Von Richard Kämmerlings
04. Januar 2007 Esra hatte von Anfang an zu mir gesagt, ich dürfe nie etwas über sie schreiben. Gleich zu Beginn, im dritten Kurzkapitel von Maxim Billers verbotenem Roman, gibt es ein ausführliches Gespräch zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, einem Schriftsteller namens Adam, über das Verhältnis von Kunst und (Privat-)Leben. Adam soll seiner Partnerin versprechen, ihre Liebe nie zum Romanstoff zu machen: Ich will mit dir privat sein. Verstehst du? Adam versteht, findet ihre Panik aber zugleich fast unangenehm kleinbürgerlich. Später denkt er an die Reaktionen in Lübeck auf die Buddenbrooks: Warum, dachte ich nun, soll ich für Esras Engstirnigkeit Verständnis haben? Die Freiheit, über alles schreiben zu können, sei für ihn die Luft zum Atmen.
Ganz gleich, ob dieser Dialog nun seinerseits fiktiv ist - Esra ist ein Buch, das seine Wirkung bereits einkalkuliert, ein Buch auch über das Verhältnis von Literatur und Realität. Und ein Buch über den Schmerz: Entstanden als Verarbeitung einer schmerzvoll gescheiterten Liebesgeschichte und zugleich konzipiert als Versuchsanordnung, die ihrerseits Schmerzen auslösen soll. Esra ist der Roman einer Verletzung und ein verletzender Roman.
Ein Präzedenzfall
Seit fast vier Jahren wird Esra nun deswegen vorwiegend in Gerichtsstuben gelesen: In der kommenden Woche wird vor dem Landgericht München über die Schadensersatzklage verhandelt, die die beiden realen Vorbilder für Esra und ihre als tyrannische, egozentrische Hexe gezeichnete Mutter zusätzlich gegen Biller angestrengt haben, nachdem zuvor sämtliche Instanzen einschließlich des Bundesgerichtshofs das Verbot des Buches bestätigt hatten - wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts. In allerletzter Instanz wird auch noch vom Verfassungsgericht, wo der Verlag Kiepenheuer & Witsch Beschwerde eingelegt hat, eine grundsätzliche Klärung des Verhältnisses von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz erwartet. Aber schon die Entscheidung über die zivilrechtliche Klage, bei der es um 100.000 Euro geht, wird als Präzedenzfall angesehen, weswegen sich im Sommer zahlreiche Schriftsteller und Verleger mit Biller solidarisierten.
Die Esra-Debatte ist zu einem Kristallisationskern verschiedener ästhetischer, juristischer und literatursoziologischer Fragen geworden, die weit über den Einzelfall hinausreichen - nicht nur in ihren konkreten Auswirkungen auf zukünftige Autoren oder auf die möglicherweise angestachelte Klagelust anderer Vorbildfiguren wider Willen. Wie der Verlag hier mit seinem Autor durch das Dick und Dünn der Instanzen geht, ist schon als Zeichen von Treue und Loyalität bemerkenswert. Indem Kiepenheuer-&-Witsch-Verleger Helge Malchow sich zum Verteidiger der bedrohten Kunstfreiheit aufschwang, hat er von Anfang an das Exemplarische des Falles betont. Das trifft auch zu, aber vielleicht in einem etwas anderen Sinne als gemeint.
Er verschlüsselt gar nichts
Denn der juristische Fall Esra ist - mit seiner spezifischen Konstellation einer späten Rache unter einstigen Geliebten - nicht ohne weiteres verallgemeinerbar: Es ist ja gar nicht die typische Schlüsselromanform, die ja nur bei mehr oder weniger prominenten Figuren funktioniert - etwa im Fall von Martin Walsers Tod eines Kritikers (gegen den Marcel Reich-Ranicki in bemerkenswerter Souveränität nicht juristisch vorging). Bei Biller ist es genau umgekehrt: Er verschlüsselt vom ersten Satz an gar nichts und macht seine Figuren erst durch den Roman selbst bekannt.
Es gibt zahlreiche Details, die die Hauptfiguren des Buches trotz geänderter Namen eindeutig identifizierbar machen - und machen sollen. Auch den Ich-Erzähler selbst: Es wird Zeit, kurz etwas über mich zu erzählen: Dass ich aus Prag komme, Jude bin und oft über Deutschland schreibe, ist kein Geheimnis. Mein Privatleben war aber bisher kein großes Thema, warum auch, ich bin kein Schauspieler oder Sänger. Das hat sich geändert. Nicht nur hat Maxim Biller inzwischen eine Platte mit selbstkomponierten Songs veröffentlicht; auch sein Privatleben ist kein Geheimnis mehr, zumindest was eine bestimmte Phase angeht.
Aber zum großen Thema hat Biller eben auch die Privatsphäre anderer gemacht - die seiner Exfreundin, die von deren Mutter und einigen weiteren Personen, etwa den Kindern der Beteiligten. Denn es gibt nicht sehr viele in Deutschland lebende türkische Umweltaktivistinnen, denen der Alternative Nobelpreis verliehen worden ist, oder türkische Schauspielerinnen, die in den achtziger Jahren den Bundesfilmpreis bekommen haben. Es gibt davon exakt so viele, wie es prominente jüdische Deutschland-Dauerkolumnisten gibt, die aus Prag stammen.
Was Literatur überhaupt ist
Aus der juristischen Auseinandersetzung hat sich, gewissermaßen hinter dem Rücken der Beteiligten, eine poetologische Debatte um die Wirkung von Literatur entwickelt, wie sie in den letzten Jahren nicht mehr geführt wurde: Zuletzt war von Formen und Inhalten immer nur dann die Rede, wenn man nachträglich Erklärungen dafür finden wollte, warum nun das eine Buch Erfolg hatte und das andere nicht - rückwärtsgewandte Prophetie, Buchmarktforschung als Schrumpfform der Kritik. Bei Biller geht es plötzlich im Kern wieder um die Frage, was Literatur überhaupt ist. Das ist aber gerade vielen seiner Verteidiger nicht klar. Die Urteilsbegründungen der Gerichte enthalten scharfsinnigere Überlegungen zum Verhältnis von Literatur und Wirklichkeit als manche germanistische Studie.
Grob gerastert, lassen sich drei Argumente pro Biller unterscheiden. Erstens: Die Kunstfreiheit sei ein absoluter Wert, den einzuschränken nur Banausen und totalitären Systemen einfallen kann. Zweitens: Durch ihre Klage hätten sich die Klägerinnen selbst in die Öffentlichkeit begeben; der Roman sei somit erst durch den - von Biller unverschuldeten - Wirbel zum Schlüsselroman geworden. Drittens: Esra existiere als Werk der Fiktion unabhängig von der Wirklichkeit und könne daher gar keine realen Wirkungen wie etwa justitiable Schäden zur Folge haben.
Kein Sonderrecht für große Geister
Das erste Argument wird nicht richtiger dadurch, dass es stets mit großem Pathos vertreten wird: Die Kunstfreiheit ist selbstverständlich kein absoluter Wert, sie gilt stets nur in Abwägung mit anderen Gütern. Das muss nicht unbedingt der Schutz der Intim- und Privatsphäre sein. Man würde auch keinem Künstler die Lizenz erteilen, für seine zivilisationskritische Installation drei Dutzend Hunde vergiften zu dürfen. Das betrifft allerdings auch diejenigen unter Billers Kritikern, die vermeintliche künstlerische Defizite zum Maßstab machen wollen: Ach, wenn Biller doch nur so subtil wie Proust und Thomas Mann schriebe... Das wäre ein Sonderrecht für große Geister, so, als dürfe man jeden durch den Dreck ziehen, wenn nur die Metapher kühn genug ist. Mit dem Literaturnobelpreis wäre Biller dann aus dem Schneider. Doch für die Kunstfreiheit darf die Qualität der Werke gar nicht ins Gewicht fallen. Juristen sind keine Kunstrichter. Auch ein Meisterwerk kann unerträgliche Beleidigungen enthalten.
Das zweite Argument klingt zunächst einleuchtend, hat aber in Wahrheit etwas Perfides. Denn so würde Opfern literarischer Grenzverletzungen von vornherein die Möglichkeit genommen, sich zu wehren. Jede Klage und einstweilige Verfügung würde sich dann selbst den Boden wegziehen; das Verhältnis von Ursache und Wirkung, von Täter und Opfer wäre verkehrt. Zwar stimmt es, dass von allein wohl nur wenige Bekannte die Vorbilder identifiziert haben dürften (was laut Bundesgerichtshof schon ausreicht). Aber nicht die Reaktion, sondern der Roman ist die primäre Verursachung der Verletzung. Gegen eine Veröffentlichung kann man eben nicht im Verborgenen vorgehen, sondern nur durch eine - ebenfalls öffentliche - Klage.
Der Vampirismus des Künstlers
Für Biller konnte das nicht überraschend kommen, wie die vorweggenommene Empörung Esras zeigt: ,Ich will dir nicht meine Brüste zeigen und später irgendwo lesen, dass ich dir meine Brüste gezeigt habe.' - ,Zeig her', sagte ich lachend. Esra ist, und das macht die Sache nicht einfacher, zugleich ein Roman über den Vampirismus des Künstlers und ein Produkt dieses Vampirismus. Er ist die Probe auf sein eigenes Exempel - die Anwendung von Billers Forderung, Literatur müsse wieder blutiger Ernst werden.
Man sollte sich in diesem Zusammenhang seines denkwürdigen Tutzinger Auftritts aus dem Jahr 2000 erinnern, als er seinen Schriftstellerkollegen zur allgemeinen Verblüffung Schlappschwanzliteratur vorwarf: Die Werke der anderen seien von Papierleichen bevölkert, die nichts wollen, nichts hassen, nichts lieben, die nicht fallen können, nicht schreien, nicht töten. Nun, Biller hat seine eigene Literatur mit Menschen aus Fleisch und Blut bevölkert, die vieles können, auch, sich verletzt fühlen. Ein Buchverbot muss eine radikale, wenn man so will, neoavantgardistische Ästhetik, die die Grenze zwischen Literatur und Leben ignoriert, eigentlich in Kauf nehmen, wenn nicht gar beabsichtigen. So gesehen, ergeben Roman und Rechtsstreit zusammen schon wieder Konzeptkunst.
Identifizierbarkeit und Abweichung
Aus dieser speziellen billerschen Wirkungsästhetik ergibt sich auch eine Antwort auf das dritte Argument, von Schäden könne man bei fiktionalen Werken gar nicht sprechen. Natürlich wäre der Fall eindeutig, wenn Biller eine als solche deklarierte (Auto-)Biographie oder einen Essay mit dem Titel Meine schreckliche Schwiegermutter veröffentlicht hätte. Aber auch ein Roman bezieht sich auf eine Außenwelt. Schon eine bloße Widerspiegelung von Orten, Ereignissen oder Personen kann auf dieses Außen zurückwirken; eine tendenziöse Darstellung von historischen Geschehnissen oder ein satirisches Porträt einer Stadt kann Leser verärgern. Und ebenso kann eine verzerrte Darstellung von ansonsten eindeutig identifizierbaren Personen deren Rechte verletzen. Es ist ein Kurzschluss, zu behaupten, dass Identifizierbarkeit und Abweichung sich ausschlössen - und deswegen die Klägerinnen sich selbst widersprächen, wenn sie sich wiederzuerkennen glaubten und sich durch die Abweichungen verunglimpft fühlten. Wenn in einer Stadt das Brandenburger Tor steht und ich sie als ödes Provinznest beschreibe, weiß trotzdem jeder, dass es sich um Berlin handelt.
Es ist höchst kurios, dass sich Autoren auf die totale Autonomie der Fiktion und der Kunst berufen, die zugleich die soziale Relevanz der Literatur betonen oder deren Verschwinden beklagen. Kunst, die wirken will, muss damit rechnen, dass sie trifft. Sich im entscheidenden Moment den Zaubermantel Alles nur ausgedacht überzustreifen ist nicht nur inkonsequent, sondern feige. Eine Literatur der radikalen Selbstentblößung, wie Biller sie fordert und in Esra auch umsetzt, ergäbe dann gar keinen Sinn. Das Seltsame an der Debatte ist also, dass Biller unter dem Niveau seines eigenen Romans und dessen impliziter Poetik verteidigt wird.
Was nun den Schadensersatz angeht, so ist die Forderung an sich erst einmal nicht unschlüssig. Denn wenn das Buch - was der Bundesgerichtshof bestätigt hat - verboten gehört, muss man ja von der Möglichkeit des Schadens ausgehen (und mehrere tausend Exemplare des Buchs sind ja auch nach wie vor im Umlauf). Die Höhe eines Schmerzensgeldes ist, wie in allen anderen Fällen auch, eine Abwägungssache. Die geforderten 100.000 Euro scheinen dem Laien weit überzogen, zumal Biller und der Verlag ja mit dem Buch so gut wie keine Einnahmen erzielt haben dürften.
Schmerz ist nicht messbar, auch nicht der Schmerz, den Worte erzeugen können. Das heißt aber noch nicht, dass es ihn nicht gibt.
Der Fall Esra
Ende Februar 2003: Im Verlag Kiepenheuer & Witsch erscheint der Roman Esra von Maxim Biller.
5. März 2003: Dem Verlag wird es per einstweiliger Verfügung des Landgerichts München untersagt, den Roman zu vertreiben und zu bewerben. Eine frühere Lebensgefährtin Billers und deren Mutter glauben sich in den Hauptfiguren wiederzuerkennen und fühlen sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Eine als Kompromiss erstellte Fassung mit geschwärzten Passagen wird im Herbst ebenfalls verboten. Der Verlag geht jeweils in Berufung.
21. Juni 2005: Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Der Roman greife in schwerwiegender Weise in die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen ein, was nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt sei (siehe: Esras Sieg: Biller-Roman bleibt verboten).
31. August 2005: Der Verlag legt Verfassungsbeschwerde ein (siehe:
Verlag zieht gegen Verbot von Biller-Roman nach Karlsruhe).
18. Mai 2006: Maxim Biller und sein Verlag werden von den beiden Klägerinnen auf die Zahlung von mindestens 100.000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Hundert Autoren und Verleger solidarisieren sich öffentlich mit Biller (siehe: Über hundert Künstler solidarisieren sich mit Maxim Biller).
Text: F.A.Z., 05.01.2007, Nr. 4 / Seite 31
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