Von Katja Gelinsky
01. März 2006 Als der damalige amerikanische Verfassungsrichter Harry Blackmun 1994 ankündigte, er sei nicht länger bereit, an der Todesmaschinerie herumzubasteln, folgte auf Blackmuns leidenschaftliche Kritik am System der Todesstrafe eine nicht weniger leidenschaftliche Verteidigung durch Antonin Scalia, den Rechtsaußen am Supreme Court. Der Tod durch die Giftspritze sei ziemlich wünschenswert, verglichen mit dem, was viele Mordopfer zu erleiden hätten, schrieb Scalia.
Bei dieser umstrittenen Form der Hinrichtung, die mit Abstand die häufigste in den Vereinigten Staaten ist, wird dem Todeskandidaten zunächst ein Barbiturat injiziert, dann ein Mittel zur Lähmung der Atemmuskulatur und schließlich eine Chemikalie, die den Herzschlag stoppt. Bei unsachgemäßer Dosierung oder Injektion, so argumentieren Anwälte von Todeskandidaten, könne es jedoch passieren, daß der Todeskandidat das Bewußtsein nicht vollständig oder nicht lange genug verliere und deshalb in äußerst schmerzhafter Weise die Wirkung der nachfolgenden Medikamente erlebe.
Bemerkenswerte Erfolge
Die bislang verbreitete Annahme, die Giftinjektion garantiere ein beinahe schmerzfreies und deshalb besonders humanes Sterben, ist dadurch ins Wanken geraten. In mehr als einem Dutzend amerikanischer Bundesstaaten wird vor Gericht darüber gestritten, ob die Injektion des Todescocktails nicht mehr Schmerzen bereite, als das Verfassungsverbot grausamer und ungewöhnlicher Strafen zulasse. Dabei konnten Anwälte von Todeskandidaten in jüngster Zeit einige bemerkenswerte Erfolge verbuchen.
In Kalifornien mußte die Hinrichtung des verurteilten Mörders Michael Morales auf unbestimmte Zeit verschoben werden, nachdem ein Bundesrichter aus Sorge vor unsachgemäßer Dosierung und Injektion der Giftspritze die Mitwirkung von Medizinern oder medizinischem Hilfspersonal bei der Hinrichtung angeordnet hatte, aber kein Arzt und keine Krankenschwester bereit war, diese Aufgabe zu übernehmen. Ferner hat der Supreme Court den Prüfanträgen von zwei Todeskandidaten aus Florida stattgegeben, die sich gegen die Hinrichtung mittels Giftspritze wehren.
Die Obersten Richter werden freilich nicht die grundsätzliche Frage klären, ob das Prozedere gegen das Verbot grausamer und ungewöhnlicher Strafen verstößt. Vielmehr beschränken sie sich auf die enge prozessuale Frage, ob Todeskandidaten Gelegenheit haben müssen, vor unteren Gerichten darzulegen, daß die gegenwärtige Praxis der Giftinjektion zu übermäßigen Schmerzen führe. Gegner der Todesstrafe wie Richard Dieter vom Death Penalty Information Center in Washington halten es allerdings für wenig wahrscheinlich, daß die Strafverteidiger ein Verbot der Giftinjektion erreichen werden. Statt dessen würden wahrscheinlich strengere Kriterien zur Dosierung des Giftcocktails und zur Qualifikation des Personals im Hinrichtungszimmer formuliert. Denn ein Verfassungsrecht auf einen schmerzfreien Tod gebe es nicht.
Text: F.A.Z., 01.03.2006, Nr. 51 / Seite 42
Bildmaterial: dpa