Von Daniel Rücker
10. April 2007 Der amerikanische Medienkonzern Viacom hat die Google-Tochter Youtube wegen "mehrfacher massiver Urheberrechtsverletzungen" verklagt. Viacom fordert mehr als 1 Milliarde Dollar Schadensersatz von der Video-Internetseite. Der Streit zwischen den Betreibern offener Internetportale der Generation Web 2.0 und den Medienkonzernen scheint damit einen Höhepunkt erreicht zu haben.
Was sich so dramatisch zugespitzt hat, mutet an wie eine Neuauflage des Märchens von "Hase und Igel". Die Medienindustrie versucht dabei, der traurigen Rolle des Hasen zu entkommen. Da hinein drängen sie Tausende von Nutzern, die jeden Tag neue Filme auf "Videogemeinschaften" wie Youtube hochladen. Darunter sind auch Mitschnitte oder Auszüge von "Blockbustern": Musikvideos, Fußballspiele und andere Inhalte, die urheberrechtlich geschützt sind und teuer gehandelt werden. Fast täglich gehen neue Portale ans Netz. Ein Mausklick, und der Inhalt verbreitet sich um die Welt.
Raubbau am Kapital
"Das ist Raubbau an unserem Kapital", klagen die Medienkonzerne. Zu Viacom gehören unter anderem die Fernsehsender MTV und VH1 sowie die Film- und Musikproduktionsgesellschaften BET Networks, Paramount Pictures, DreamWorks und Famous Music. Die Konzernmutter hält die Rechte an den lizenzierten Filmen, Beiträgen, Musikvideos und Liedern, die von ihren Gesellschaften produziert wurden. Auch in Deutschland gibt es Streit mit Youtube. Der Fußballverein FC Bayern München erwägt, sich gegen die Verbreitung von Spielen seiner Fußballer auf der Plattform zur Wehr zu setzen.
"Wir stellen nur die technische Infrastruktur zur Verfügung", wenden Youtube & Co. ein. Verantwortlich für die Inhalte sei, wer sie eingestellt habe. Die Plattformnutzer verbergen sich jedoch hinter Pseudonymen. Um ihnen das Handwerk zu legen, müsste der wahre Urheber oder der Hüter von dessen Rechten erst umständlich Auskunft vom Betreiber der Internetseite verlangen. Überdies ist umstritten, ob der Betreiber die persönlichen Daten wegen datenschutzrechtlicher Vorschriften überhaupt herausgeben darf. Viele Plattformbetreiber weigern sich deshalb schlicht, die Identität ihrer Inhaltslieferanten zu enthüllen.
Unklare Verantwortlichkeit
Um der Rolle des Hasen zu entkommen, gehen auch andere Medienkonzerne jetzt verstärkt gegen die Betreiber der Plattformen vor. Inwieweit die Betreiber von Internetportalen für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer mitverantwortlich gemacht werden können, ist jedoch unklar. Dagegen spricht, dass es für die Plattformbetreiber kaum möglich ist, die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu überwachen und jedwede Urheberrechtsverletzung aufzudecken. Der Plattformbetreiber kann oft gar nicht erkennen, wer die Rechte an den Inhalten hält oder ob der Nutzer sie verwenden darf. Andererseits wären die beanstandeten Urheberrechtsverletzungen ohne die Betreiber der Plattform so gar nicht möglich.
