Von Ingeborg Rakete-Dombek
12. März 2008 Eine Mutter hat wegen des neuen Unterhaltsrechts schon Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Deutsche Richterbund warnt vor einer Klagewelle. Erhält eine geschiedene Ehefrau keinen Unterhalt mehr?
So ist es nicht. Das neue Recht verteilt das Geld des Unterhaltspflichtigen - fast immer ist es der Mann - anders als bisher. Es regelt die Frage neu, wann nach einer Scheidung wieder gearbeitet werden muss. Außerdem muss nicht immer lebenslang Unterhalt gezahlt werden. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nicht mehr ausschließlich nach dem bisherigen Lebensstandard der Ehe, sondern auch danach, was die unterhaltsberechtigte Frau verdient hätte, wenn sie durchgehend berufstätig geblieben wäre. Für die Frage, ob und wann ein Kinder betreuender Elternteil wieder arbeiten gehen muss, ist nun im Unterschied zu früher der Einzelfall und nicht mehr allein das Alter des jüngsten Kindes entscheidend.
Das Altersphasenmodell
Alle diese Änderungen beseitigen eine Ungerechtigkeit des früheren Unterhaltsrechts, die sich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juni 2001 für die Unterhaltspflichtigen (Männer) noch verschärft hatte. Durch eine neue Berechnungsmethode drohte dem Unterhaltspflichtigen damals eine lebenslange Zahllast. Es kann nun noch Jahre dauern, bis der Bundesgerichtshof auf der Grundlage des neuen Rechts entscheiden wird. Dann wird allerdings viel zu tun sein: Schon sechs Wochen nach dem Inkrafttreten zeichnet sich offenbar eine Klageflut ab.
Das neue Gesetz wendet sich von dem früher geltenden "Altersphasenmodell" ab. Danach musste eine Mutter bis zum 8. Lebensjahr des Kindes gar nicht und vom 8. bis zum 15. Lebensjahr lediglich Teilzeit arbeiten. Erst dann war sie zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet. Nach dem neuen Recht soll nun in jedem einzelnen Fall konkret geprüft werden, ob und wann schon nach dem dritten Lebensjahr des Kindes dem Kind selbst eine "Fremdbetreuung" und dem die Kinder betreuenden Elternteil eine Berufstätigkeit zumutbar ist. Wie lange eine Teilzeittätigkeit und von welchem Zeitpunkt an eine Vollzeittätigkeit zumutbar sein soll, regelt das Gesetz nicht. Das soll sich aus dem Einzelfall ergeben. Klar ist nur, dass vor dem dritten Lebensjahr des Kindes der betreuende Elternteil nicht arbeiten muss.
Früher lohnte sich Arbeiten für die Frauen nicht
Das ist eine Verkürzung der Zeit, in der der betreuende Elternteil nach altem Recht gar nicht arbeiten musste, um immerhin 5 Jahre. Vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2001 gab es für geschiedene Ehefrauen sogar wenig Anreiz, überhaupt zu arbeiten: Jeder Betrag, den sie verdienten, wurde schlicht vom Unterhalt abgezogen. Die Zielrichtung von Gesetz und Rechtsprechung war damit geradezu entgegengesetzt zu der heutigen. Arbeiten lohnte sich bis dahin für die Frauen nicht.
Jetzt muss der betreuende Elternteil grundsätzlich arbeiten, wenn eine den Belangen des Kindes gerecht werdende Betreuungsmöglichkeit von dessen drittem Lebensjahr an vorhanden ist. Für alleinerziehende Elternteile kann die Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung ein Problem sein. Das Gesetz hält das für eine reine Organisationsfrage, die sich mit hilfsbereiten Verwandten oder einer hoffentlich bereitstehenden Kindertagesstätte leicht lösen lasse. Das erscheint kurzsichtig. Denn Frauen erzielen heute bis zu 30 Prozent weniger Einkommen als Männer, Armut (besonders der Kinder) ist zunehmend in Alleinerzieherhaushalten zu finden, und Teilzeitstellen sind rar, die mit einer Kindesbetreuung vereinbar sind. Kann das aber zu Lasten der unterhaltspflichtigen Männer gehen? Müssen sie für diese gesellschaftliche Wirklichkeit nach Beendigung der Ehe einstehen? Das Gesetz meint: nein.
