Christian Klar

Ein Mörder ohne Reue

Von Reinhard Müller

Am 17. November 1982 wurde Christian Klar dem Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vorgeführt

Am 17. November 1982 wurde Christian Klar dem Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vorgeführt

26. November 2008 26 Jahre sind eine lange Zeit - nur sehr wenige Verurteilte sind in Deutschland so lange in Haft. Doch kaum ein anderer hat eine solche Blutspur hinterlassen: Christian Klar war zwischen 1977 und seiner Verhaftung im November 1982 an nahezu allen Verbrechen der „Rote Armee Fraktion“ (RAF) beteiligt.

Der 1952 in Freiburg geborene Sohn einer Physiklehrerin und eines Vizepräsidenten des Oberschulamts schoss im Januar 1977 an einem Grenzübergang zur Schweiz zum ersten Mal auf einen Polizisten. Später war er an der Ermordung des Generalbundesanwalts Siegfried Buback und des Dresdner-Bank-Chefs Jürgen Ponto ebenso beteiligt wie an der Entführung und Ermordung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer. Bei einem Banküberfall in Zürich 1979 zerrte er auf der Flucht eine hilflose Frau aus dem Auto und schoss ihr in die Brust.

Neun Morde, elf Mordversuche

Im April 1985 verurteilte ihn das Oberlandesgericht Stuttgart wegen neunfachen Mordes und elffachen Mordversuchs - nach damaligem Recht - zu sechsmal lebenslanger Haft und 15 Jahren Freiheitsstrafe. 1998 legte das Gericht die Mindesthaftzeit auf 26 Jahre fest, wegen „besonderer Schwere der Schuld“. Diese Zeit läuft nun am 3. Januar des kommenden Jahres ab. Noch während der Amtszeit von Bundespräsident Rau reicht Klar ein Gnadengesuch ein: „Ich verstehe die Gefühle der Opfer und bedaure das Leid dieser Menschen“, schrieb er.

Doch Rau vermisste hinter diesen Worten wirkliche Reue und Einsicht, wollte Klar nicht begnadigen. Zweifel daran hatte Klar geweckt, als er im Jahr 2001 in einem Fernseh-Interview sagte, er wolle den „Aufbruch, den auch eben die RAF dargestellt hat“, weitertragen. Reuegefühle, sagte er damals, seien im „politischen Raum, vor dem Hintergrund von unserem Kampf“, keine Begriffe. In einer Grußbotschaft äußerte er Anfang 2007 die Hoffnung, „die Niederlage der Pläne des Kapitals zu vollenden“. Andererseits hatte er schon 1997 - vor der „Auflösung“ der RAF - geschrieben, er denke nicht an die „Wiederbelebung einer Strategie des bewaffneten Kampfes“.

Ungeklärte Fragen

Bundspräsident Köhler traf sich mit Klar, lehnte aber Anfang Mai 2007 dessen Gnadengesuch ab. Ende März war die einstige RAF-Terroristin Brigitte Mohnhaupt nach mehr als 24 Jahren aus der Haft entlassen worden; auch das war von der Bundesanwaltschaft beantragt und vom Oberlandesgericht Stuttgart unter Berufung auf Gutachter bestätigt worden. Das rief eine neue, große Debatte über die RAF-Morde hervor - dreißig Jahre nach dem sogenannten „Deutschen Herbst“. Weiterhin sind nämlich Fragen ungeklärt: wer genau Buback und wer Schleyer erschoss, ganz zu schweigen von den Morden der sogenannten „dritten Generation“ der RAF, die wie der Mord an dem einstigen Deutsche-Bank-Chef Herrhausen überhaupt nicht aufgeklärt sind.

Das Schweigen Klars zu den wieder aufgenommenen Ermittlungen im Fall Buback war der Grund dafür, dass die Bundesanwaltschaft gegen ihn, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts im Januar dieses Jahres Beugehaft beantragt hatte. Im Rahmen eines neu eingeleiteten Verfahrens gegen das ehemalige RAF-Mitglied Stefan Wisniewski hatte die Bundesanwaltschaft auch Klar befragt; ebenso wie die beiden anderen ehemaligen RAF-Terroristen verweigerte er jedoch die Auskunft. Daraufhin ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs Erzwingungshaft bis zu sechs Monaten an.

Frühere Terroristen dürfen Auskunft verweigern

Diese Zeit hätte Klar noch zusätzlich im Gefängnis verbringen müssen - doch hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf: Die früheren Terroristen hätten ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht. Zwar könnten sie durch die Beantwortung von Fragen zu den Anschlägen vor dreißig Jahren nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Doch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie wegen anderer Taten verfolgt würden.

