Mannesmann-Prozeß

Justizkrimi mit Sprengstoff

Von Joachim Jahn

Der Vorsitzende Richter im zweiten Mannesmann-Prozeß, Stefan Drees

Der Vorsitzende Richter im zweiten Mannesmann-Prozeß, Stefan Drees

23. Oktober 2006 Wenn ein Strafprozeß beginnt, sind die Angeklagten und ihre Verteidiger stets in der Defensive. Schließlich fängt eine Hauptverhandlung damit an, daß ein Staatsanwalt die Anklageschrift verliest, die das Gericht zuvor bereits einer ersten Prüfung unterzogen hat. Bei der Neuauflage des Mannesmann-Prozesses, die in dieser Woche in Düsseldorf eröffnet wird, kämpfen die Beschuldigten aber sogar mit dem Rücken zur Wand. Denn der Bundesgerichtshof hat nicht nur die Freisprüche aufgehoben, die das Landgericht vor zwei Jahren in der ersten Runde verkündet hatte. Die obersten Strafrichter haben überdies mit drastischen Formulierungen so manches verworfen, was die untere Instanz an Entlastendem angeführt hatte.

Die Unschuldsvermutung für Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann und den früheren IG-Metall-Boß Klaus Zwickel, für den einstigen Mannesmann-Chef Klaus Esser und dessen Aufsichtsratsvorsitzenden Joachim Funk gilt natürlich weiterhin. Doch haben die Bundesrichter der diesmal zuständigen Wirtschaftsstrafkammer nur wenig Spielraum gelassen. „Es ist schlechterdings nicht vorstellbar“, schrieb der Dritte Strafsenat in Karlsruhe in sein Revisionsurteil, „daß sich der in führenden Positionen der deutschen Wirtschaft tätige Angeklagte Dr. Ackermann und der Gewerkschaftsführer Zwickel für berechtigt gehalten haben könnten, in Millionenhöhe willkürlich über das ihnen anvertraute Gesellschaftsvermögen verfügen zu dürfen.“

Nicht ganz aussichtslos

Den sechs Angeklagten und ihrem Dutzend Strafverteidiger aus der ersten Riege bleibt damit nur eine Chance: Sie müssen versuchen, die Geschehnisse rund um die sechs Jahre zurückliegende Übernahmeschlacht günstiger darzustellen, als das Landgericht sie in seinem ersten Urteil - trotz der Freisprüche - wiedergegeben hat. Denn damit ließen sich vielleicht doch einige Annahmen erschüttern, die der Bundesgerichtshof mangels eigener Möglichkeit zur Beweisaufnahme von der Vorinstanz übernommen hat.

Ganz aussichtslos ist dieser Versuch keineswegs. Das Grundgerüst, das die Bundesrichter für die Anwendung und Auslegung des Straftatbestands der Untreue aufgerichtet haben, ist nun zwar unverrückbar. Sonderprämien für Vorstandsmitglieder sind demnach unzulässig, wenn sie weder vorher im Dienstvertrag vereinbart werden noch dem Unternehmen einen „zukunftsbezogenen Nutzen“ bringen können. Vor allem über die zweite Variante läßt sich durchaus streiten.

„Verbotsirrtum“ und „Tatbestandsirrtum“

Denn Mannesmann verlor damals zwar seine Selbständigkeit, und die Tage der mit Millionenzuwendungen bedachten Manager waren obendrein gezählt (oder sogar schon verstrichen). Doch zunächst war noch eine Phase der Integration zu bewältigen. Und der Mobilfunkbetreiber heißt heute zwar Vodafone Deutschland. Noch immer sitzt er aber in Düsseldorf am Mannesmann-Ufer und führt dort die Telekommunikationsgeschäfte des übernommenen deutschen Traditionskonzerns fort.

Einen weiteren Punkt hat der sonst so gestrenge Bundesgerichtshof sogar ausdrücklich offengelassen. Auch wenn die Karlsruher Oberrichter nämlich einen „Verbotsirrtum“ der Angeklagten erklärtermaßen als unwahrscheinlich einstuften - ganz ausschließen konnten sie ihn ebensowenig wie einen „Tatbestandsirrtum“. Darüber, wo genau der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsinstituten liegt, streiten sich die Gelehrten seit Jahrhunderten. Doch beide könnten unterm Strich zu einem Freispruch führen. Die Verteidiger müßten zu diesem Zweck die Düsseldorfer Landrichter davon überzeugen, daß ihre Mandanten nicht einmal auf die Idee kommen konnten, etwas Strafbares zu tun. Und daß sie sich jedenfalls nichts Böses gedacht haben, als der Präsidialausschuß des Mannesmann-Aufsichtsrats in einem Hauruck-Verfahren den warmen Geldregen für eine Schar aktiver und ehemaliger Manager beschloß. Mit den Bedenken der Wirtschaftsprüfer, den formalen Ungereimtheiten und der anfänglichen Beteiligung Funks, also eines der Begünstigten selbst, an der Abstimmung hat der Bundesgerichtshof allerdings gleich mehrere Gegenargumente gegen diese Entschuldigungsstrategie aufgelistet.

Zusätzlicher Sprengstoff: Die Pensionsabfindungen

Unerkannten Sprengstoff bergen könnte zudem der zweite Tatkomplex, den die Öffentlichkeit bislang kaum zur Kenntnis genommen hat: die zugleich beschlossenen Pensionsabfindungen. Davon profitierten nicht nur frühere Manager (und auch abermals Funk selbst), sondern ebenso einige ihrer Witwen und Waisen. Immerhin machten diese Zuwendungen an die Ruheständlerfamilien ungefähr die Hälfte der damaligen Sonderzahlungen von zusammen knapp 60 Millionen Euro aus. Hier hat der Bundesgerichtshof den Düsseldorfer Richtern die klare Anweisung gegeben, gründlicher zu prüfen als bisher.

Das Landgericht hat also einen Berg an Rechts- wie Beweisfragen zu klären. Schon jetzt war dieser Strafprozeß nützlich, um vor aller Öffentlichkeit zu zeigen, daß Spitzenmanager beim Umgang mit fremdem Aktionärsvermögen nicht nach Belieben Geschenke austeilen können. Dies dürfte zudem jene Aufsichtsräte gestärkt haben, die darauf drängen, daß auch Vorstandsvergütungen nicht über alle Maßen wachsen. Eine weitere Bedeutung hat das Strafverfahren jedoch nicht: Vorsorglich sind mittlerweile flächendeckend die Dienstverträge mit Klauseln ausgestattet worden, um etwaige Abschiedsprämien juristisch möglichst abzusichern.

Angesichts dieser historischen Einmaligkeit des „Falles Mannesmann“ könnte am Ende durchaus eine salomonische Lösung stehen. Sie hieße: Einstellung des Verfahrens gegen eine spürbare Geldzahlung. Jedenfalls bei jenen, die sich nicht selbst bereichert haben, könnte das ein angemessener Abschluß dieses jahrelangen Justizkrimis sein.

Text: F.A.Z., 23.10.2006, Nr. 246 / Seite 13
Bildmaterial: dpa

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