Pro-Sieben-Übernahme

Springer greift Medienaufseher an

Keine bedenkliche Anballung von Meinungsmacht?

Keine bedenkliche Anballung von Meinungsmacht?

15. August 2005 Der Axel Springer Verlag wirft der Medienkonzentrationsaufsicht KEK vor, sie sei im Begriff, ihre Kompetenzen zu überschreiten. Auf Basis der geltenden Gesetze dürfe die KEK die Anfang August angekündigte milliardenschwere Übernahme der Münchner Fernsehgruppe Pro Sieben Sat.1 durch das größte deutsche Zeitungshaus nicht verbieten. Es gelte eine „verbindliche Mindestgrenze“ von 25 Prozent Zuschaueranteil im Fernsehen, ab der ein Verbot überhaupt in Betracht komme, schreiben die Springer-Anwälte in ihrem Genehmigungsantrag an die KEK. ProSiebenSat.1 habe zuletzt aber lediglich bei 22,05 Prozent gelegen, heißt es in dem Antrag, der der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vorliegt.

Mit seiner Argumentation wirft der Großverlag der KEK indirekt eine Überschreitung ihrer Befugnisse vor. Der KEK-Vorsitzende Dieter Dörr hatte in der vergangenen Woche gesagt, im Falle einer „vorherrschenden Meinungsmacht“ sei ein Verbot auch unterhalb eines Zuschaueranteils von 25 Prozent möglich. Rückendeckung hat er dafür vom Direktor der nordrhein-westfälischen Landesrundfunkanstalt LfM, Norbert Schneider, bekommen. „Prinzipiell könnte die KEK nach meiner Meinung einen Zusammenschluß auch unter dieser Schwelle untersagen“, sagte Schneider in einem Gespräch mit der F.A.Z. (siehe auch: „Eine bedenkliche Macht“).

Springer sieht Gesetzgeber in der Pflicht

Die KEK ist ein gemeinsames Organ der 15 Landesmedienanstalten und soll gemäß Rundfunkstaatsvertrag eine zu große Meinungsmacht einzelner Medienunternehmen verhindern. Sie kann den Kauf von Pro Sieben Sat.1 durch Springer ebenso wie das Bundeskartellamt verbieten. Anders als beim Kartellamt ist im Falle der KEK aber kein Vollzugsverbot vorgesehen: Sollten die Medienaufseher die Fernsehpläne verbieten und sollte das Zeitungshaus dagegen gerichtlich vorgehen, könnte Springer die Übernahme einstweilen dennoch vollziehen.

Nach Ansicht der Springer-Anwälte darf es der Gesetzgeber nicht der KEK überlassen, eine vorherrschende Meinungsmacht unterhalb der 25-Prozent-Marke festzustellen. Um so weniger dürfe sich die KEK dies selbst herausnehmen, kritisieren die Springer-Vertreter. Dem Verlag sei aber „bekannt, daß die KEK in dieser Frage bisher einer anderen Ansicht zuneigt“.

Bild ohne Einfluß auf den Fernsehmarkt?

Auch unabhängig von der Frage der relevanten Prüfungsschwelle halten die Springer-Anwälte ein Verbot für unbegründet. Mit seiner wichtigsten Zeitung, dem Boulevardblatt „Bild“, habe der Verlag praktisch keine Möglichkeit, Meinungseinfluß im Fernsehen auszuüben. Kritiker warnen dagegen, Springer-Zeitungen könnten mit ihrer Berichterstattung eigene Fernsehsender einseitig hervorheben. Die umfangreichen Beteiligungen Springers im deutschen Regionalzeitungsmarkt dürften bei der Beurteilung durch die KEK ebenfalls keine Rolle spielen, argumentieren die Springer-Juristen. Relevant seien allein bundesweit verfügbare Medien. Der Verlag kontrolliert unter anderem das „Hamburger Abendblatt“ und das Berliner Boulevardblatt „BZ“.

Springer verweist in seinem Antrag außerdem darauf, daß die Politik bislang einen Einstieg des Verlages ins Fernsehgeschäft ausdrücklich befürwortet habe. Nach der Insolvenz des damaligen Pro-Sieben-Eigentümers Leo Kirch vor drei Jahren sei „unter Beteiligung der Politik eine sogenannte ,deutsche Lösung' diskutiert“ worden. Diese sei damals gegenüber einem Verkauf der Senderkette an ausländische Konzerne „favorisiert“ worden.

Text: theu., F.A.Z., 16.08.2005, Nr. 189 / Seite 11
Bildmaterial: picture-alliance / dpa/dpaweb

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