Immobilienrecht

Rechteck

28. April 2008 

Selbstmord

Ein Makler muss darüber aufklären, dass sich die früheren Eigentümer in ihrem Wohnhaus erhängt haben. In einem Fall, der vor dem OLG Celle verhandelt wurde, hatte der Vermittler den späteren Erwerbern zwar vom Selbstmord berichtet, als Ort jedoch Spanien angegeben. Als die Käufer die Wahrheit erfuhren, fochten sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangten Schadensersatz. Die Verkäufer mussten zahlen, obwohl sie selbst keinerlei Erklärungen abgegeben, sondern die Vertragsverhandlungen dem Makler überlassen hatten. Genau das war Anlass für das Gericht, den Makler als „Hilfsperson“ anzusehen, für dessen falsche Aussagen die Verkäufer selbst haften. Ein Verkäufer kann dies vermeiden, wenn er sich im Kaufvertrag ausdrücklich von dem Makler distanziert. OLG Celle, Urteil vom 18. 9. 2007, Az. 16 U 38/07.

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Videoüberwachung

Ein Eigentümer kann von seinem Nachbarn nicht die Entfernung einer Videokamera verlangen, wenn die Möglichkeit von Aufnahmen seines Grundstücks nur theoretischer Natur ist. So sieht es das Landgericht Bielefeld. Der verklagte Nebenmann hatte eine Überwachung seines Hauses installiert. Grundsätzlich bejahten die Richter das aus dem Persönlichkeitsrecht folgende Recht am eigenen Bild. Ein Verbot der Videoanlage ging ihnen jedoch zu weit. Denn tatsächlich wurden mit der Videokamera keine Aufnahmen vom Grundstück des Klägers gemacht, und sie konnte auch nur mit erheblichem Aufwand auf das Nachbargrundstück gerichtet werden. Auf Seiten des verklagten Nachbarn war zu berücksichtigen, dass es bereits zu Sachbeschädigungen gekommen war. LG Bielefeld, Urteil vom 17. 4. 2007, Az. 20 S 123/06.

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Versteigerung

Die Versteigerung eines Hauses muss eingestellt werden, wenn nur dies die Selbsttötung des Eigentümers verhindert, urteilte der Bundesgerichtshof. Im entschiedenen Fall bescheinigte ein Gutachten die depressive Erkrankung der Schuldnerin. Werde ihr das Haus genommen, entfalle jeder Sinn weiterzuleben. Grundsätzlich allerdings ist die Zwangsvollstreckung selbst dann nicht einzustellen, wenn mit ihr eine Gefahr für das Leben des Schuldners verbunden ist. Um auch dem Interesse der Gläubigerin zu entsprechen, wurde die Versteigerung nur auf Zeit zurückgestellt. BGH, Beschluss vom 6. 12. 2007, Az. V ZB 67/07.

Uwe Bethge ist Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei Bethge und Partner - Immobilienanwälte in Hannover.



Text: F.A.S.
Bildmaterial: F.A.Z.

 
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