18. März 2008 Muslimische Lehrerinnen dürfen in Baden-Württemberg auch künftig kein Kopftuch tragen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim, wie ein Sprecher am Dienstag mitteilte. Die Weisung der Schulverwaltung, den Dienst in der Schule ohne eine solche Kopfbedeckung zu verrichten, sei somit rechtmäßig.
Das gelte auch dann, wenn die Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit sei und seit Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig war. Damit hob der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf.
Verstoß gegen Dienstpflicht
Dort hatte eine zum Islam konvertierte Lehrerin sich mit ihrem Anliegen durchgesetzt, im Unterricht Kopftuch zu tragen. Die Frau unterrichtet seit 1973 an einer Grund- und Hauptschule in Stuttgart, trat 1984 zum Islam über und trägt seit 1995 auch während des Dienstes aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung. Im Dezember 2004 wies das Oberschulamt Stuttgart die Lehrerin an, ihren Dienst in der Schule ohne Kopftuch zu verrichten. Diese Weisung wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Juli 2006 aufgehoben.
Mit dem Tragen der Kopfbedeckung verstoße sie gegen die vom Schulgesetz auferlegte Verpflichtung, in der Schule äußere religiöse Bekundungen zu unterlassen, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern sowie den religiösen Schulfrieden zu gefährden, heißt es nun dem Urteil des VGH Baden-Württemberg. Dies sei mit höherrangigem Recht wie dem Grundgesetz vereinbar.
Keine Ungleichbehandlung
Die Stuttgarter Richter hatten der Pädagogin noch erlaubt, mit Kopftuch zu unterrichten - weil auch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen zugelassen seien. Auf eine etwaige Ungleichbehandlung zu drei Nonnen, die im Baden-Badener Vorort Lichtental an einer staatlichen Grundschule Unterricht erteilen, könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, heißt es in der Begründung des VGH. Ob das Tragen der Kopfbedeckung tatsächlich eine konkrete Gefahr für die Neutralität und den Schulfrieden hervorrufe, sei dabei unerheblich.
Das Kopftuch-Verbot gelte auch dann, wenn - wie in diesem Fall - die Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit ist, die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig ist.
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Während der Anwalt der Lehrerin in der Verhandlung meinte, nicht jede Kopfbedeckung habe einen religiösen Bekundungscharakter, und die Lehrerin selbst darauf hinwies, dass die Schüler der Schule in Stuttgart-Bad Cannstatt erst durch Zeitungsberichte auf das Kopftuch aufmerksam geworden seien, wollte der Prozessbevollmächtigte des Landes einen Einfluss des Kopftuches auf das schulische Leben nicht ausschließen. Die Lehrerin erinnerte daran, dass sie bewusst ein kurz gebundenes Kopftuch gewählt habe: Weil ich wusste, dass ein langes Kopftuch in der Gesellschaft nicht gern gesehen ist, habe ich mich für eine unauffällige Variante entschieden.
Der Anwalt der Lehrerin erinnerte auch noch einmal an die drei Ordensschwestern und folgerte daraus, dass das Gesetz unterschiedliche Religionsgemeinschaften unterschiedlich behandele. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Prozessbevollmächtigte des Landes widersprach erwartungsgemäß: Lehrer sollten keine religiösen und politischen Bekundungen abgeben, die Praxis der Nonnen sei tolerierbar, weil sie der christlichen Tradition entspreche, die durch die Landesverfassung geschützt sei. Der Vorsitzende Richter kommentierte diese Kontroverse mit der Feststellung: Auf der Ebene des Verwaltungsvollzugs muss eine unterschiedliche Behandlung von Frau Graber und den Nonnen nicht zwingend gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Revision nicht zugelassen
Eine Revision gegen das Urteil hat der VGH nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann aber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Im Gesetz ist ein generelles Kopftuchverbot festgeschrieben. Ausnahmen ließ die Landesregierung nicht zu, weil der Staat nicht in die Verlegenheit kommen will, über die religiöse Gesinnung von Lehrern zu urteilen. Nur Lehramtskandidatinnen ist das Tragen des Kopftuches in Ausnahmefällen gestattet.
Aktenzeichen: VGH Baden-Württemberg 4 S 516/07
Text: FAZ.NET mit dpa/AP
