
Der Fußball-Weltverband Fifa kann nicht verhindern, dass auch andere Unternehmen von der Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 in Südafrika profitieren. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshof vom Freitag. Die Karlsruher Richter haben eine Klage der Fifa gegen den Süßwarenhersteller Ferrero abgewiesen.
Zur Fußball-WM 2006 in Deutschland hatte Ferrero seine Schokoladenprodukte Duplo und Hanuta mit beigefügten Sammelbildern verkauft. Ähnliches plant der Nutella-Hersteller auch zur Fußball-WM 2010 in Südafrika. Zum Schutz der Sammelbildaktion hatte sich Ferrero verschiedene Symbole als Marken eintragen. Dagegen klagte die Fifa, jedoch ohne Erfolg.
Fifa-Rechte gelten nicht für jede wirtschaftliche Nutzung
Die Klage der Fifa auf Löschung mehrerer, für Ferrero eingetragener Marken war bereits in der Vorinstanz gescheitert. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte schon im Jahr 2006 entschieden, dass die Fifa die Bezeichnung „Fußball WM 2006” nicht exklusiv als Marke für Waren und Dienstleistungen nutzen darf.
Die Revision der Fifa wies der 1. Zivilsenat des BGH nun zurück. Das unstreitige Recht der Fifa, ihre Veranstaltung wirtschaftlich zu verwerten, führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, allein vorbehalten sei.
Fifa-Anwalt Volkert Vorwerk hatte sich in der Verhandlung auf die Eigentumsgarantie im Grundgesetz berufen. Daraus folge ein verfassungsrechtlicher Schutz eines Veranstalters, der sich auch auf die Verwertung der wirtschaftlichen Vorteile erstrecke. Mit seinen WM-Sammelbildern beute Ferrero in gewisser Weise den Ruf der Weltmeisterschaft aus. Wenn Ferrero ohne eine besondere Lizenz der Fifa mit der WM werben dürfe, sei „klar, dass sich kein WM-Sponsor für Schokoladenprodukte mehr findet”.
Der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm betonte jedoch, dass ein solcher „eigenständiger Eventschutz” bisher im Wettbewerbsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Nach dem Urteil des BGH gilt das nun auch weiterhin.
Richter: Keine Verwechslungsgefahr
Aus Sicht der Richter werden die Kunden nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, Ferrero sei offizieller Sponsor der Fifa. Ferrero behindere die Fifa auch nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften zu vermarkten. Der BGH sah auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Streitparteien.
Vor drei Jahren hatte der BGH einen Schutz für die Marken „Fußball WM 2006” und „WM 2006” - damals von der FIFA selbst eingetragen - weitgehend abgelehnt. Dabei handle es sich um Beschreibungen, die ein Unternehmen nicht exklusiv für sich beanspruchen könne, hieß es als Begründung.
Az: I ZR 183/07
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