Völkerrecht

Eine Prämie auf Interventionskriege

Von Dietrich Murswiek

26. März 2008 Georg Nolte hat in der F.A.Z. vom 14. Februar (Georg Nolte: Kein Recht auf Abspaltung) den Versuch unternommen, ein Argumentationsgerüst zu zimmern, welches die Anerkennung der Sezession des Kosovos ermöglicht, ohne zugleich ein Recht auf Sezession - zumindest implizit - zu behaupten und mit dieser Behauptung zur gewohnheitsrechtlichen Verfestigung eines solchen Rechts beizutragen. Nolte stützt sein Argument auf das Kriterium der effektiv durchgesetzten Unabhängigkeit: Wenn die Bevölkerung eines Gebietsteils in dem bisher zu einem anderen Staat gehörenden Territorium eine eigene Staatsgewalt konstituiert und diese als vom bisherigen Staat unabhängige Hoheitsgewalt effektiv und dauerhaft durchsetzt, dann ist nach der in der Völkerrechtswissenschaft unbestrittenen Effektivitätslehre ein neuer Staat entstanden.

Der Argumentationsansatz Noltes trifft zu. Nur passt dieser Ansatz nicht auf die Lage des Kosovos. Denn im Kosovo hat sich eine eigenständige Staatsgewalt noch nicht effektiv, geschweige denn dauerhaft etabliert. Das Kosovo verfügt weder über eine zur Selbstbehauptung fähige Armee noch über eine Polizei, die in der Lage wäre, die Grundfunktion des Staates - die Herstellung und Bewahrung der öffentlichen Sicherheit und des inneren Friedens - wahrzunehmen. Ist das Kosovo aber mangels eigenständiger Staatsgewalt - noch - kein eigenständiger Staat, dann gehört es nach wie vor völkerrechtlich zu Serbien. Die Anerkennung verletzt deshalb die Souveränität Serbiens und ist somit völkerrechtswidrig, wenn es nicht ein Recht des kosovarischen Volkes auf Sezession gibt. Existiert ein solches Recht, dann lässt sich die vorzeitige Anerkennung damit rechtfertigen, dass sie der Durchsetzung des Völkerrechts dient.

Das Recht auf Sezession

Ob die Anerkennung des Kosovos mit dem Völkerrecht vereinbar ist, hängt somit davon ab, ob den Kosovo-Albanern ein Recht auf Sezession zusteht. In der Völkerrechtslehre wird die Frage, ob aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker ein Sezessionsrecht folgt, unterschiedlich beurteilt. Ein uneingeschränktes Sezessionsrecht für alle Völker im ethnischen Sinne gibt es unstreitig nicht. Während einige Autoren ein Sezessionsrecht ausnahmslos verneinen, weil es mit dem Recht auf Souveränität und territoriale Integrität des betroffenen Staates unvereinbar sei, machen andere dieses Recht von Voraussetzungen abhängig: Nur wenn ohne Bildung eines eigenständigen Staates die Existenz des betreffenden Volkes bedroht sei, weil es durch Genozid, Zwangsumsiedlung oder andere Maßnahmen in seinem angestammten Gebiet in eine Minderheitenposition zu geraten oder seine kulturelle, insbesondere sprachliche Identität zu verlieren drohe, sei als Ultima Ratio ein Sezessionsrecht gegeben, sagt eine zurückhaltende Gruppe von Befürwortern des Sezessionsrechts.

Von anderen wird ein Sezessionsrecht auch dann bejaht, wenn dem betreffenden Volk ein Mindestmaß kultureller und politischer Autonomie vorenthalten wird. Für diese Ansicht spricht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker zwar in Abwägung mit dem Recht der bestehenden Staaten auf territoriale Integrität einschränkend interpretiert werden muss, dass es aber völlig inhaltsleer würde, wenn nicht unterhalb der Schwelle der Sezession ein Recht auf Existenz und auf effektive Autonomie innerhalb des bestehenden Staates gegeben wäre. Wenn ein Staat nicht bereit ist, diese Form der Selbstbestimmung staatsintern zu gewährleisten, muss die äußere Selbstbestimmung an die Stelle staatsinternen Rechts, das Recht auf Sezession an die Stelle des Rechts auf Autonomie treten.

Die Regierungen, die das Kosovo als Staat anerkennen, handeln also nur dann völkerrechtskonform, wenn sie darlegen, dass die Voraussetzungen des Sezessionsrechts gegeben sind. Da sie in die Souveränität Serbiens eingreifen, tragen sie die Beweislast. Sie müssen also zeigen, dass ohne die Sezession die Existenz der Kosovo-Albaner als Volk oder jedenfalls ihre Autonomie nicht gewährleistet wäre. Dafür könnte die Vorgeschichte sprechen. Wenn es zutrifft, was die Nato-Staaten 1999 zur Begründung ihrer militärischen Intervention vorgebracht hatten, dass nämlich die Kosovo-Albaner von serbischer Seite mit menschenrechtswidriger Gewalt und „ethnischen Säuberungen“ überzogen wurden und von einem Genozid bedroht waren, dann dürfte die für eine effektive Autonomie unerlässliche Vertrauensgrundlage damals zerstört worden sein. Die damalige genozidartige Gewalt wirkt so auf die heutige Lage fort.

Rückfall hinter den Briand-Kellogg-Pakt von 1928

Lässt sich die Sezession des Kosovos auf diese Weise rechtfertigen, dann ist sie kein Präzedenzfall für beliebige Sezessionsbestrebungen auf der ganzen Welt. Diejenigen Staaten, die den auf ihrem Gebiet lebenden autochthonen Volksgruppen Autonomie gewähren und ihre Existenzrechte achten, haben nichts zu befürchten. Nur Staaten, die dies nicht tun, müssten damit rechnen, dass die Anerkennung des Kosovos den von ihnen unterdrückten ethnischen Minderheiten ein zusätzliches rechtliches Argument verschafft. Dies als „Erschütterung der Stabilität der Staatenwelt“ zu werten, wie die Kritiker der Anerkennung dies tun, ist zynisch.

Das geltende Völkerrecht verpflichtet alle Staaten schon längst zur Achtung der Existenz- und Autonomierechte, die sich aus dem Selbstbestimmungsrecht für alle Völker ergeben, die Subjekte dieses Rechts sind. Dennoch sind die meisten Regierungen vorsichtig und vermeiden alles, was der impliziten Bestätigung des Sezessionsrechts expressiv Ausdruck verleihen könnte. Wenn sie wie Nolte argumentieren und sich bei der Anerkennung des Kosovos allein auf die faktisch erfolgte Sezession stützen, dann wird die Anerkennung zwar nicht zu einem Präzedenzfall für das Sezessionsrecht, aber zu einem Präzedenzfall dafür, dass ein mit militärischer Gewalt von ausländischen Truppen besetzter Gebietsteil von dem bisherigen Staat abgetrennt werden kann, wenn die dort installierte Regierung dies verlangt.

Das wäre ein Rückfall hinter die seit dem Briand-Kellogg-Pakt von 1928 geltenden Prinzipien des Völkerrechts, eine zusätzliche Prämie auf Interventionskriege, und könnte daher internationale Stabilität und Frieden weit mehr gefährden als die Argumentation mit einem - in seinen Voraussetzungen eng begrenzten - Recht auf Sezession.

Professor Dr. Dietrich Murswiek lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.



Text: F.A.Z., 27.03.2008, Nr. 72 / Seite 8
Bildmaterial: AFP

 
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