12. März 2008 Politische Parteien dürfen sich an privaten Rundfunksendern in geringem Maß beteiligen, solange dabei ein bestimmender Einfluss auf die Programmgestaltung ausgeschlossen bleibt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil. Es erklärte damit das Hessische Privatrundfunkgesetz für verfassungswidrig.
De facto ist von der Entscheidung nur die SPD betroffen, die als einzige deutsche Partei traditionell Beteiligungen an Medien hält. Eine Normenkontrollklage der SPD-Bundestagsfraktion gegen das hessische Privatrundfunkgesetz war nun erfolgreich. Es verwehrt politischen Parteien und Unternehmen, an denen Parteien beteiligt sind, Anteile an privaten Rundfunksendern zu halten. Das Land Hessen muss nun bis 30. Juni 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen, wie es in dem Urteil heißt.
Keine Gefahr der Beherrschung
Die in Hessen von der damaligen CDU/FDP-Koalition getroffene Regelung aus dem Jahr 2000 traf das Privatradio FFH, an dem die in SPD-Eigentum befindliche Deutsche Druckerei und Verlagsgesellschaft (DDVG) mittelbar mit 2,34 Prozent beteiligt war. Nach Aufforderung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk gab die DDVG schließlich ihre Beteiligung am FFH auf.
Der hessische Medienminister Stefan Grüttner (CDU) argumentierte, die Beteiligung einer Partei an einem privaten Rundfunkveranstalter lasse sich mit dem Gebot eines neutralen und staatsfernen Rundfunks nicht vereinbaren. Nur mit einem Totalverbot solcher Beteiligungen lasse sich der Gefahr entgegenwirken, dass Parteien auf die Sendungen des privaten Rundfunks inhaltlichen Einfluss nähmen. Die SPD sah jedoch keine Gefahr der Beherrschung eines Privatradios bei einer Beteiligung von weniger als drei Prozent wie ehemals bei FFH. Dem folgten nun die Karlsruher Richter.
AZ: 2 BvF 4/03 - Urteil vom 12. März 2008
Text: FAZ.NET
Bildmaterial: FFH
