zur Zwangsversteigerung schaffen, haben es regelmäßig auch verdient. Soll heißen, die sind allenfalls mit erheblichen Abschlägen umzusetzen. Vulgo: sie taugen meist nicht viel.
Es gibt ganz selten mal eine Ausnahme. Wenn nämlich der Alteigner sein überschuldetes Objekt "durch die Waschanlage" schiebt. Soll heißen, er oder Verwandte/Bekannte erwerben das sodann entschuldete Objekt aus dem Zwang - in der Regel deutlich günstig.
Das darf der Hauptgläubiger nicht merken, weil der - jedenfalls im ersten Verfahren - Einspruch einlegen kann.
Im letzten Zuge ist die Bahn dann frei - allerdings auch für evtl. Mitbieter, die u.U. den Braten gerochen haben - vielleicht nach einem Hinweis aus Gläubigerecke.
Solche Waschungen funktionieren denn auch nur in seltenen Fällen. Gerüchte, daß gar Gläubigervertreter mitspielen könnten, entbehren - natürlich - jeglicher Grundlage.