18. September 2007 Das Europäische Gericht erster Instanz hat die Kartellstrafe der EU-Kommission gegen den Softwarekonzern Microsoft in wesentlichen Punkten bestätigt. Das Gericht entschied, dass die Kommission rechtmäßig ein Bußgeld über 497 Millionen Euro verhängt hatte dafür, dass Microsoft das Multimedia-Abspielprogramm Media Player in sein Betriebssystem integriert hat. Fragen und Antworten zum Microsoft-Urteil.
Kann Microsoft das Urteil anfechten?
Gegen das Urteil ist Berufung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich. Die Berufungsfrist dauert bis Ende November. Microsoft hat angekündigt, das Urteil zunächst sorgfältig zu prüfen. Eine Klage gilt aber als wahrscheinlich.
Welche Erfolgsaussichten hat eine solche Klage?
Für eine Antwort ist es noch sehr früh. Es dürfte aber nicht einfach sein, anfechtbare juristische Aspekte zu finden. Der EuGH beschränkt sich auf die Prüfung solcher rein rechtlicher Aspekte. Hier hat das EuG der Kommission gute Arbeit bescheinigt.
Die Kommission hat von Microsoft mehrfach die vollständige Erfüllung der jetzt als rechtmäßig erkannten Auflagen angemahnt. Was wird sie jetzt tun?
Sollte Microsoft nicht selbst einlenken, dürfte die Kommission ein weiteres Zwangsgeld verhängen.
Beeinflusst das gestrige Urteil auch das von der Kommission im Juli 2006 verhängte Zwangsgeld wegen Nichterfüllung der Auflagen?
Nicht direkt. Gegenstand des Urteils war ausschließlich die Kommissionsentscheidung von 2004.
Was bedeutet die Gerichtsentscheidung zum Treuhänder?
Die Entscheidung, dass Microsoft einen mit weit reichenden Zugangsrechten ausgestatteten Treuhänder stellen und bezahlen muss, der die Einhaltung der Auflagen überwachen soll, wurde annulliert. Die Kommission behält sich aber das Recht, selbst einen solchen Treuhänder zu nominieren.
Was passiert jetzt mit der von Microsoft entrichteten Geldbuße?
Sie wurde von der Kommission bislang auf einem Sperrkonto verwaltet und fließt jetzt in den EU-Haushalt. Durch jede Kartellbuße wird der Beitrag der EU-Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt um die jeweilige Summe reduziert.
Text: wmu./F.A.Z., 18.09.2007, Nr. 217 / Seite 14
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