19. Januar 2007 Für die Erstattung von Sturmschäden kommen Gebäude-, Hausrat- und Autoversicherungen in Frage. Stürmisch ist es nach ihren Bedingungen schon ab Windstärke acht, was einer Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 Stundenkilometern entspricht. Am Donnerstag blies der Wind zum Teil mit Stärke zwölf. Der Versicherte muss beweisen, dass ein Schaden durch Sturm entstanden ist.
Schäden am Haus: Gebäudeschäden, die etwa durch umgestürzte Bäume verursacht werden, ersetzt die Wohngebäudeversicherung, die üblicherweise der Eigentümer abschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Sturmdeckung vereinbart wurde, was nicht selbstverständlich ist. Hat ein umherfliegender Ast Fenster eingeschlagen, sind auch Folgeschäden an festinstallierten Gegenständen, zum Beispiel das aufgeweichte Parkett, versichert. Nicht versichert sind Schäden, die von einem Hochwasser verursacht wurden.
Schäden am Hausrat: Sturmschäden an der beweglichen Wohnungseinrichtung werden von der Hausratversicherung abgedeckt. Das gilt aber nur für Haushaltsgegenstände, die in einem Gebäude untergebracht waren, das ebenfalls vom Wind beschädigt wurde.
Schäden am Auto: Schleudert der Sturm Dachziegel, Äste oder Bäume auf ein parkendes Auto, ist die Teilkaskoversicherung zahlungspflichtig. Jede Vollkaskoversicherung enthält einen Teilkaskoschutz. Versichert ist nur der Zeitwert des Wagens, nicht der Neuwert. Bei einem durch Sturm bewirkten Fahrfehler steht nach Angaben von Verbraucherschützern nur die Vollkasko für den Schaden ein.
Nachweis: Dass tatsächlich der Sturm die Schäden verursacht hat, müssen die Betroffenen zwar in der Regel nicht aufwendig nachweisen. Um Probleme mit der Versicherung von vornherein zu vermeiden, empfiehlt zum Beispiel die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dennoch, unmittelbar nach dem Schadensfall eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen. Falls vorhanden, sollte die Liste durch Einkaufsbelege ergänzt werden.
Text: F.A.Z., 19.01.2007, Nr. 16 / Seite 13
Bildmaterial: AP
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