Kampf gegen Terror

Riskantes Netz

Von Professor Dr. Karl-Heinz Ladeur

24. April 2008 Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem Beschluss zur Rasterfahndung nach potentiellen Terroristen vom Mai 2006 den Einsatz des Computers ins Zentrum gerückt: Die dadurch ermöglichte Nutzung statistischer Regelmäßigkeiten bei der Durchsuchung großer Datenmengen nach Verhaltensmustern soll verfassungswidrig vor allem wegen ihrer „großen Streubreite“ sein.

Doch kann eine geringfügige Beeinträchtigung des einzelnen Individuums durch ihre Massenhaftigkeit unverhältnismäßig werden? Ist die Besteuerung der Bürger wegen ihrer „großen Streubreite“ unverhältnismäßig? Stattdessen wäre im Gegenteil und genauer nur auf eine mögliche Gefährdung der übrigbleibenden Personen abzustellen, die dem „Raster“ entsprechen.

Das Gericht meint, die Rasterfahndung verarbeite „große und komplexe Informationsbestände in großer Schnelligkeit“. Die Verwaltung sammle und bewerte infolgedessen Informationen nicht mehr in herkömmlicher handwerklicher Ermittlungstätigkeit nach einem „Modell abgestufter Erkenntnisverdichtung“.

Eine politische Frage

Das Bundesverfassungsgericht erkennt nicht, dass hier nicht einfach verdachtslos gegen Individuen ermittelt, sondern nach „riskanten Netzwerken“ gesucht wird, in denen sich junge Muslime selbst radikalisieren. Darüber und wie dem zu begegnen sei findet eine breite internationale Diskussion statt.

Das ist in der Tat eine politische Frage. Handelt es sich hier - ebenso wie bei der kriminellen Vereinigung, der auch anders begegnet wird als dem Individuum - um ein Phänomen, das sozusagen eine der Schattenseiten der entstehenden „Gesellschaft der Netzwerke“ bildet?

Die Behauptung, dass der Rechtsstaat „auch den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden Grundsätzen unterwirft“, geht an dem Problem vorbei, wenn die Rasterfahndung als verdachtsloser „Eingriff“ gegen Individuen in den Blick gerät: Es geht darum, ob man sich auf ein neues Phänomen krimineller Netze einstellen muss. Das mag man verneinen, aber man kann es nicht einfach ignorieren, indem man den Blick auf den „Eingriff“ verengt.

Grundstürzende Veränderungen

Auch das Ende Februar verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung wird den grundstürzenden Veränderungen, die mit der Verbreitung des Internet einhergehen, nicht gerecht: Der „Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ als neue Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist mit der Logik der Netzwerke kaum kompatibel: Die neuen Informationsstrategien zielen nicht potentiell auf die Gewinnung von „Einsicht in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person“.

Jedenfalls im Bereich des Terrorismus kann es nicht mehr um die Bekämpfung einzelner, Personen zurechenbarer Taten gehen - darauf ist aber auch die neue Grundrechtskonzeption eingestellt. Vielmehr geht es darum, die riskanten Netzwerken inhärenten Bedrohungspotentiale durch eine flexible Strategie zu verringern.

Nicht nur bei konkreter Gefahr

Terroristische Aktivitäten von Al Qaida und ähnlichen Netzen werden in postmodernen fraktalen Zellen (“cellular businesses“) prozessiert, die, für sich genommen, keine Gefahr darstellen, aber unterschiedliche ideologische, militärische, nachrichtendienstliche, finanzielle und mediale Leistungen in einer virtuellen Organisation vereinigen.

Wie in einem Franchising-Netzwerk gibt es zentrale Integrationskerne (für die Ideologie), daneben bestehen „strings“ (Verknüpfungen), die für die Sammlung, Speicherung und Verteilung finanzieller Ressourcen zuständig sind. Das Funktionieren dieser Netzwerke ließe sich nicht erfassen, wenn man immer nur bei konkreter Gefahr die Informationsströme (wie tief eigentlich?) beobachten dürfte. Die liberalen Institutionen sind auf Gefahren eingestellt, die von Personen ausgehen, sie tun sich schon schwer mit der Bekämpfung krimineller Organisationen, sie bedürfen vor allem einer grundsätzlich neuen Justierung im Hinblick auf riskante Netzwerke.

„Bürgerrecht auf Unsichtbarkeit“?

