03. Mai 2008
Äste überm Zaun
Ragen Äste über den Gartenzaun und beeinträchtigen diese die Benutzung des Grundstücks, so kann man von dem Nachbarn gemäß Paragraph 910 BGB verlangen, dass er die Äste abschneidet. Kommt der Nachbar dieser Aufforderung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nach, so darf man die Äste selbst entfernen. Zu beachten ist bei einer solchen Rechtsausübung jedoch auch, ob der störende Baum unter kommunalem Baumschutz steht. Wenn eine solche Satzung verbietet, geschützte Bäume zu beschädigen, gilt dies auch für Bäume, deren Äste über den Gartenzaun wachsen. Der Nachbar, der dann trotzdem die Säge ansetzt, muss mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen, entschied das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 06.11.2007, AZ 3 Ss OWi 494/07.
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Falschangaben
Ein Verkäufer einer Immobilie muss Fragen des Käufers richtig beantworten. Gibt der Verkäufer den Mietertrag bewusst falsch an, macht er sich dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Verkäufer darf auch dann nichts Falsches angeben, wenn der Käufer die Wahrheitswidrigkeit der Erklärung, zum Beispiel durch Einsicht in die vorgelegten Mietverträge, erkennen kann. So entschied der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2008, Az V ZR 81/07.
Matthias Steinke ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bethge und Partner - Immobilienanwälte in Hannover
Text: F.A.S.
Bildmaterial: F.A.Z.
