Urteil

Verfassungsgericht setzt Vermittlungsausschuss Grenzen

06. März 2008 Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat der Gestaltungsfreiheit des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat Grenzen gesetzt. In der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung werden dem Gremium Empfehlungen untersagt, die nicht zuvor Thema des Gesetzgebungsverfahrens im Parlament waren. Zur Begründung heißt es, dem Vermittlungsausschuss fehle laut Verfassung das Recht der Gesetzesinitiative.

Mit dem Beschluss haben die Bundesverfassungsrichter eine Norm im Unternehmenssteuergesetz von 1997 für verfassungswidrig erklärt, weil sie einem allein vom Vermittlungsausschuss geschaffenen Vorschlag entstammte. Es habe zuvor in Bundestag und Bundesrat keinen auch nur thematisch verwandten Regelungsvorschlag gegeben.

Trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit bleibt die Vorschrift jedoch gültig. Denn, so führte der Zweite Senat aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Maßstäbe für das Gesetzgebungsverfahren selbst erst 1999 formuliert. Auf diese Maßstäbe habe sich der Gesetzgeber folglich im Jahr 1997 noch nicht einstellen können.

Vorlage stammte vom Bundesfinanzhof

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht auf einen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs in München zurück. Eine Gesellschaft hatte sich in einem Steuerstreit unter anderem darauf berufen, dass die für sie nachteilige Regelung im Vermittlungsausschuss getroffen wurde. Der Bundesfinanzhof hatte deshalb die Frage der Kompetenzüberschreitung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Der Vermittlungsausschuss ist je zur Hälfte mit Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat besetzt. Er wird tätig, wenn er angerufen wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Länderkammer ein vom Bundestag beschlossenes zustimmungspflichtiges Gesetz ablehnt.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 12/01



Text: FAZ.NET mit AP
Bildmaterial: dpa

 
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