Rauchverbot

Generelles Verbot oder Ausnahmen?

Von Rüdiger Soldt, Stuttgart

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30. Juli 2008 In Baden-Württemberg dürfte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz ein Koalitionsstreit drohen, zumindest aber eine Diskussion über die von der FDP stets angeprangerte „Verbieteritis“.

Schon wenige Stunden nach der Entscheidung der Karlsruher Richter machten CDU und FDP deutlich, welche Diskussion sie nun führen wollen: „Je mehr Ausnahmen man macht, desto unklarer und bürokratischer wird ein Gesetz“, sagte die baden-württembergische Sozialministerin Monika Stolz (CDU).

In Kneipen, die keine Speisen verkaufen, darf wieder geraucht werden

In Kneipen, die keine Speisen verkaufen, darf wieder geraucht werden

Der Landtagsabgeordnete und Vertreter des Landtags vor dem Bundesverfassungsgericht, Winfried Mack, gab den Rat, das „erreichte Schutzniveau nicht zu verlassen und bei einem konsequenten Nichtraucherschutz zu bleiben“. Der FDP-Fraktionsvorsitzende Ulrich Noll sagte dagegen: „Eine Neuregelung sollte sich in unseren Augen an den vom Verfassungsgericht vorgebenen Ausnahmeregelungen orientieren.“ In allgemeinverständlichem Deutsch heißt das: Die CDU-Fraktion mit ihrem Vorsitzenden Stefan Mappus befürwortet ein ausnahmsloses Rauchverbot, will also das Verbot auch auf Festzelte und Mehrraumrestaurants ausdehnen.

Novellierung bis Ende 2009

Die FDP plädiert dagegen für zusätzliche Ausnahmeregelungen; in Diskotheken, speziell gekennzeichneten Raucherkneipen und großen Restaurants sollte das Rauchen nach den Vorstellungen der Freien Demokraten erlaubt werden.

Welche Kompromisse im abermaligen Streit über das Rauchverbot möglich sein könnten, ist derzeit noch nicht abzusehen. Die betroffenen Länder müssen die entsprechenden Gesetze bis zum 31. Dezember 2009 novelliert haben. Allerdings dürften im Südwesten und in Berlin die vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Übergangsregelungen in der politischen Diskussion eine wichtige Rolle spielen. Im baden-württembergischen Landesnichtraucherschutzgesetz sind die Regelungen des Paragraphen 7 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 mit dem Grundgesetz unvereinbar: Deshalb darf in Kneipen wieder geraucht werden, die keine Speisen verkaufen, zu denen unter 18 Jahre alte Bürger keinen Zutritt haben und deren Gastraum kleiner ist als 75 Quadratmeter.

Auch der zweite Absatz des Landesgesetzes ist hinfällig, weil das Bundesverfassungsgericht das Rauchen in Diskotheken wieder gestattet hat, sofern dort nur Volljährige Zutritt haben und es in dem Raucherraum keine Tanzfläche gibt.

Auch in Nebenräumen verboten

Der bayerische Ministerpräsident Beckstein (CSU) sah sich durch das Karlsruher Urteil in der harten bayerischen Linie beim Schutz der Nichtraucher bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich hervorgehoben, dass Regelungen, die keine Ausnahmen von Rauchverboten in Gaststätten zuließen, mit dem Grundgesetz vereinbar seien, sagte Beckstein. Nach dem bayerischen Gesundheitsschutzgesetz ist das Rauchen in Gaststätten auch in Nebenräumen verboten.

So viel Einstimmigkeit über die Interpretation des Urteils herrscht in den beiden großen Volksparteien allerdings nicht. In der baden-württembergischen CDU plädierte die Fraktion für ein ausnahmsloses Rauchverbot – CDU-Generalsekretär Thomas Strobl hingegen ließ sich mit der Äußerung zitieren, das Urteil gebe die Chance, nunmehr ein nicht von „fanatischen Eiferern geprägtes Gesetz zu machen“.

Der „Verbotskultur“ Einhalt gebieten

Ähnlich gespalten scheinen die Sozialdemokraten zu sein: Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Sabine Bätzing (SPD), sagte, jetzt seien die Länder gefordert, „Regelungen für einen konsequenten Nichtraucherschutz ohne Ausnahmen vorzulegen“. Zugleich erklärte der SPD-Bundestagsabgeordnete und ehemalige Generalsekretär Benneter: Es gebe nun Chancen, „der in Deutschland immer mehr um sich greifenden Verbotskultur“ Einhalt zu gebieten. Das Urteil habe deutlich gemacht, dass es Grenzen gesetzlicher Regelungen gebe: „Die bevormundende, eifernde Besserwisserei ist als untaugliche staatliche Gängelei entlarvt und zurückgewiesen worden.“

Irritiert war auch der mittlerweile prominent gewordene Kläger gegen das baden-württembergische Rauchverbot, der Tübinger Gastwirt Ulrich Neu. Er bat seine Mitarbeiter in der Tübinger Altstadtkneipe nach der Urteilsverkündung telefonisch, die Aschenbecher wieder auf die Tische stellen. Kurze Zeit später musste er sich korrigieren, denn die Übergangsregelung für Kneipen gilt nur, wenn keine Speisen verkauft werden. Und bei Neu steht Flammkuchen auf der Speisekarte.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP, reuters

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