Um Rechtssicherheit in diesem Grundsatzstreit zu schaffen, verabschiedete der deutsche Gesetzgeber bereits 1997 im Teledienstegesetz Regeln zur Mitverantwortlichkeit von Plattformbetreibern. Danach hafteten diese grundsätzlich nur für eigene, von ihnen selbst eingestellte Inhalte. Für fremde Inhalte war ein Plattformbetreiber mitverantwortlich, wenn er von einem konkreten, fremde Rechte verletzenden Inhalt Kenntnis erlangte und den Inhalt dennoch weder löschte noch dessen Abrufbarkeit unterband. Nach der Gesetzesbegründung wollte man damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der Diensteanbieter die fremden Inhalte nicht veranlasst hat und es ihm kaum möglich ist, sie alle zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Pflicht zur Kontrolle
Die E-Commerce-Richtlinie vereinheitlichte sodann im Jahr 2000 die Haftung in Europa. Dabei übernahm sie weitgehend die deutsche Regelung. Allerdings ließ sie offen, inwieweit Betreiber von Internetportalen auch auf Unterlassung haften und damit zur Kontrolle ihrer Plattformen verpflichtet sind. Diese Unklarheit wurde bei Umsetzung der Richtlinie auch ins deutsche Recht übernommen. Anfang 2004 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Betreiber für fremde Inhalte nicht auf Schadensersatz haftet. Wohl aber soll er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und damit zur Kontrolle der Plattform verpflichtet sein. Diese Rechtsprechung haben die Karlsruher Richter jetzt im Fall des Betreibers eines Meinungsforums bestätigt (Az.: VI ZR 101/06).
Nach Ansicht des BGH ist der Plattformbetreiber immer dann für Rechtsverletzungen der Nutzer mitverantwortlich, wenn ihm eine "Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten" vorzuwerfen ist. Welche Kontrollen zumutbar sind, soll durch eine Abwägung der Interessen des Rechteinhabers mit denen des Plattformbetreibers ermittelt werden. Betreiber sollen insbesondere dann zur Kontrolle fremder Inhalte verpflichtet sein, wenn das betroffene Portal wirtschaftliche Interessen verfolgt. Entscheidungen konkret über die Mitverantwortlichkeit der Betreiber von Videogemeinschaften gibt es noch nicht.
Rasante technische Entwicklung
Welche Kontrollen den Betreibern der unterschiedlichen Arten von Internetplattformen zuzumuten sind, hängt daher weiterhin vom Einzelfall ab. Dabei muss jede Entscheidung über die Zumutbarkeit zwangsläufig berücksichtigen, welche Kontrollmöglichkeiten den Betreibern zur Verfügung stehen. Die Gerichte haben diese Frage bislang ganz überwiegend ausgeklammert. Es bleibt daher ungeklärt, inwieweit es Betreibern von Internetplattformen angesichts der ungeheuren Menge täglich neu hochgeladener fremder Inhalte überhaupt technisch und organisatorisch möglich ist, diese auf Rechtsverletzungen hin zu überwachen. Was tatsächlich möglich ist, kann ohnehin oft nur mit aufwendigen Gutachten ermittelt werden.
Weitere Erschwernisse für die Justiz bringt die rasche technische Entwicklung mit sich. Die Rechtsprechung hat sich bislang ganz überwiegend mit der Mitverantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen und Internetauktionshäusern befasst. In einigen Fällen verpflichteten sie jene zu umfassenden Kontrollen der Inhalte, die von den Nutzern eingestellt wurden. Für andere Plattformen gibt es noch keine Entscheidungen.
Zukunft liegt in den Händen der Gerichte
Im Ergebnis hat die Entwicklung in der deutschen Rechtsprechung zu genau der Rechtsunsicherheit geführt, die der deutsche Gesetzgeber mit Einführung des Teledienstegesetzes im Jahr 1997 verhindern wollte: Die Zukunft der Web-2.0-Portale in Deutschland, die von den Inhalten ihrer Nutzer leben, liegt in den Händen der Gerichte. Die Plattformbetreiber sollten deshalb die Chance nutzen, ihre Internetseiten samt Inhalten an die rechtlichen Vorgaben anzupassen, um eine Mitverantwortlichkeit so weit wie möglich auszuschließen. Mit etwas Phantasie und gutem Willen hat das Wettrennen von Hase und Igel dann vielleicht zwei Gewinner.
Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz.
Text: F.A.Z., 11.04.2007, Nr. 84 / Seite 21
Bildmaterial: AP
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