11. August 2008 Es gibt viele Reaktionen auf den Krieg im Kaukasus. Bemerkenswert ist auch das, was nicht gesagt wird. Die Worte des Sekretärs des georgischen Nationalen Sicherheitsrats, Wir haben es hier mit einer totalen russischen Aggression und Invasion zu tun – zu Land, zu Luft und zu See“, machte sich kaum ein westlicher Staat zu eigen.
Und das, obwohl Russland ohne Zweifel mit militärischer Gewalt die georgische Hauptstadt Tiflis angegriffen hat, eine Seeblockade errichtet und ein georgisches Kriegsschiff versenkt hat. Der Vorwurf einer völkerrechtswidrigen Intervention war kaum zu hören. Das liegt neben diplomatischer Rücksichtnahme gegenüber der Großmacht Russland auch daran, dass Genaues über die Eskalation des Konflikts nicht bekannt ist.
Kein Recht auf einen eigenen Staat
Fest steht freilich, dass Südossetien rechtlich zu Georgien gehört. Das bestreitet auch Russland offenbar nicht. Die abtrünnige Provinz beruft sich jedoch auf ihr Selbstbestimmungsrecht. Auf den ersten Blick nicht ohne Grund: In Volksabstimmungen sprachen sich die Menschen dort für ihre Unabhängigkeit von Georgien aus.
Doch reicht das nicht aus - unabhängig davon, wie man diese Referenden beurteilt. So hatten etwa im ebenfalls abtrünnigen Abchasien vertriebene Georgier keine Möglichkeit, über ihre Zukunft abzustimmen. Zwar haben alle Völker ein Recht auf Selbstbestimmung – aber nicht auf einen eigenen Staat. Ein Recht auf Sezession ist allenfalls in extremen Ausnahmefällen anerkannt.
Separatistische Bestrebungen
Schon in der UN-Charta ist vom Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker die Rede. Und die beiden UN-Menschenrechtspakte von 1966 stellen gleich zu Beginn fest: Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
Das heißt aber keineswegs, dass alle Völker ein Recht auf einen eigenen Staat oder auf Anschluss an einen schon bestehenden Staat hätten. Die Unversehrtheit des Staates ist eine Grundlage der Staatengemeinschaft. Er darf grundsätzlich separatistischen Bestrebungen entgegentreten.
Sezession aus einem Staatsverband
Aber es ist nicht ohne Grund vom Selbstbestimmungsrecht der Völker“ die Rede - von einem Prinzip, das am Ende des Ersten Weltkriegs in aller Munde war, dann aber missachtet wurde und wiederum zur Zeit der Dekolonisierung eine neue Blüte erlebte. In einer Resolution der Vollversammlung der Vereinten Nationen, der sogenannten Friendly Relations“-Deklaration, heißt es zwar, dass das Selbstbestimmungsrecht nicht als Ermutigung verstanden werden dürfe, die territoriale Integrität souveräner Staaten zu beeinträchtigen.
Dies gelte aber nur für Staaten, die sich vom Grundsatz der Selbstbestimmung leiten ließen und daher“ eine Regierung hätten, welche die gesamte Bevölkerung repräsentiere. Daraus kann geschlossen werden, dass es in Ausnahmefällen ein Recht zur Sezession aus einem Staatsverband geben kann, wenn ein Volk derart unterdrückt wird.
Damals sprach man vom Ausnahmefall
Der Fall des Kosovo hat diese große Spannung zum Ausdruck gebracht. Dessen Sezession war eine direkte Folge des von der Nato geführten Krieges gegen Serbien, zu dem es kein Mandat des UN-Sicherheitsrats gab, der damals wie heute in solchen Fragen handlungsunfähig ist: Es handelte sich um eine humanitäre Intervention“ zugunsten einer bedrohten Volksgruppe. Damals sprach man von einem Ausnahmefall, und bisher ist es das auch geblieben. Nicht ohne Grund ist sich Russland mit China (siehe Tibet) darin einig, dass es ein eigenständiges Kosovo nicht anerkennt. Mit Blick auf andere Republiken spricht Russland deshalb auch nicht von einem unabhängigen Südossetien.