Das Ungleichgewicht wird zementiert
Es verlangt deshalb den Nachweis, dass man nicht arbeiten gehen kann, selbst wenn man es wollte. Die Zuweisung der Doppelbelastung (Kind und Beruf) an die Frauen, welche die Kinderbetreuung immer noch weit überwiegend schultern, setzt einen Idealzustand voraus. Väter und Mütter betreuen Kinder aber nicht gleichermaßen, auch wenn schon 10 Prozent der Väter eine Elternzeit nehmen. Den bisher schon nicht engagierten Vätern fällt es nun sogar leichter, die nacheheliche Doppelbelastung ihrer Frauen einzufordern. Für die Mütter ist es aber unmöglich, eine Kinderbetreuungspflicht bei den Vätern einzuklagen (über eine Umgangspflicht eines Vaters wird demnächst das Bundesverfassungsgericht entscheiden).
An diesem Ungleichgewicht kann das Unterhaltsrecht nichts ändern. Das Ungleichgewicht wird aber in der heutigen Realität, in der Eltern ihre Kinder keineswegs arbeitsteilig und in zeitlich gleichem Maße betreuen, zunächst zementiert. Ob ein betreuender Elternteil eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle annehmen muss, wird vorrangig davon abhängen, welches konkrete Betreuungsangebot es gibt und wie das Kind darauf reagiert.
Die Probleme hat das Kind
Nehmen wir an, es gibt ein Betreuungsangebot: Die moderne Bindungsforschung zeigt, dass kleine Kinder in einer Krippe nur dann gut zurechtkommen, wenn sie einfühlsam von ihrer primären Bindungsperson dort eingewöhnt werden. Die einfühlsame Eingewöhnung hängt aber maßgeblich von der Motivlage des betreuenden Elternteils ab, da eine innere Ablehnung der Fremdbetreuung die Eingewöhnung scheitern lassen wird. Das könnte in zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung wegen der hierbei erlebten Kränkung allerdings oft der Fall sein. Die Probleme hat dann das Kind. Ist ein verlässlicher Ganztagskindergarten gefunden und das Kind erfolgreich eingewöhnt, wird die Verlässlichkeit der Betreuung mit der Einschulung des Kindes wieder instabil. Eine Erwerbstätigkeit muss aber auf Dauer angelegt sein, wenn sie ein regelmäßiges Einkommen sichern soll. Wegen der nicht ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten in der Grundschulzeit müsste die Arbeit wieder aufgegeben oder eingeschränkt werden und ein neues Gerichtsverfahren beginnen. Ob Unterhalt zu zahlen ist und in welcher Höhe, hängt damit tatsächlich maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, die sich schnell ändern können.
Trotz der klaren Gesetzesbegründung wollen einige Familienrichter aber weiterhin an einem Altersphasenmodell festhalten: Erst wenn das Kind 14 oder 15 Jahre alt ist, muss der betreuende Elternteil, wie früher auch, Vollzeit arbeiten. Es wird dabei offen zugegeben, dass dies den Vorgaben des Gesetzgebers zwar nicht entspreche, aber den Anforderungen der (verunsicherten) Praxis. Es diene der Rechtssicherheit. Doch kommt dabei die Einzelfallgerechtigkeit zu kurz. Das wäre schade. Schließlich weiß jeder, wie unterschiedlich Kinder gleichen Alters sein können. Nun ist damit zu rechnen, dass es in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken eine ganz unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage der Erwerbsverpflichtung gibt, was zu neuer Unsicherheit führen würde.
Für Paare wird sich einiges ändern
Das neue Unterhaltsrecht mag fortschrittlich und zukunftsorientiert gewollt sein, die gesellschaftlichen Bedingungen sind es aber nicht. Die Realität hinkt hinterher. Die Berufswelt ist auf Doppelverdienerehen mit Kindern und gleichem Betreuungsanteil von Eltern nicht ausgerichtet. Das neue Unterhaltsrecht ist für schon länger bestehende Ehen kein wirksames Instrument, das politische Ziel der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sofort durchzusetzen. In Zukunft wird sich für Paare einiges ändern: Keine kluge Frau wird bereit sein, eine klassische Rollenverteilung hinzunehmen, ohne ausreichende finanzielle Sicherheit für die Zeit nach einem Scheitern der Ehe zu haben. Schon überlegen die Notare, wie das in Eheverträgen geregelt werden kann. Vielleicht werden bald Eheverträge gerichtlich daraufhin überprüft werden müssen, ob sie einseitig zu Lasten des Unterhaltspflichtigen (Mannes) gestaltet sind.
Die Verfasserin ist Fachanwältin für Familienrecht und Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein sowie Mitherausgeberin der Neuen Juristischen Wochenschrift.
Text: F.A.Z., 13.03.2008, Nr. 62 / Seite 8
Bildmaterial: F.A.Z.-Greser&Lenz
