Von Thomas Hoeren
Vor einigen Wochen rief ich beim Bundesforschungsministerium an. Ich wollte mich dort erkundigen, unter welches Programm ein juristisches Forschungsprojekt bei der Förderung für Geistes- und Sozialwissenschaften falle. Rechtswissenschaft sei keine Geistes- oder Sozialwissenschaft, erklärte mir die Dame am Telefon. Aber Jura sei ja nun auch keine Naturwissenschaft, entgegnete ich konsterniert. Eben, sagte die Dame, da müssen Sie sich mit den historischen oder philosophischen Grundlagen des Rechts beschäftigen, sonst gibt's hier kein Geld.
Dieses Gespräch ist symptomatisch. Rechtswissenschaft ist als solche nahezu vollständig aus den Förderprogrammen der Wissenschaftsorganisationen herausgefallen. In den letzten Jahren gab es keinen einzigen Leibniz-Preisträger und keinen einzigen Sonderforschungsbereich mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt. 2008 gab es den einzigen juristischen Leibniz-Preisträger, der aber nur deshalb prämiert wurde, weil er zentral ökonomische Fragen ins Wirtschaftsrecht eingelesen habe. Auch ein Blick in die Liste der Einzelprojekte der Deutschen Forschungsgemeinschaft zeigt, dass juristische Fragestellungen immer häufiger nur noch im Kontext ökonomischer, soziologischer oder politologischer Analysen auftauchen.
Das Fach wird von seinen Rändern her aufgerollt; niemand wagt mehr den Blick ins Auge. Ähnlich findet sich in der Förderinitiative von Thyssen- und Volkswagen-Stiftung Pro Geisteswissenschaften kein einziges juristisches Projekt. Bei den sogenannten Schumpeter-Fellowships der Volkswagen-Stiftung, ausgeschrieben für Jungforscher in den Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften, erklärte der bislang einzige geförderte Jungjurist, er stelle die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Politikwissenschaft, Institutionenökonomie und Verfassungsgeschichte in den Vordergrund seiner Tätigkeit. Am klarsten formuliert die Thyssen-Stiftung auf ihrer Homepage das neue Selbst-Verständnis der Rechtswissenschaft: Wegen des vorrangigen Europarechts könne auf nationale, systematisch-dogmatische Besonderheiten keine Rücksicht mehr genommen werden. Daher räume die Stiftung solchen Projekten Priorität ein, die über klassische, innerdeutsche, systematisch-dogmatische Arbeit hinausgehen, also einzelne Gesetze, Rechtsgebiete, Disziplinen oder Staatsgrenzen überschreiten.
Vor diesem Hintergrund wären zum Beispiel rechtsdogmatische Studien zur Systematisierung des Verbraucherschutzrechts oder zur Analyse allgemeiner Strukturen des Immaterialgüterrechts bei keinem der großen Forschungsförderer unterstützenswert. Und: Würde der große Rechtsgelehrte Friedrich Carl von Savigny wohl Geld für seine grundlegenden Arbeiten zum System des heutigen römischen Rechts bekommen?
Dieser Befund ist allerdings keine Kritik an den Förderinstitutionen. Diese bilden in ihren Schwerpunktsetzungen nur Forschungswirklichkeit ab und geben die allgemeine Fremdwahrnehmung einer Disziplin wieder. Insofern stellt sich hier die Frage, wie es zu einem solchen Befund überhaupt kommen konnte.
Zunächst einmal vorab: Soziologie oder Ökonomie sind wichtige Hilfsdisziplinen für die Rechtswissenschaft, denen wir eine Reihe neuer und erfrischender Perspektiven verdanken. Aber Jura geht nicht in diesen Grundlagenfächern auf. Es gibt eben ein Proprium der Rechtswissenschaft, das es zu stärken und zu fördern gälte. Auch wenn es nicht immer einfach ist, dieses Proprium zu konturieren - im Kern geht es um eine spezifisch juristische Hermeneutik, um Rechtsdogmatik, die Suche nach der richtigen Struktur und Auslegung eines Gesetzes, nach der guten Form des positiven Rechts. Wie der berühmte Ur-Vater der deutschen Rechtswissenschaft, Karl Larenz, prägnant formulierte, versucht die Jurisprudenz, aus dem positiven Recht Maßstäbe eines friedlichen Zusammenlebens und gerechter Konfliktentscheidungen abzuleiten; daraus leite sich dann auch die Möglichkeit der Kritik ab. Es gibt eben eine eigene juristische Begriffswelt und Kategorienbildung, hinter der sich altes Wissen um eine logische Strukturierung normativer Aussagen verbirgt.