Auch im Fall der automatischen Erfassung von Kfz-Kennzeichen wird die Einordnung des Einzelnen in ein dichtes Netz der Verkehrsströme und ihrer Regulierung zu wenig beachtet. Damit ist von vornherein nur ein geringer Schutz vor Beobachtung vereinbar, wie der amerikanische Supreme Court konstatiert.

In Deutschland scheint der Einsatz einer Überwachungstechnologie ein diffuses Gefühl der Entfremdung hervorzurufen, das eine Art „Bürgerrecht auf Unsichtbarkeit“ reklamiert. Es könnten ja „Bewegungsbilder“ erzeugt werden! Wozu eigentlich? In kaum einem westlichen Land sind Arbeit und Eigentum und damit auch die reale Selbstbestimmung des Einzelnen einer so dichten Regulierung unterworfen wie in Deutschland. Dafür wird der wohlfeile Schutz der „informationellen Selbstbestimmung“ gegenüber medientechnologischer Beobachtung nirgendwo sonst so hoch gehalten.

Das subjektive Recht auf Datenschutz verkürzt die Probleme einer öffentlichen Informationsordnung um ihre politisch-kollektive Dimension und beschwört den Schutz einer diffus bleibenden Identität gegen die mediale „Invasion der Körperfresser“. Es lässt sich nach Bedarf ohne weiteres gegen das Prinzip der „Transparenz“ zum Beispiel des „gläsernen Abgeordneten“ austauschen.

Generalverdacht gegen die „Mehrheitsbevölkerung“?

Die Verteidiger des Datenschutzes als „Bürgerrecht“ sind auch schnell bereit, zugunsten des Rechts auf „Anerkennung von Differenz“ (von Minderheiten) selbst zentrale liberale Grundsätze der Achtung vor der Autonomie der inneren Willensbildung von Individuen aufzugeben: In der Kritik des Antidiskriminierungsgesetzes ist der Gedanke der Beweislastumkehr zu Lasten der möglichen Vertragspartner von „Minderheiten“ fast ganz untergegangen.

Diese läuft auf einen Generalverdacht gegen die „Mehrheitsbevölkerung“ hinaus, der zum Beispiel der Videoüberwachung zu Unrecht nachgesagt wird. Im Falle einer solchen technischen Überwachung der Reste einer Synagoge (wegen der Gefahr des Vandalismus), den das Bundesverfassungsgericht ebenfalls zugunsten der „informationellen Selbstbestimmung“ entschieden hatte, lag auf der Hand, dass sich der Verdacht nicht gegen alle Besucher der Gedenkstätte richtet: Sollten etwa jüdische Gemeindemitglieder beim Besuch der Stätte in ihren Rechten beeinträchtigt sein?

„Informationelle Verkehrsregeln“

Es ist nur auf den ersten Blick verwunderlich, dass gerade Bürgerrechtler es mit dem Datenschutz nicht mehr so genau nehmen, wenn es um die Einhaltung steuerrechtlicher Verpflichtungen geht. Dubiose staatliche Ankäufe von rechtswidrig durch Private entwendeten Daten können bei Gralshütern des Datenschutzes „klammheimliche Freude“ auslösen.

Wir brauchen „informationelle Verkehrsregeln“ für die Informationsgesellschaft, nicht den Schutz eines sich nur als Bürger gerierenden nomadisierenden Individuums. Dazu könnte etwa eine netzwerkgerechte Abstufung beitragen zwischen einem Risiko, das die Beobachtung von Verknüpfungen zwischen Adressen im Internet erlauben würde, und einer realen Gefährdung, die auch die Identifikation realer Personen legitimieren könnte.

Im Übrigen müsste weitaus schärfer nach dem potentiellen Gebrauch von Daten durch den Staat gefragt werden, während die „Datenschützer“ dazu neigen, den Eigenbesitz von Daten zum Selbstzweck zu erheben.

Dementsprechend wäre umgekehrt genauer die mögliche abschreckende Wirkung von Datensammlungen zu Lasten produktiven oder jedenfalls harmlosen Grundrechtsgebrauchs zu benennen. Die hier vorgeschlagene Erweiterung der Handlungskompetenzen der Sicherheitsbehörden im Angesicht neuer Risiken könnte durch eine systematische, unabhängige und nachträgliche Evaluation kompensiert werden. Der Datenschutz ist nicht die Substanz der Autonomie des Individuums, doch kann die staatlich-öffentliche Verknüpfung bestimmter Daten Bedingungen der Freiheitsausübung gefährden.

Professor Dr. Karl-Heinz Ladeur lehrt Öffentliches Recht an der Universität Hamburg.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: F.A.Z.-Greser&Lenz

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