Immobilienrecht

Rechteck

14. Juni 2008 

Bordellbetrieb

Berechtigt der Betrieb eines Bordells den Mieter zur Mietminderung? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Berlin zu befassen. Ein Wohnraummieter hatte von der Miete 10 Prozent einbehalten, weil im Erdgeschoss des von ihm bewohnten Hauses ein Bordell betrieben wurde. Das Etablissement verfügte über keinen separaten Eingang, so dass es zu Begegnungen von Mietern und Freiern im Hausflur kam.

Um den Bordellbetrieb „am Laufen“ zu halten, wurde die Hauseingangstür nachts auch nicht mehr abgeschlossen. Das Gericht sah in dem freien Zugang der Bordellbesucher zum allgemeinen Hausflur, insbesondere während der Schlafenszeit eine erhebliche Beeinträchtigung, besonders für Mieter mit Kindern. Hierbei spielte auch eine Rolle, dass sowohl bei den in einem Bordell Tätigen und ihrem Umfeld als auch bei den Kunden von einem erhöhten Risiko sozial auffälliger Personen auszugehen ist. Zu berücksichtigen war schließlich auch, dass am Haus eine Leuchtreklame als Werbefläche für das Bordell angebracht wurde, was naturgemäß zu Beeinträchtigungen der Wohnadresse und des Ansehens der Mieter führen kann. Landgericht Berlin mit Urteil vom 4. März 2008, AZ 65 S 131/07.

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Nebenkosten

Bei der Erstellung von Nebenkostenabrechnungen sollten Vermieter mit höchster Sorgfalt vorgehen, denn schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Abrechnung führen. Wird die Abrechnung dann nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist korrigiert, kann der Vermieter auf seiner Nachforderung sitzenbleiben. Immer wieder ein Streitpunkt bei der Abrechnung ist der Umlageschlüssel. Dieser legt fest, in welchem Verhältnis die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Der Umlageschlüssel muss in der Betriebskostenabrechnung angegeben und erläutert werden. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter zur Erläuterung des Umlageschlüssels „Quadratmeter/Wohnfläche“ unter den Überschriften „Gesamtsumme“ und „Ihr Anteil“ jeweils eine Zahl ohne nähere Erläuterung aufgeführt. Wie sich später herausstellte, verbarg sich hinter der „Gesamtsumme“ die Gesamtwohnfläche des Hauses multipliziert mit 12 Monaten. Die unter „Ihr Anteil“ angegebene Zahl errechnete sich aus der Wohnfläche des Mieters multipliziert mit 12 Monaten. Dies ergab sich so jedoch nicht aus der Abrechnung. Der Verteilerschlüssel war daher unverständlich und die Abrechnung somit formell unwirksam, so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. April 2008, AZ VIII ZR 84/07.

Simone Engel ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Bethge und Partner - Immobilienanwälte in Hannover.



Text: F.A.S.
Bildmaterial: F.A.Z.

 
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