Denn, so argumentieren die Karlsruher Richter, nach dem 1985 gegen Klar und Mohnhaupt ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart „bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anschläge gegen Generalbundesanwalt Buback und die Bundesanwaltschaft Teil einer eng zusammenhängenden Anschlagsserie der RAF im Jahre 1977, der sogenannten ,Offensive 77‘, waren, in deren Planung, Vorbereitung und Ausführung sämtliche damaligen Mitglieder der RAF eingebunden waren“ - auch Klar, Mohnhaupt und Folkerts.

So soll letzterer bei der Ausforschung der Lebensumstände des am 30. Juli 1977 ermordeten Bankiers Ponto mitgewirkt haben; deshalb sei es denkbar, dass aus Angaben der ehemaligen Terroristen Rückschlüsse auf eine Beteiligung etwa an dieser Tat gezogen werden könnten. Klar und Mohnhaupt waren möglicherweise an einem - noch nicht vollständig aufgeklärten - Raubüberfall auf ein Waffengeschäft in Frankfurt beteiligt, bei dem der Ladeninhaber lebensgefährlich verletzt worden war. Mohnhaupt hatte bei ihrer Festnahme 1982 eine damals erbeutete Waffe bei sich. Diese Erkenntnisse hätten dann nach Ansicht der Karlsruher Richter zu Ermittlungsverfahren gegen Klar, Folkerts und Mohnhaupt führen können.

Geschwiegen wie die anderen

Im Mordfall Buback wurde festgestellt, dass Klar, Folkerts und Günter Sonnenberg unmittelbar an dem Attentat beteiligt waren; Mohnhaupt gilt als Drahtzieherin. Wer jedoch die tödlichen Schüsse von einem Motorrad aus abgab, ist bisher unklar. Erst kürzlich wurde durch eine DNA-Analyse ausgeschlossen, dass das ehemalige RAF-Mitglied Verena Becker auf dem Motorrad saß.

Michael Buback, der Sohn des Ermordeten, vermutet gleichwohl, dass Becker geschossen haben könnte. Sie wurde jedoch wegen dieser Tat nie angeklagt und mittlerweile begnadigt. Becker hatte offenbar während ihrer Haft mit dem Verfassungsschutz zusammengearbeitet. Ihre Akte ist gesperrt. Die Bundesanwaltschaft legt Wert darauf, alles ihr Mögliche ermittelt zu haben. Christian Klar hat, wie die anderen, geschwiegen.

Auszüge aus der Entscheidung und Begründung des Oberlandesgerichtes Stuttgart zur vorzeitigen Freilassung des ehemaligen RAF-Terroristen Christian Klar Anfang:

„Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der Strafvollstreckungssache gegen Christian Klar folgende Entscheidung getroffen. Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe wird mit Wirkung zum 3. Januar 2009 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. (...) Der Senat entsprach damit einem Antrag der Generalbundesanwaltschaft.

Bereits im Jahr 1998 hatte der Senat rechtskräftig entschieden, dass Christian Klar wegen der besonderen Schwere der Schuld mindestens 26 Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Jetzt war nur noch darüber zu entscheiden, ob von Christian Klar weitere erhebliche Straftaten zu befürchten sind. Dies hat der Senat verneint.

In Übereinstimmung mit den Sachverständigen und der Justizvollzugsanstalt sieht der Senat keine Anhaltspunkte für eine fortdauernde Gefährlichkeit des Verurteilten. Unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit kann deshalb die Aussetzung der Vollstreckung verantwortet werden. Damit lagen alle gesetzlichen Voraussetzungen einer Entlassung auf Bewährung vor.“

In der Mitteilung über die Gerichtsentscheidung heißt es zudem:

„Entscheidend hierfür sei u. a., dass das kriminelle Handeln von Christian Klar eng mit dessen früherer Zugehörigkeit zur „RAF“ verbunden war, dass die „RAF“ seit 1998 unter aktiver Mitwirkung des Verurteilten aufgelöst ist und dass dieser schon zuvor unmissverständlich geäußert hatte, vom „bewaffneten Kampf“ Abstand zu nehmen. Bisher ist keines der entlassenen „RAF“-Mitglieder wieder einschlägig straffällig geworden.

Die Erklärung des Verurteilten (...) sei nicht zuletzt mit Blick auf sein in den vergangenen Jahren völlig verändertes, jetzt konstruktives Verhalten im Strafvollzug glaubhaft.

Dem stehe nicht entgegen, dass Christian Klar auch in öffentlichen Äußerungen weiterhin äußerst sozialkritische Auffassungen vertrete. Dass sich der Verurteilte bislang nicht von seinen früheren schweren Taten distanziert hat, sieht der Senat als schwere Belastung für die Opfer und ihre Angehörigen. Für die allein entscheidende Frage, ob der Verurteilte künftig weitere schwere Straftaten begehen wird, sei dies aber (...) nicht ausschlaggebend.“

Text: FAZ.NET
Bildmaterial: AP, AP, September 1992, dpa

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