Doch die Jurisprudenz hat das Wissen um sich selbst und die eigenen Stärken vergessen. Zu stark ist der Zwang zur Interdisziplinarität in Forschung und Lehre. Das letzte Lehrbuch, das den zivilrechtlichen Studierenden noch den Unterschied zwischen Recht und Anspruch und den Sinngehalt eines Gestaltungsrechts klarmachen konnte, erschien 1991 (Gernhubers legendäres Bürgerliches Recht). Längere rechtsdogmatische Aufsätze finden kaum noch den Weg in die Fachzeitschriften, in denen sich der Hang zum knappen, praxisorientierten Übersichtsaufsatz fatal breitgemacht hat. Die Politik hat sich fast vollständig von der früher gängigen Einbeziehung von Rechtswissenschaftlern in Gesetzgebungsvorhaben verabschiedet; wissenschaftliche Fachbeiräte sind in Berlin und Brüssel weitgehend ersetzt worden durch lobbyistische Quick-and-dirty-Informationen. In einer Gesellschaft, in der alles schnell gehen und machbar sein muss, gelten klassische Juristen häufig als Spielverderber, als Legastheniker des Fortschritts. Doch letztendlich hilft es nicht, die Gesellschaft für den Bedeutungsverlust der Rechtsdogmatik verantwortlich zu machen. Es sind die Juristen selbst, denen es nicht gelungen ist, ihr Proprium genauer zu definieren und ihr Selbstverständnis nach außen zu präsentieren. Seit dem Zweiten Weltkrieg gab es keine eigenständige Theorie der Rechtswissenschaft als Fach mehr, sondern stattdessen Adaptionen aus anderen Fächern, sei es der Philosophie oder der Ökonomie.
Und so kommt es zum Niedergang der Rechtsdogmatik bei Förderorganisationen ebenso wie in der Politik. Es entstehen gesetzliche Regelungen, deren Halbwertszeit gleich null ist, bei denen das Änderungsgesetz noch vor dem Hauptgesetz im Bundesgesetzblatt erscheint. Beispiele solcher handwerklich schlechten Schlampergesetze kennen die meisten Juristen zur Genüge. Erwähnt seien nur die ständig und falsch überarbeiteten Regelungen zu den Informationspflichten im Fernabsatzrecht. Im Strafrecht denke man an die juristisch unverständliche Stalkingregelung in Paragraph 238 des Strafgesetzbuchs, wonach jemand mit Haft bis zu drei Jahren bestraft wird, wenn er eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch die Lebensgestaltung des anderen schwerwiegend beeinträchtigt. Von der Politik und den Lobbyisten werden solche Absurditäten stillschweigend und achselzuckend hingenommen. Hauptsache, man hat etwas getan, für die künftigen Wählerinnen und Wähler, für die Wirtschaft. Den Rest möge die Rechtsprechung lösen.
Die gesellschaftlichen Kosten für die Beerdigung der Rechtswissenschaft sind hoch. Wenn Jura zur Governance verkommt, entsteht symbolische Gesetzgebung ohne Effizienz. Wenn in der Jurisprudenz der Primat ökonomischer Effizienz gelten soll, wird die Rechtsbefolgung zu einem reinen Kostenfaktor. Juristen drohen endlich zu dem zu werden, was ihnen Kirchmann 1848 prophezeite, zu Würmern, die nur von dem faulen Holze leben. Kirchmann hatte vor 160 Jahren auch schon die richtige Ursache für die von ihm postulierte Werthlosigkeit der Jurisprudenz benannt: Dies eben ist das Klägliche der Jurisprudenz, dass sie die Politik von sich aussondert, dass sie damit sich selbst für unfähig erklärt, den Stoff, den Gang der neuen Bildungen zu beherrschen oder auch nur zu leiten, während alle anderen Wissenschaften dies als ihren wesentlichen Teil, als ihre höchste Aufgabe betrachten.
Wer anderes will, muss Geld in die Hand nehmen, muss viel Energie und Engagement in die Renaissance der Rechtsdogmatik stecken. Insofern wäre es an DFG & Co., auch der Dogmatik eine Chance zu geben. Und an der Rechtswissenschaft selbst, nicht den eigenen Tod blind zu übersehen, sondern junge Forscher neben aller Ökonomie, Soziologie und Politologie auch zum rechtssystematischen Nachdenken zu ermuntern.
Professor Dr. Thomas Hoeren ist Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: F.A.Z.-Greser&Lenz