Pharmahandel

Razzia bei Apothekerverbänden

Im Fokus der Wettbewerbshüter

Im Fokus der Wettbewerbshüter

19. Juli 2007 Das Bundeskartellamt geht gegen deutsche Apothekerverbände vor, die zum Boykott des zu Celesio gehörenden Pharmagroßhändlers Gehe aufgerufen haben sollen. „Wir prüfen, ob Apotheken von ihren Verbänden angehalten worden sind, ihre Lieferbeziehungen mit Gehe zu beenden“, sagte ein Sprecher der Wettbewerbsaufsicht der „Financial Times Deutschland“ (Donnerstagausgabe). Dem Bericht zufolge wurden am Mittwoch Büros von Apothekerverbänden in fünf Bundesländern durchsucht.

Apotheker und ihre Verbände hatten offen Unmut geäußert, weil Celesio den Arzneimittel-Versandhändler DocMorris gekauft hat, womit der Lieferant erstmals in direkte Konkurrent zu den stationären Apotheken tritt. Celesio hat Umsatzeinbußen in Folge der Übernahme eingeräumt, glaubt diese aber binnen eines Jahres wieder aufholen zu können. Die negativen Reaktionen der Kunden - also der Apotheker - seien im erwarteten Rahmen geblieben. Die größten Konkurrenten von Celesio im Großhandel sind Phoenix, Sanacorp, Anzag und die genossenschaftliche Noweda.

Besitz von mehr als vier Apotheken verboten

Celesio hat den Arzneimittel-Versandhändler DocMorris gekauft hat

Celesio hat den Arzneimittel-Versandhändler DocMorris gekauft hat

Die Zeitung zitierte einen Sprecher des Bundesverbandes der Apotheker, ABDA, er könne sich nicht vorstellen, dass der Boykottvorwurf gerechtfertigt sei. Büros des ABDA seien nicht durchsucht worden.

Im europäischen Ausland betreibt Celesio seit Jahren neben dem Großhandel eigene Pharma-Verkaufsstellen. In Deutschland ist der Besitz von mehr als vier Apotheken noch verboten, doch gegen diese Regelung laufen mit Verweis auf europäisches Recht mehrere Verfahren. Zunächst will das Stuttgarter Unternehmen Apotheken in Deutschland zu einem Franchise-System mit DocMorris bewegen.

Boykottverbot

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet in Paragraph 21 den Aufruf zum Boykott. So dürfen Unternehmen oder Vereinigungen nicht dazu auffordern, durch Liefer- oder Bezugssperren ein anderes Unternehmen „unbillig zu beeinträchtigen“. Dabei muss der Boykott noch nicht einmal zu einem Schaden geführt haben; es genügt, wenn eine Beeinträchtigung beabsichtigt wird. Im Falle eines solchen Boykotts kann die Kartellbehörde mit einer Untersagungsverfügung oder der Verhängung von Bußgeldern einschreiten. Außerdem kann das betroffene Unternehmen auch versuchen, Schadensersatzansprüche geltend machen. (cbu.)

Text: Reuters
Bildmaterial: ddp, dpa

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