Gastbeitrag

Gefahr für die Freiheit

Von Winfried Hassemer

13. Mai 2008 Es ist kein Zufall, dass Paragraph 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Stellung des Rechtsanwalts als „unabhängiges“ Organ der Rechtspflege kennzeichnet. Durch die Garantie der Unabhängigkeit ist der Anwalt normativ instand gesetzt, in einem emphatischen Sinne frei zu handeln: gegenüber anderen Organen der Justiz, aber auch gegenüber dem Mandanten. Dass allein damit eine „wirkliche“ Freiheit noch nicht hergestellt und gesichert ist, dass diese Freiheit noch viele andere Voraussetzungen hat - von der Person des Anwalts über die Besonderheiten gerade seiner Kanzlei bis hin zu den quantitativen Entwicklungen im Anwaltsberuf -, ist klar. Klar ist aber auch, dass dem Gesetz das gelungen ist, was eine Norm dieses Typus überhaupt erreichen kann: dem Anwaltsberuf eine freiheitliche Grundlage vorzugeben und einzurichten. Darauf von Seiten der Anwaltschaft zu verzichten wäre durch keine Form von Freiheitssehnsucht zu rechtfertigen; es wäre keine Vermehrung von Freiheit, kein Abschneiden von Zöpfen, sondern ein Missverständnis.

Der Anwalt ist kein Lobbyist

Der Anwalt ist eben nicht ein bloßer Berater, ein Justizmanager, ein Steuerfachmann, ein Lobbyist oder ein Mediator, er ist ein Organ der Rechtspflege. Unter denen, die in zunehmender Dichte bereitstehen, um den privaten und den juristischen Personen aus deren zunehmenden Problemen herauszuhelfen, hebt der Rechtsanwalt sich hervor: durch seine Ausbildung und spezifische Erfahrung, aber auch durch seine besondere Nähe zur Rechtspflege und durch die besonderen Verpflichtungen, die ihn gerade deshalb treffen, und durch die Einschränkungen seines Handelns, denen er als Organ der Rechtspflege unterliegt. Diese Einschränkungen freien professionellen Handelns können Sinn ergeben; sie können ein kostbares Alleinstellungsmerkmal in einer professionellen Welt sein, die fast alle Zöpfe, deren sie habhaft werden konnte, abgeschnitten hat.

Das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit ist seit geraumer Zeit stabil, und ich sehe keine Anzeichen dafür, dass sich daran etwas ändern wird. Wir alle müssen uns darauf einstellen, dass auch die Freiheit der Anwaltschaft in absehbarer Zeit ein bezweifeltes und gefährdetes Gut sein und bleiben wird. Dabei ist klar, dass es im Zeichen von Freiheit und Sicherheit vor allem die Strafverteidiger sind, an denen diese Entwicklungen manifest werden. Nicht erst der 11. September 2001 hat uns, wie vielen anderen Rechtskulturen in Westeuropa, mannigfaltige Verschärfungen der Polizei- und Strafgesetze sowie der Praxen der inneren Sicherheit gebracht. Schon in den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts war klar zu sehen, wie das Banner der Freiheit in den Schatten der Sicherheit geriet. Reformen im Strafrecht und im Strafverfahrensrecht bestehen seit dieser Zeit in fast nichts anderem als in Zuschärfungen der erlaubten Eingriffe.

Kluft zur Rechtsprechung

Die Lage der Rechtsanwälte ist in Zeiten einer Sicherheitsorientierung der Rechtskultur zuerst einmal dieselbe wie die Lage jeder Bürgerin und jedes Bürgers. Auch Anwälte erfahren die Auswirkungen der Rechtspolitik am eigenen Leibe. Das Muster, das ich zu erkennen glaube, erstreckt sich auf die gesamte Anwaltschaft. Die praktischen Konsequenzen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Pragmatik, die diesem Muster folgen, konzentrieren sich auf diejenigen Teile der Anwaltschaft, die mit den Über-Unterordnungsstrukturen des öffentlichen Rechts zu tun haben, vor allem des Eingriffsrechts. Das Klima aber betrifft alle.

So hat immerhin der Große Senat in Strafsachen unlängst in ungewohnter Klarheit und Schärfe zum Ausdruck gebracht, was er von den Anwälten, insonderheit von den Strafverteidigern hält - heute und gestern. Es ging um eine Konstellation im Strafverfahren, die einen absonderlichen Namen trägt, aber durchaus das Zeug dazu hat, die Kluft zur Rechtsprechung dauerhaft zu vertiefen. Ich meine die so genannte „Rügeverkümmerung“, also einen Einbruch in das Recht des Beschuldigten, sich nach ordnungsgemäßer Erhebung einer Verfahrensrüge auf ein Verhandlungsprotokoll zu stützen, dessen Unrichtigkeit sich erweisen ließe. Der Bundesgerichtshof hat ihm nun dieses Recht genommen und seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass es mit den Anwälten sich nicht mehr so verhält wie einstmals.

