Internet-Apotheke

Doc Morris siegt vor dem BGH

20. Dezember 2007 Im Streit um den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten hat Doc Morris einen klaren Zwischenerfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob am Donnerstag ein Urteil des Kammergerichts Berlin auf, das den Arznei-Versand aus den Niederlanden untersagt hatte. Das Gericht soll den Streit nun erneut prüfen, muss sich dabei aber an einer für Doc Morris günstigen Beurteilung der niederländischen Sicherheitsstandards orientieren (Az: I ZR 205/04).

Die im Jahr 2000 gegründeten Versandapotheke Doc Morris richtet sich fast ausschließlich an deutsche Kunden, wegen ihres Sitzes im niederländischen Heerlen muss sie sich aber nicht an deutsche Preisbindungen halten und kann daher verschiedene Rabatte gewähren. Die vor dem BGH umstrittenen verschreibungspflichtigen Medikamente machten im vergangenen Jahr rund 90 Prozent aller Bestellungen aus. Insgesamt erwartet Doc Morris für das laufende Jahr einen Umsatz vom rund 200 Millionen Euro.

BGH rügt das Berliner Kammergericht

Auf die Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb in Berlin hatte das Kammergericht Doc Morris nur den Versandhandel mit Medikamenten erlaubt, die nicht verschreibungspflichtig sind. Der Versandhandel mit verschreibungspflichtiger Arznei sei auch nach dem 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz nur unter Sicherheitsstandards zulässig, die den deutschen entsprechen.

Dem folgte auch der BGH. Die Karlsruher Bundesrichter rügten aber, dass das Kammergericht bei seiner Prüfung allein auf die Gesetzeslage abgestellt hatte. Danach muss in Deutschland ein Versandhändler auch eine so genannte Präsenzapotheke führen, also ein normales Apotheken-Geschäft. In den Niederlanden ist dies nicht vorgeschrieben.

Wie nun der BGH betonte, kann dies Doc Morris nicht vorgehalten werden, weil das Unternehmen dennoch in den Niederlanden eine Präsenzapotheke betreibe. Zudem habe das Bundesgesundheitsministerium in einer Bekanntmachung vom Juni 2005 festgestellt, dass in den Niederlanden vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Das Kammergericht soll die Lage nun nochmals prüfen, müsse sich dabei aber „an dieser Bekanntmachung orientieren“, urteilte der BGH.

Doc Morris gehört heute Celesio

Die Internet-Apotheke gehört mittlerweile der Celesio AG in Stuttgart. Im April hatte der größte Pharmahändler Europas rund 90 Prozent der Anteile (siehe auch: Celesio kauft Internetapotheke Doc Morris). Die übrigen knapp 10 Prozent halte das Management von Doc Morris. Über den Kaufpreis wurden keine Angaben gemacht



Text: AFP
Bildmaterial: AP

 
Kursabfrage 
NamePunkteProzent
Dax 5.326,63 -1,12
TecDax 573,04 -5,15
DowJones 9.447,11 -5,11
Nasdaq 1.754,88 -5,80
STOXX 50 2.878,82 +0,22
Nikkei 225 10.155,90 -3,03
S&P 500 Zert. 10,50 -1,78
Euro/Dollar 1,36 +0,13
Bund Future 117,28 +0,26
Gold 882,60 -0,67
Öl 85,76 -1,06
FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche