Ron Sommer als Zeuge im Telekom-Prozess

Sommer weist Vorwurf der Täuschung zurück

Von Joachim Jahn

14. April 2008 Der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom, Ron Sommer, hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt beteuert, die Anleger beim Börsengang im Juni 2000 nicht getäuscht zu haben. Die Entscheidung zum Kauf des amerikanischen Mobilfunkanbieters Voicestream sei erst Mitte Juli jenes Jahres gefallen, sagte Sommer er am Montag - also rund einen Monat später.

Mehr als 16.000 Aktionäre klagen wegen des späteren Kursverfalls seit sieben Jahren auf Schadensersatz. Die Anwälte der Anleger behaupten, der damalige Verkaufsprospekt zur dritten Tranche der Begebung von Aktien des Unternehmens sei fehlerhaft gewesen, weil die angeblich bereits beschlossene Übernahme darin nicht genannt wird. Nach ihrer Ansicht wurde der Erwerb mit knapp 40 Milliarden Euro viel zu teuer bezahlt. Das Oberlandesgericht verhandelt seit einer Woche über eine ausgewählte „Musterklage“ gegen den Konzern. Die Richter hatten allerdings bereits zum Auftakt deutlich gemacht, dass sie den anderen wesentlichen Vorwurf - eine Überbewertung der Konzernimmobilien im Börsenprospekt - für unwesentlich halten.

Alle Optionen „warmhalten“

Sommer erklärte auf die Fragen des Vorsitzenden Richters Christian Dittrich, zum Zeitpunkt des Börsengangs habe er nur „unverbindliche Angebote“ gegenüber Voicestream abgegeben. Dies habe zur Taktik gehört; damals habe fast jedes Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche mit fast jedem anderen gesprochen. Die Telekom habe sich im Juni noch alle Optionen „warmhalten“ wollen und Geheimgespräche zunächst mit einem anderen amerikanischen Konzern geführt. Denn damals habe der Vorstand beschlossen, alle Geschäftsfelder zu „globalisieren“, weil der Umsatz auf dem deutschen Markt wegen der Regulierung durch den Staat schrumpfen werde. Überdies sei Voicestream damals nur zu einem kleinen Teil in bar bezahlt worden und heute ein „Wachstumsmotor“ des Konzerns. Hinsichtlich einzelner Gesprächstermine mit dem amerikanischen Management und deren jeweilige Inhalte wollte sich der ehemalige Vorstandsvorsitzende allerdings auf die meisten Nachfragen hin nicht näher festlegen.

Der Senatsvorsitzende Dittrich wies darauf hin, der von Ron Sommer angegebene Termin für die Entscheidung zur Übernahme sei ein Sonntag Ende Juli gewesen; an diesem Tag sei dann auch gleich der Vertrag geschlossen worden. „Wie hat man denn da mit den zuständigen Gremien alles unter Dach und Fach gekriegt?“ Sommer entgegnete, bei einem solchen Projekt sei Eile geboten: „Wenn etwas an die Öffentlichkeit durchsickert, stirbt eine Akquise meist.“ Daher hätten Vorstand und Aufsichtsrat quasi im „Stakkato“ zahlreiche Sitzungen abgehalten - „auch nachts und am Wochenende“.

Eklat vor Gericht

Bei der Befragung durch den Anwalt des Musterklägers, Andreas Tilp, kam es zu einem Eklat. Tilp fragte Sommer ohne erkennbaren Grund: „Haben Sie oder andere Entscheidungsträger der Telekom Zuwendungen von dritter Seite erhalten?“ Als Sommers Rechtsbeistand dies rügte, erinnerte der Anwalt an die Korruptionsaffäre bei Siemens. Noch bevor das Gericht darüber entscheiden konnte, erwiderte der frühere Vorstandschef: „Die Antwort ist natürlich Nein, und ich halte Ihre Äußerung gelinde gesagt für eine Frechheit.“ Sommer warf den Klägeranwälten überdies vor, ihn manches zwanzigmal fragen zu wollen. Doch sei er kein „lebender Kalender“ und könne sich an manche Details von vor acht Jahren nicht mehr so genau erinnern. „Vom Arbeitsablauf eines Vorstandsvorsitzenden eines Konzerns dieser Größenordnung scheinen Sie keine Vorstellung zu haben“, griff er seinen Gegenüber an.

Auch das Gericht wandte ein, die Anwälte fragten teilweise nach „Selbstverständlichkeiten“. Erst auf beharrliches Nachhaken von Tilp zeigte Sommer sich zu einer Antwort auf die Frage bereit, ob er die Telekom-Anteile jemals öffentlich als „Volksaktie“ bezeichnet habe. „Wir waren stolz darauf, als High-Tech-Aktie gesehen zu werden“, sagte er schließlich in der ganztägigen Verhandlung in einem Frankfurter Bürgerhaus. „Wir wollten weder mit einer Volksaktie in einen Topf geworfen werden noch gar mit den Hype-Unternehmen am Neuen Markt.“ Weitere Nachfragen dazu lehnte der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nach kurzer Beratung im Hinterzimmer als unzulässig ab, weil dieser Punkt für die Beweiserhebung nicht interessant genug sei.

Auch wiesen die Richter darauf hin, „selbst“ das Gericht sei in der Lage gewesen, manche Dokumente im Internet zu finden, deren Vorlage die Klägeranwälte nun noch beantragt haben.



Text: jja./FAZ.NET
Bildmaterial: ddp, dpa

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