Hier gelten die strengeren Regeln des Kaufrechts, nach denen kein grundloses Widerrufsrecht besteht. Die Vorsitzende Richterin Katharina Deppert äußerte die Erwartung, daß Internet-Auktionen durch das Urteil nicht beeinträchtigt würden.

Text: @mg
Bildmaterial: dpa

© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2009.
Alle Rechte vorbehalten.
Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte erwerben
Verlagsinformation

Seien Sie auch unterwegs bestens informiert mit dem mobilen Nachrichtenservice von FAZ.NET. Weitere Informationen unter www.faz.net/mobil

13.11.2009 | 23:59
Name Kurs in %
DAX 5.686,83 +0,40%
TecDAX 761,43 −0,15%
MDAX 7.311,23 +0,19%
SDAX 3.503,06 +0,39%
REX 373,92 +0,06%
Eurostoxx 50 2.883,04 +0,21%
Dow Jones 10.270,50 +0,72%
Nasdaq 100 1.788,61 +0,44%
S&P500 1.093,48 +0,57%
Nikkei225 9.770,31 −0,35%
EUR/USD 1,4902 +0,37%
Rohöl Brent Crude 76,46 $ −0,40%
Gold 1.107,50 $ −0,65%
Bund Future 121,42 € −0,04%
FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche