17. November 2009 Die Verherrlichung des nationalsozialistischen Regimes bleibt in Deutschland als Volksverhetzung strafbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. Die im Jahr 2005 verschärfte Strafvorschrift, welche die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Strafe stellt, ist nach Ansicht der Karlsruher Richter ausnahmsweise mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar.
In ihrer Grundsatzentscheidung billigte der Erste Senat unter Federführung des Berichterstatters Johannes Masing nachträglich das Verbot eines Aufmarschs im fränkischen Wunsiedel zum Gedenken an den Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß im Jahr 2005, das auf die Vorschrift gestützt worden war. Der Erste Senat bestätigte damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2008. Seit vier Jahren hat das Gericht jene Versammlungsverbote regelmäßig durch Eilentscheidungen bestätigt, aber auch darauf hingewiesen, das eine Entscheidung in der Hauptsache noch ausstehe. Masing ist der Nachfolger des Verfassungsrichters Wolfgang Hoffmann-Riem, der im Zweifel stets für die Meinungsfreiheit votiert hatte und nach seinem Ausscheiden aus dem Amt geäußert hatte, er würde als Gesetzgeber die Leugnung des Holocaust nicht unter Strafe stellen. Der jetzt entschiedene Fall beruht auf einer Verfassungsbeschwerde des kürzlich verstorbenen Rechtsextremisten Jürgen Rieger. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung, so das Verfassungsgericht, bestehe auch nach seinem Tod ein Bedürfnis für eine Entscheidung.
Nach den Worten des Ersten Senats darf die Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz zwar nur durch allgemeine, also nicht gegen bestimmte Auffassungen gerichtete Gesetze eingeschränkt werden. Die - mit Blick auf Veranstaltungen wie in Wunsiedel verschärfte - Volksverhetzungsnorm des Strafgesetzbuchs sei kein allgemeines Gesetz, weil er sich nicht generell gegen die Verherrlichung totalitärer Willkürregime richtet, sondern allein gegen Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus.
Doch sei die Vorschrift gleichwohl mit dem Grundgesetz vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, welche die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht habe und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland müsse für Bestimmungen, die der Gutheißung des NS-Regimes Grenzen setzten, eine Ausnahme gemacht werden.
Das menschenverachtende Regime jener Zeit hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Die Befürwortung dieser Herrschaft sei hierzulande ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potenzial. Insofern sei sie mit anderen Meinungsäußerungen nicht zu vergleichen und kann nicht zuletzt im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen. Das Grundgesetz sei von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen.
Zugleich bekräftigte der erste Senat aber, das Grundgesetz kenne kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das schon die bloße Verbreitung rechtsradikaler Meinungen unter Strafe stelle. Der Schutz des öffentlichen Friedens im Straftatbestand der Volksverhetzung könne die Öffentlichkeit nicht vor Beeinträchtigungen des allgemeinen Friedensgefühls oder der Vergiftung des geistigen Klimas bewahren.
(Aktenzeichen 1 BvR 2150/08).
Text: Mü.; F.A.Z.
Bildmaterial: dpa