Karlsruher Urteil

Computer-Grundrecht erblickt die Welt

Von Reinhard Müller

28. Februar 2008 Eine Geburt ist wie ein Wunder. Also ist auch die Geburt eines neuen Grundrechts wundervoll – jedenfalls in den Augen vieler Gratulanten. Die Erzeuger haben sich viel Zeit gelassen mit dem zweiten Kind. Fünfundzwanzig Jahre nach dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung brachten die Karlsruher Verfassungsrichter das Grundrecht „auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ zur Welt. Nun muss sich zeigen, ob es sich im Alltag bewährt – eine harte Prüfung, nicht nur wegen des abschreckenden Namens.

Wie schon das Recht auf Datenschutz ist auch das neue Grundrecht eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als 1983 das Volk gezählt werden sollte, fürchtete man den gläsernen Menschen. Heute ist der gläserne Mensch nach Meinung von Datenschützern schon Wirklichkeit geworden, und die überkommenen Grundrechte reichen aus Karlsruher Sicht nicht mehr aus, um die Bürger vor den Gefahren zu schützen, die sich aus dem technischen Fortschritt ergeben. Deshalb wird nun die Vertraulichkeit in informationstechnische Systeme hochgehalten; damit können sogar Haushaltsgeräte gemeint sein, wenn sie miteinander vernetzt sind.

Leichtfertig handelt der Rechtsstaat sowieso nicht

Richtig ist: Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das alte Fernmeldegeheimnis helfen nicht wirklich weiter, wenn persönliche Daten in Computern ausgeforscht werden können. Der Erste Senat hat sich alle Mühe gegeben, nicht abgehoben und praxisfremd zu urteilen. Dass er sich umfassend und innovativ äußerte, geschah auch mit Blick auf die Politik. Das dürftige nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz, das die Richter schon aus Gründen fehlender Bestimmtheit hätten für nichtig erklären können, war nur der Anlass für ein grundlegendes Urteil.

Gelernt hat der Senat insbesondere aus den Reaktionen auf sein Urteil zum „großen Lauschangriff“. Zwar teilt man in Karlsruhe nicht die Einschätzung der Sicherheitsbehörden, die Richter hätten das Abhören von Wohnungen praktisch unmöglich gemacht. Aber unverkennbar wird im jetzigen Urteil nicht nur auf mögliche Gefährdungen der Bürger durch den Staat, sondern auch auf die neuen Bedrohungen für Bürger und Staat hingewiesen. Die gehen in der öffentlichen Debatte – weil Deutschland bisher von einem Anschlag verschont blieb – gelegentlich unter.

Das zeigt sich jetzt auch wieder in Reaktionen auf das Urteil, wenn es heißt, die Richter hätten bestätigt, dass der Staat nicht „leichtfertig“ in Grundrechte eingreife. Doch dafür sind weder Behörden noch Gerichte, dafür ist dieser Rechtsstaat nicht bekannt.

Der „Kernbereich“ ist nicht mehr ganz so heilig

Das Verfassungsgericht hat nun klargestellt, dass etwa eine reine Aufklärung des Verhaltens im Internet in der Regel kein Grundrechtseingriff ist. Anders verhält es sich mit der Online-Durchsuchung. Aber auch sie ist sowohl zu präventiven Zwecken als auch für die Strafverfolgung zulässig. Die Hürden sind jedoch hoch: Der Verdacht eines bloßen Aufenthalts in einem Terroristenlager wird nicht ausreichen, um diese Maßnahme zu rechtfertigen. Vorfeld-Ermittlungen auf dieses Weise sind ausgeschlossen. Es reicht aber für eine Online-Durchsuchung aus, dass eine Gefahr „in näherer Zukunft“ eintritt. Die Praxis wird klären, was das heißt.

Das Gericht hat sich ferner bemüht, den bisher heiligen „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ etwas zu relativieren. Nach dem Urteil zum Lauschangriff war der Eindruck entstanden, es gebe einen Rückzugsraum, in den der Staat unter gar keinen Umständen eindringen dürfe. Nun hat der Senat etwas im Grunde Selbstverständliches hervorgehoben: Zwar ist weiterhin eine Datenerhebung grundsätzlich unzulässig, wenn der Kernbereich berührt ist. Anders ist es aber, wenn solche privaten „Kommunikationsinhalte“ gezielt benutzt werden, um eine Überwachung zu verhindern.

Permanente Personalknappheit als Gefahr

Das Urteil hat nicht nur Bedeutung für Praxis und Wissenschaft. Es ist auch dazu geeignet, einen Streit in der großen Koalition über die Befugnisse des Bundeskriminalamtes auf diesem Feld beizulegen. So schlecht lief es bis dahin gar nicht in der gemeinsamen Innenpolitik; und in der Rechtspolitik haben Union und SPD sogar fast alles abgearbeitet, was sie sich vorgenommen hatten. Das Wort „Online-Durchsuchung“ ist in letzter Zeit selbst aus der Sicht von Ermittlern zu einem Kampfbegriff geworden, der für alles mögliche herhalten muss. Die Bundesanwaltschaft hat bisher aber in nur zwei Fällen eine Online-Durchsuchung vornehmen wollen. Neue technische Methoden allgemeiner Überwachung sind oft der einzige Ausweg aus permanenter Personalknappheit.

Hier liegt in der Tat eine Gefahr. Die nächsten Entscheidungen aus Karlsruhe, etwa zur automatisierten Erfassung von Auto-Kennzeichen und zur Vorratsdatenspeicherung, folgen in Kürze. Für Innenminister Schäuble, den Vordenker einer Aufhebung tradierter Rechtskategorien, und für Justizministerin Zypries, die mahnt und warnt oder auch nur nach Karlsruhe weist, wird es weiterhin Raum zur Profilierung geben. Das Verfassungsgericht ist diesmal auch zum Moderator in einer sicherheits- und koalitionspolitischen Frage geworden. Ob sich das neue Grundrecht bewährt, darüber entscheiden andere.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Steiger

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