09. Februar 2006 Bessere Beratungsrechte, weniger Probleme bei der Kündigung und beim Widerruf von Versicherungen - der Entwurf zu einer Reform des Versicherungsvertragsrechts, den Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Donnerstag in Berlin vorstellte, sieht zahlreiche Verbesserungen für Verbraucher vor. FAZ.NET gibt einen Überblick:
BERATUNG: Versicherer oder ihre Vermittler müssen Kunden künftig vor Abschluß einer Police umfassend und richtig beraten. Verletzen sie diese Pflicht, hat der Verbraucher ein Schadenersatzrecht. Zudem müssen dem Kunden anders als bisher üblich alle Vertragsbestimmungen vor Abschluss des Vertrags bekannt sein. Damit entfällt das von den Unternehmen praktizierte Policenmodell, mit dem der Kunde erst mit Zusendung der Police das Kleingedruckte zu sehen bekommt. Auch alle Kosten sollen offen gelegt werden. Das gilt etwa für Abschluß- oder Stornokosten.
WIDERRUF: Die Widerrufsfrist für Versicherungsverträge soll auf zwei Wochen verlängert werden. Bei der Lebensversicherung hat der Kunde laut Entwurf sogar 30 Tage Widerrufsrecht.
KÜNDIGUNG: Das Kündigen von Versicherungen soll vereinfacht werden. Kündigt der Kunde im Laufe des Versicherungsjahres, muß er die Prämie nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen und nicht wie bisher für das gesamte Jahr. Inhaber einer Lebensversicherung sollen zudem bei einer vorzeitigen Kündigung nach ein oder zwei Jahren nicht mehr leer ausgehen. Bisher erhält der Versicherungsnehmer häufig keinen Cent zurück, weil die Unternehmen Abschluß- oder Stornogebühren voll in Rechnung stellen. Künftig sollen diese Kosten besser über die Laufzeit der Verträge verteilt werden.
STILLE RESERVEN: Inhaber von Lebensversicherungen sollen erstmals einen gesetzlich garantierten Anspruch auf Überschussbeteiligung erhalten. Damit wird der Kunde an den so genannten stillen Reserven beteiligt, die Versicherungen mit den Einzahlungen erwirtschaften. Die e entstehen aus der Differenz des Buchwertes und des Zeitwertes etwa von Immobilien und Aktien. Künftig müsste der jeweils aktuelle Wert der stillen Reserven offen gelegt werden; die Hälfte würde zudem mittels der Überschussbeteiligung an die Kunden weitergegeben.
FAHRLÄSSIGKEIT: Der Entwurf sieht eine Abkehr vom so genannten Alles-oder-Nichts-Prinzip vor. Danach sollen Versicherungsnehmer künftig nicht mehr grundsätzlich leer ausgehen, wenn sie bestimmte Vertragsbedingungen fahrlässig verletzen. Der Entwurf sieht stattdessen ein abgestuftes Modell vor, das den Grad des Verschuldens berücksichtigt. So müßte etwa eine Hausratversicherung künftig bei einem Einbruch auch dann zahlen, wenn der Kunde es zuvor aus Fahrlässigkeit versäumte, auf ein Baugerüst an seinem Haus hinzuweisen, durch das sich das Einbruchrisiko erhöhte.
ANZEIGEPFLICHT: Versicherungskunden müssten künftig bei Abschluß der Police nur noch solche Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer schriftlich gefragt hat. Zudem müsste das Unternehmen Ansprüche aus der Verletzung dieser Anzeigepflicht innerhalb von fünf Jahren geltend machen. Damit könnte etwa eine Krankenversicherung künftig nicht mehr pauschal die Zahlung bei einem Rückenleiden verweigern, weil der Kunde eine lange zurückliegende Krankengymnastik bei Vertragsabschluß nicht angegeben hat.
Text: AFP
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