Luftangriff bei Kundus

Guttenberg: „Militärisch angemessen“

Nach dem Bombardement nehe Kundus: Wollten die Taliban die Tanklastzüge als rollende Bomben nutzen?

Nach dem Bombardement nehe Kundus: Wollten die Taliban die Tanklastzüge als rollende Bomben nutzen?

06. November 2009 Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) hat den vom deutschen Oberst Georg Klein angeordneten Luftangriff auf zwei von Taliban gekaperte Tanklastwagen im afghanischen Kundus als „militärisch angemessen“ bezeichnet und als notwendig dargestellt. Er hege keine Zweifel an der Einschätzung des Generalinspekteurs, General Schneiderhan, wonach „die Militärschläge und die Luftschläge vor dem Gesamtbedrohungshintergrund als militärisch angemessen zu sehen sind“.

Bei dem Angriff am 4. September in der Region Kundus waren einem Nato-Bericht zufolge bis zu 142 Menschen ums Leben gekommen. Guttenberg sagte, auch wenn der Nato-Bericht das letztlich im Unklaren lasse, gehe er rechne damit, dass es bei dem Luftschlag zivile Opfer gegeben habe. Er bedauere jedes zivile Opfer „von Herzen“. Künftig müsse alles getan werden, um zivile und unbeteiligte Opfer zu vermeiden.

„Verfahrensfehler“ und „Ausbildungsmängel“

Bis zu 142 Menschen sollen bei dem Luftangriff getötet worden sein

Bis zu 142 Menschen sollen bei dem Luftangriff getötet worden sein

Guttenberg sagte, der Nato-Untersuchungsbericht zu dem Vorfall komme auch zu dem Schluss, dass es „Verfahrensfehler“, ungeklärte Fragen bezüglich der Einsatzregeln und „in gewissen Bereichen Ausbildungsmängel“ gegeben habe. Daraus müsse man nun die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Der Minister betonte aber auch: „Selbst wenn es keine Verfahrensfehler gegeben hätte, hätte es zu dem Luftschlag kommen müssen.“ Disziplinarmaßnahmen gegen den damaligen Kommandeur in Kundus würden nicht erwogen.

Guttenberg sagte, seine Einschätzung sei es, „dass es sich in Teilen Afghanistans um einen nichtstaatlichen internationalen Konflikt handelt“. Diese Feststellung verbessere die Rechtssicherheit der eingesetzten deutschen Soldaten, doch sei das nicht der Grund für die Feststellung.

Lob für Guttenbergs Offenheit, Zweifel an der Angemessenheit

Der amerikanische Nato-Kommandeur McChrystal (r.) und Oberst Georg Klein bei Kundus am 5. September

Der amerikanische Nato-Kommandeur McChrystal (r.) und Oberst Georg Klein bei Kundus am 5. September

Der Verteidigungsminister hatte zuvor die Fachleute der Bundestagsfraktionen über seine Einschätzung informiert. Der SPD-Politiker Arnold lobte, dass Guttenberg Fehler eingestanden habe und dass er größtmögliche Transparenz anbiete - anders als dessen Vorgänger Jung, der in einer „Salamitaktik“ informiert habe.

Als falsch bezeichnete Arnold im Gespräch mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Aussage Guttenbergs, es hätte auch ohne Fehler zu dem Luftschlag kommen müssen. Schließlich hätte dann nicht der Oberst in Kundus, sondern der kommandierende General im Isaf-Hauptquartier in Kabul den Befehl für einen Luftschlag geben müssen - also der amerikanische General, der das Vorgehen später scharf kritisiert hatte. „Grundfalsch“ sei es, einen solchen Luftschlag als angemessen zu bezeichnen, befand der SPD-Politiker. „Wir sind generell der Meinung, dass Angriffe mit Bomben auf Menschenmengen in Afghanistan nicht angemessen sind.“

Verteidigungsminister zu Guttenberg: Bedauert jedes zivile Opfer „von Herzen und zutiefst”

Verteidigungsminister zu Guttenberg: Bedauert jedes zivile Opfer „von Herzen und zutiefst”

In diesem Sinne - Lob für Guttenbergs Offenheit, Zweifel an der Angemessenheit des Luftschlags - äußerte sich auch der Grünen-Politiker Nouripour. Im Gegensatz zu der bisherigen Linie der Grünen machte sich Nouripour auch dafür stark, eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft mit Zuständigkeit für Soldaten im Einsatz zu schaffen, wie sie Union und FDP gerade in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen haben.

Bei dem Luftschlag sind offenbar vor allem einige Kämpfer der Aufständischen getötet worden. General Dora, der Stellvertreter des Generalinspekteurs, bestätigte, dass sich seit dem 4. September zumindest vorübergehend die Sicherheitslage „wesentlich verbessert hat“. Man könne „die Auswirkungen deutlich spüren im positiven Sinne“.

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Guttenberg kritisierte indirekt den deutschen General Ramms, Nato-Kommandeur im Operationenhauptquartier in Europa. Ramms hatte öffentlich darauf hingewiesen, dass die amerikanischen Kampfpiloten fünfmal nachgefragt hätten, ob sie wirklich ohne Vorwarnung die Menschen bei den Tanklastwagen bombardieren sollten. Guttenberg sagte, er erwarte, dass alle sich an die Geheimhaltung für den Nato-Bericht hielten.

Bundesanwaltschaft prüft Ermittlungen

Unterdessen prüft die Bundesanwaltschaft, ob sie wegen des Luftangriffs auf zwei Tanklastzüge in Afghanistan ermitteln wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, die bisher untersucht hat, ob gegen den deutschen Oberst, der den Angriff anordnete, der Anfangsverdacht einer Straftat besteht, hat der Karlsruher Behörde ihre Akten am Freitag übermittelt.

Der Bundesanwaltschaft liegen in diesem Fall schon jetzt mehrere Strafanzeigen wegen möglicher Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch vor. „Nach vorläufiger Bewertung aus allgemein zugänglichen Quellen“, so teilte die Bundesanwaltschaft am Freitag mit, „ergeben sich bisher keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat deutscher Soldaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.“

Die aus Dresden übermittelten Unterlagen würden nun daraufhin überprüft, ob sich „eine „abweichende Bewertung ergibt“. vor. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Ansicht, der Isaf-Untersuchungsbericht habe bestätigt, dass die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft eröffnet sein könnte.

Greift das Völkerstrafgesetzbuch?

Wenn festgestellt würde, dass es sich in Afghanistan um einen bewaffneten Konflikt handelt, würde dies nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Dresden nicht nur zur Anwendbarkeit des Völkerstrafgesetzbuchs führen, sondern insgesamt zur Geltung der Regeln des humanitären Völkerrechts. Danach wären völkerrechtskonforme Militäreinsätze im Rahmen eines Mandats der Vereinten Nationen grundsätzlich gerechtfertigt. In Afghanistan könnte ein bewaffneter Konflikt im Sinne des Völkerstrafgesetzbuchs vorliegen, mit dem der Luftangriff vom 4. September auf zwei Tanklastzüge im Zusammenhang gestanden habe.

Nach dem Völkerstrafgesetzbuch macht sich strafbar, wer etwa im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt „und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen...in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.“

Kommt die Bundesanwaltschaft zu dem Schluss, es liege zwar ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt, aber hier kein Verdacht einer Straftat vor, so stellt sich die Frage, ob das Verfahren noch einmal nach Dresden zurückgeben wird, um etwa eine fahrlässige Tötung zu prüfen.

Text: FAZ.NET mit löw.; Mü.
Bildmaterial: AP, dpa, reuters

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