Unerhörter Ton des Bundesgerichtshofs

Der Senat urteilt: „Eine veränderte Einstellung der Strafverteidiger zu der Praxis, auf unwahres Vorbringen Verfahrensrügen zu stützen, spricht dafür, die Zurückhaltung bei der Berücksichtigung der Protokollberichtigung aufzugeben, auch wenn mit der Berichtigung einer zulässig erhobenen Rüge die Tatsachengrundlage entzogen wird.“ Zu seinem Maßstab gehört die Rücksicht auf die Verwilderung der anwaltlichen Sitten: „Die Änderung des anwaltlichen Ethos ist ein weiteres Argument für die Änderung der Rechtsprechung.“ Es ist die Rede von „Missbrauch prozessualer Rechte“ und gar von einer anwaltlichen „Pflicht zur Lüge“, und geklagt wird: „Heute wird es hingegen schon als ,anwaltlicher Kunstfehler' bezeichnet, sich eines Fehlers im Protokoll jedenfalls nicht in der Weise zu bedienen, dass ein anderer Verteidiger die Revision begründet.“ O tempora, o mores.

Für einen wie mich, der sein berufliches Leben lang Strafrecht und Strafverfahrensrecht gelesen und anderen zugehört hat, ist dieser Ton im strengen Sinne des Wortes unerhört. Ich kenne keine Texte höchstrichterlicher Entscheidungen - gar noch eines Großen Senats -, die relevanten Teilen der Anwaltschaft unverblümt Missbrauch und Lüge ins Gesangbuch schreiben; denn relevante Teile der Anwaltschaft müssen es ja wohl sein - und nicht nur ein paar Irregeleitete oder Spinner -, wenn auf die „Änderung des anwaltlichen Ethos“ eine für das rechtsstaatliche Strafverfahren so weit reichende Entscheidung des höchsten deutschen Strafgerichts gestützt wird.

Abschied vom Organ der Rechtspflege

Ebenso klar ist für meine Begriffe auch die Richtung, in die solche Töne weisen. Das ist die Rhetorik der Abgrenzung. Rechtsmissbrauch und Lüge wendet man einem anderen Organ der Rechtspflege nicht auf Augenhöhe ein, sondern jemandem, den man ertappt hat. Es ist genau das Muster, von dem gerade die Rede war: Relevanten Teilen der Anwaltschaft wird nicht mehr zugetraut oder zugebilligt, dass sie sich wie ein Organ der Rechtspflege benehmen. Von ihnen wird erwartet, dass sie jedes Schlupfloch nutzen, um sich einen unverdienten Vorteil zu sichern - hinterrücks. Ob das wirklich so ist, weiß ich so wenig wie der Große Senat; es kommt hier auch nicht darauf an. Es reicht mir, plausibel gemacht zu haben, dass hier ein partieller Abschied von einem Organ der Rechtspflege angekündigt und an einer wichtigen Stelle schon vollzogen wird.

Ein weiteres Beispiel: Im Bereich der Telekommunikationsüberwachung soll der traditionelle absolute Schutz der Träger von Berufsgeheimnissen nur noch Geistlichen, Abgeordneten und Strafverteidigern zugutekommen; die anderen Rechtsanwälte (und natürlich auch ihre Mandanten) werden den unsicheren Winden einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des informationellen Eingriffs ausgesetzt; man weiß, wie das ausgehen kann.

Hausgut der Anwaltschaft

Auch hier kommt es mir nicht darauf an, ob das vernünftig oder verfassungswidrig ist. Mein Interesse bleibt beobachtend. Ich sehe, dass in der Sicht des Strafgesetzgebers nicht mehr jeder Anwalt am Herzen der Rechtspflege siedelt. Der normale Anwalt wird ausgewandert. Er nimmt den Weg etwa eines Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Wer die Anwaltschaft unter dem Maßstab des Geheimnisschutzes in zwei Lager teilt, legt die Axt - auch wenn er dafür ansonsten gute Gründe haben mag - ans Hausgut der Rechtsanwälte. Der Anwalt hat ja nicht nur ein Recht, er hat auch eine Pflicht, die ihm anvertrauten Geheimnisse zu wahren. Das Zeugnisverweigerungsrecht mit seinen weiteren Konsequenzen ist nicht nur im Interesse des Beschuldigten, es ist vor allem im Interesse der Anwaltschaft als einer Institution des Rechtsstaats gewährleistet; ein Rechtsanwalt, der sich auf diese Garantie nicht mehr verlassen kann, ist von den überkommenen Garantien seiner Profession verlassen worden, er ist normativ und praktisch verarmt.