Aber auch der Westen ist darauf bedacht, ein Sezessionsrecht nicht als eine Art Anspruch von Minderheiten erscheinen zu lassen, die sich ungerecht behandelt fühlen. Zweifellos ist jedoch die zwangsweise Einebnung der Identität von Minderheiten und Volksgruppen rechtswidrig.
Um Minderheitenschutz bemüht
Insofern gehören Selbstbestimmung und Minderheitenschutz zusammen. In einem wirksamen Schutz von Völkern und Volksgruppen in einem Staat manifestiert sich deren Selbstbestimmungsrecht. Bei drohender Ausrottung schlägt es in ein Recht auf Sezession um. Die Frage ist nämlich, ob es nicht gerade der Wahn zur Einebnung unterschiedlicher Eigenarten der Staatsbürger ist, der zu Aufruhr führt und eine Spirale der Gewalt in Gang setzt. Der Umgang Russlands mit dem ebenfalls nach Unabhängigkeit strebenden, aber auch nicht gewaltlosen Tschetschenien ist jedenfalls kein gelungenes Beispiel für die Achtung innerer Selbstbestimmung.
Auch die OSZE, die seit 1992 in Südossetien zu vermitteln versucht, stellt das Selbstbestimmungsrecht in Form einer Loslösung von Volksgruppen nicht höher als die territoriale Integrität der Mitgliedstaaten. Die Mission bemühte sich um Minderheitenschutz und Autonomie – also um das innere Selbstbestimmungsrecht.
Auch Russland könnte militärisch eingreifen
Eine Loslösung aus seinem Staatsverband darf Georgien also verhindern – zur Not auch mit militärischen Mitteln. Auch unter der Notstandsverfassung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist ein Einsatz der Bundeswehr zur Sicherung des Bundesstaates denkbar.
Wenn jedoch ein Land - wie jetzt Georgien – gegen eine abtrünnige Republik vorgeht, muss es sich an das humanitäre Völkerrecht halten. Das heißt vor allem: Zivilisten müssen geschont werden. Der Einsatz muss verhältnismäßig sein; es darf nur soviel Gewalt angewendet werden wie nötig ist, um die Abspaltung abzuwehren.
Georgien darf ohnehin auf seinem eigenen Staatsgebiet, also auch nicht in Südossetien oder Abchasien, keine Minderheiten diskriminieren und ihre Menschenrechte verletzen. Das wäre dann keine innere Angelegenheit mehr. Nur wenn es die Osseten schwer unterdrückte, wäre auch eine humanitäre Intervention anderer Staaten gerechtfertigt. Auch Russland könnte in einem solchen Fall – auch zum Schutz eigener Staatsangehöriger – militärisch eingreifen. Doch hätte auch ein solcher Einsatz völkerrechtliche Grenzen. Er müsste sich nämlich auf das Nötige zur Rettung der Bedrohten beschränken.
Cheney spricht von Aggression
Ein Angriff zu Lande, zu Wasser und aus der Luft auf einen anderen Staat, der einen internen Konflikt ausficht, verstößt gegen das zwingende Gewaltverbot der UN-Charta: Alle Staaten haben demnach die Pflicht, jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“ zu unterlassen. Russland, das rechtmäßig Friedenstruppen in Südossetien hat, darf sich wehren, wenn es angegriffen wird. Es darf sich aber nicht in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen - schon die großzügige Verleihung von russischen Staatsangehörigkeiten in Südossetien ist zweifelhaft.
Im Grunde kann sich Russland allerdings durch manche Reaktion des Westens bestätigt fühlen. Während etwa der amerikanische Vizepräsident Cheney von einer Aggression“ sprach, die nicht ohne Antwort bleiben werde, warf Präsident Bush Moskau lediglich eine überzogene Reaktion“ vor.
Zur Leserdebatte: Krieg im Kaukasus (Diskussion abgeschlossen)
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa, Frank Röth