16. Oktober 2006 Sie wohnen in Heilbronn und wollen den verregneten Sonntag ausfüllen? Der Stuttgarter Verwaltungsrichter rät: Gehen Sie ins Kino, Theater oder Museum, besuchen Sie ein Schwimmbad oder Fitnesscenter. Eine Option haben Sie nicht: Sie können sich nicht am Videoautomaten bedienen, um es sich zu Hause mit einem Spielfilm gemütlich zu machen. Brad Pitt gibt es sonntags nur im Lichtspielhaus oder Fernsehen zu sehen. Denn der sonntägliche Betrieb einer Automatenvideothek verstößt gegen das Feiertagsgesetz.
Diese überraschende Erkenntnis ist der Kern eines neuen verwaltungsgerichtlichen Urteils (Az. 4 K 3175/05). Das Stuttgarter Gericht bestätigte damit eine Verfügung der Stadt Heilbronn, die dem örtlichen Automatenbetreiber untersagt hatte, seine DVDs, Videokassetten und Spiele an Sonntagen dem Publikum anzubieten. Der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen stellt eine werktägliche, öffentlich bemerkbare Arbeit dar und stört dadurch die Sonntagsruhe, stellt der Richter lapidar fest.
Ausleih kann in der Woche erledigt werden
Eine andere Auslegung würde in Zeiten zunehmender Technisierung der werktäglichen Arbeiten zu einer völligen Aushöhlung des Sonntagsschutzes führen. Der Betrieb steht im Widerspruch zur besonderen Natur dieser Tage. Das Verfassungsrecht schützt die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. (. . .) Danach widerspricht grundsätzlich jegliche Betätigung, die der gewerblichen Gewinnerzielung oder dem beruflichen Fortkommen dient, dem Wesen des Sonn- und Feiertags. Der Bedarf des Ausleihs von Videokassetten könne in zumutbarem Maß schon an Werktagen gestillt werden. Außerdem sei das Ausleihen einer DVD kein typisches sonntägliches Freizeitvergnügen, sondern ein von diesem zu trennender Alltagsvorgang.
Die Entscheidung sorgt bei den schwäbischen Automatenbetreibern für Unruhe und Unverständnis. Bei der Wahl ihres Geschäfts sind sie den Verlockungen der Automatenhersteller erlegen, die mit Öffnungszeit an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag für ihre Produkte warben. Nun stehen sie vor der Entscheidung, an ihren Automaten Zeitschaltuhren zu montieren, damit die Kunden sich ja nicht sonntags bedienen und dadurch die Ruhe stören.
Komplizierte Zuständigkeiten
Den Umsatzausfall beziffern sie auf mehr als ein Siebtel der Wocheneinnahmen, da das Wochenende naturgemäß einen Umsatzschwerpunkt bildet. Und sie vermuten, daß nicht alle Kunden sich schon samstags mit Filmen und Spielen für den nachfolgenden Ruhetag versorgten - zumal der Automat den Leihpreis nach Stunden berechnet.
Karl-Wilhelm Götz etwa, Inhaber eines Videoautomaten in Stuttgart, fürchtet sich nach dem Urteil vor einer kostspieligen Abmahnung. Sein Versuch indes, durch Behördenbesuch Rechtssicherheit für seinen Automaten zu erhalten, war bislang vergebens. Vom Ordnungsamt wurde er zum Gewerbeaufsichtsamt verwiesen und von da wieder zurück, weil sich kein Beamter für den Sonderfall zuständig erklären mochte. Verstehen kann Götz die richterliche Vorgabe nicht, schließlich würden seit Jahrzehnten Zigaretten und Süßigkeiten an Automaten angeboten, ohne daß ein Gericht das verhindern würde. Und im Gegensatz zu Kinos oder Fitnesscentern beschäftige er am Sonntag nicht einmal Personal.
Baden-Württemberg plant keine Liberalisierung
Eine Hoffnung richten Götz und seine süddeutschen Kollegen nun auf die neue Ladenschlußgesetzgebung. Seit September zeichnet nicht mehr der Bund, sondern sind die Länder für die Ladenöffnungszeiten zuständig. Einige Länder wie etwa Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hamburg liebäugeln dabei auch - der grundgesetzlich geschützten Sonntagsruhe zum Trotz - mit einer großzügigeren Regelung an Sonn- und Feiertagen
Doch Baden-Württemberg will bei der Liberalisierung nicht voranschreiten. Wie Landesarbeitsministerin Monika Stolz unlängst ankündigte, sollen die Verbraucher im Land zwar von Montag bis Samstag rund um die Uhr einkaufen können. Die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage soll hingegen von vier (im Koalitionsvertrag erwähnten) auf zwei reduziert werden. Ein dritter Sonntag soll nur in besonderen Ausnahmen möglich sein, etwa bei einem herausragenden Stadtjubiläum. Bleiben rund 49 Sonntage, an denen die Schwaben - wenn die kuriose Entscheidung richterlicher Standard wird - keinen Spielfilm am Automaten ziehen können.
Text: F.A.Z., 16.10.2006, Nr. 240 / Seite 14
Bildmaterial: Kinowelt/Cinetext
Frankreich testet den anonymen ![]()
Kommentar: Karstadt und der Plan B
| Name | Kurs | in % |
| DAX | 5.668,35 | +0,98% |
| TecDAX | 760,46 | +1,02% |
| MDAX | 7.282,47 | +1,34% |
| SDAX | 3.484,15 | −0,02% |
| REX | 373,56 | −0,02% |
| Eurostoxx 50 | 2.881,01 | +0,86% |
| Dow Jones | 10.291,30 | +0,43% |
| Nasdaq 100 | 1.782,95 | +0,55% |
| S&P500 | 1.098,51 | +0,50% |
| Nikkei225 | 9.871,68 | +0,01% |
| EUR/USD | 1,5010 | +0,18% |
| Rohöl Brent Crude | 77,90 $ | +0,52% |
| Gold | 1.115,25 $ | +1,25% |
| Bund Future | 121,57 € | +0,06% |