Spätestens dann, wenn man die Freiheit des Anwalts nicht nur unter dem Aspekt der Befreiung von überflüssigen Lasten, sondern auch vor dem Hintergrund der stabilen Sicherheitsorientierung betrachtet, wird man freilich gewahr, dass die Freiheit von Knechtschaft auch eine Kehrseite hat: den Verlust von Konturen der anwaltlichen Profession, der Sichtbarkeit der Anwälte in unserer Streitkultur, eines Alleinstellungsmerkmals, das sich aus ihrem engen Bezug zur Rechtspflege früher fraglos ergeben hat. Für diesen Verlust sind, so behaupte ich vorsichtig, auch die Anwälte verantwortlich; Gesetzgebung und Rechtsprechung scheinen sich darauf eingestellt zu haben.

Banner der Freiheit

Jedenfalls bis heute macht es freilich wenig Sinn, sich über die Anwaltschaft den Kopf zu zerbrechen und dabei die übrigen Teile der Rechtspflege beiseitezulassen. Auch wenn man meinen Weg einer entschiedenen Nähe der Anwaltschaft zur Rechtspflege nicht mitgehen will, so kann man nicht übersehen, dass das Schicksal der Anwaltschaft unter den derzeitigen Umständen doch auch vom Schicksal der Rechtspflege abhängt. Die Sicherheitsorientierung unserer derzeitigen Rechtskultur erstreckt sich über die gesamte Rechtspflege.

Was besagt das für die Anwaltschaft unter dem Banner der Freiheit? Um einer Schlaumeierei gleich vorzubeugen: Es besagt nicht, dass die Anwaltschaft das sinkende Schiff „Rechtspflege“ so schnell wie möglich verlassen und sich den Truppen zuschlagen sollte, die - als Heer professioneller Berater - die Zukunft verkörpern wollen. Das mit der Zukunft mag stimmen; das mit dem Niedergang der Rechtspflege stimmt nicht. Die Rechtspflege ist keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine staatliche Institution. Sorgen muss man sich nicht um ihren Bestand, sondern um ihre Qualität. Ihr Bestand ist gesichert durch die Existenz derjenigen Probleme, zu deren Lösung sie berufen und imstande ist. Ihre Qualität beurteilt sich nach Maßstäben, die nicht ein für allemal feststehen, sondern sich wandeln mit dem sozialen und normativen Wandel, soweit er mit der Rechtspflege in Verbindung steht. Allein die Rechtspflege hat die Befugnis zu zwingen. Deshalb wird sie - wie immer ihr Umfeld sich verändert - im Bereich ihrer Zuständigkeit das letzte Wort haben, und sie wird deshalb vieles richten können, aber auch viele folgenreiche Fehler machen. Und deshalb ist es wichtig, dass die Rechtspflege in ihren Maßstäben und in ihrer Praxis begleitet, kritisiert und gestützt wird.

Anwälte an das Bundesverfassungsgericht

Ich möchte für diese Nähe mit dem Interesse der Rechtspflege werben, so wie ich seit Jahren dafür werbe, Rechtsanwälte in größerer Zahl zu Richtern des Bundesverfassungsgerichts zu machen; das täte dem Gericht gut. Gerade in Zeiten, in denen unsere Rechtskultur vom Sicherheitsparadigma bestimmt wird, verkörpern vor allem die Rechtsanwälte das Widerlager der Freiheitsorientierung. Sie haben, wie niemand sonst, ihr Ohr am Mund der Bevölkerung, sie verfügen über ein Wissen, das den Richtern zeitlebens verschlossen ist, sie haben eine andere professionelle Pragmatik als andere Justizpersonen und gehen die Probleme, die ja alle gemeinsam haben, mit anderem Ausgangspunkt und auf anderen Wegen an. Die Zugänge sind vielfältig. Sie reichen von der Juristenausbildung - auch auf den Universitäten - über gemeinsame literarische und rechtspolitische Arbeit bis hin zu Modellen zeitweiser Zugehörigkeit zur Richterschaft; das täte der Rechtspflege gut.

Professor Dr. Winfried Hassemer war bis Mittwoch Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Der Beitrag ist eine komprimierte Fassung seines auf dem Anwaltstag am vergangenen Freitag gehaltenen Festvortrags.



Text: F.A.Z., 08.05.08, Seite 8
Bildmaterial: F.A.Z.-Greser&Lenz

 
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