Eherecht

Das angelsächsische Modell

Von Winfried Aymans

17. Juli 2008 Die Neufassung des Personenstandsrechtes, die am 1. Januar 2009 in Kraft treten soll, hat ein zwar spätes, aber doch großes öffentliches Echo hervorgerufen. Die Tatsache, dass der religiöse Akt kirchlicher Eheschließung - nach katholischer wie ostkirchlicher Auffassung immerhin die Feier eines Sakramentes - in Deutschland für gewöhnlich von einem voraufgehenden zivilrechtlichen Akt, nämlich der standesamtlichen Eheschließung, abhängig gemacht war, hat allem Anschein nach nur wenige nachdenklich gemacht.

Politiker allerdings, die plötzlich aufgeregt meinen, der Gesetzgeber habe bei der Neufassung nicht genug nachgedacht, müssen sich ebendiesen Vorwurf selbst machen lassen. Und katholische Bischöfe profilieren sich eher als Bedenkenträger, statt tief durchatmend ein „Endlich!“ von sich zu geben.

Zweierlei Eheverständnisse

Dass die obligatorische vorgängige Zivilehe, dieses Relikt aus der Kulturkampfzeit von 1875, vier staatspolitische Systeme (Staatskirchenhoheit, Weimarer Republik, Nationalsozialismus, Bundesrepublik Deutschland) unbeschadet überstanden hat, ist nur schwer zu begreifen. Es ist offensichtlich, dass die nunmehr gestrichenen Paragraphen 67 und 67a des Personenstandsgesetzes dem in der Weimarer Verfassung ebenso wie im Bonner Grundgesetz verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht auf freie Religionsausübung im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes widerspricht.

In Österreich, das 1938 nach dem sogenannten Anschluss mit dem gleichen Personenstandsgesetz „beglückt“ worden ist, hat man das frühzeitig erkannt, und so sind hier diese Bestimmungen schon 1954 gerichtlich als verfassungswidrig erklärt und ersatzlos gestrichen worden. Dass es in Deutschland nicht zu einer entsprechenden Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gekommen ist, hat besondere Gründe; diese sind nicht zuletzt darin zu suchen, dass es in der Frage der religiösen Eheschließung keine konfessionelle Parität gibt, da nach in Deutschland herrschender protestantischer Auffassung die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen und in der sogenannten kirchlichen Trauung nur gleichsam religiös sanktioniert wird.

Freundschaftliches Zusammenarbeiten

Zudem hat die katholische Kirche in Artikel 26 des nach wie vor geltenden Reichskonkordates von 1933 sich einstweilen auf die bestehenden Bestimmungen des Personenstandsrechtes eingelassen. Dieses „unter Vorbehalt einer umfassenden späteren Regelung der eherechtlichen Fragen“ erklärte Einverständnis ist aber spätestens mit der bald rechtskräftigen Änderung des Personenstandsrechtes obsolet geworden; nach fünfundsiebzig Jahren ist es an der Zeit, hier zu einer grundsätzlichen Neuordnung zu kommen. Einige Stimmen - nicht zuletzt auch in dieser Zeitung - weisen in eine Richtung, die gangbar zu sein scheint und am besten dem doppelten Gesichtspunkt des deutschen staatskirchenrechtlichen Systems entspricht, nämlich einerseits der Trennung von Kirche und Staat sowie anderseits der freundschaftlichen Zusammenarbeit auf Gebieten gemeinsamen Interesses.

Besondere Hoffnung kann von der Erklärung ausgehen, die nach Agenturmeldungen jüngst der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Marx, und der evangelische Landesbischof Johannes Friedrich vor der Presse abgegeben haben. Friedrich hat von der denkbaren Forderung gesprochen, dass die kirchliche Eheschließung auch als zivilrechtlich gültig anerkannt werden solle. Im gleichen Sinne sprach der Bamberger Erzbischof Ludwig Schick gegenüber Radio Vatikan von der „Chance“, dass die Kirche „endlich erreicht, was sie schon seit 1875 will: nämlich dass die kirchliche Trauung, die ja in unserem Sinn sowieso die alleinige Eheschließung ist, auch zivilrechtlich anerkannt wird“.

Konfessionelle Parität

Die ökumenische Initiative von Erzbischof Marx und Landesbischof Friedrich kann man gar nicht genug würdigen. In staatsrechtlicher Hinsicht könnte so auf dem Gebiet der religiösen Eheschließung die konfessionelle Parität wiederhergestellt und zugleich die unsägliche zweifache Eheschließung durch religiös gesinnte Bürger beseitigt werden. Auf dem ökumenischen Feld würde so ein beachtlicher Fortschritt erreicht, weil auch auf protestantischer Seite die religiöse Trauung stark aufgewertet würde, wie es vielfach in der ganzen protestantischen Welt der Fall ist. Damit würden die deutschen Protestanten auch sich selbst keineswegs untreu; es ist ja nicht zu vergessen, dass noch bis zu dem Kulturkampfgesetz von 1875 auch die deutschen Protestanten sich heftig für die religiöse Eheschließung eingesetzt haben.

Auch in diesem System der alternativen - nämlich entweder religiösen oder zivilen - Eheschließung haben sich die Kirchen wie alle Religionsgemeinschaften im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes zu bewegen (Einehe, Ehemündigkeitsalter und so weiter). Die zivilen Rechtswirkungen jedenfalls können religiös geschlossene Ehen nur dann erlangen, wenn sie sich in diesem Rahmen halten und dem Staat angezeigt werden.

Im Kontext europäischen Rechts

In der politischen Behandlung dieses Fragenkomplexes ist zu bedenken, dass von den möglichen drei Formen des Eheschließungsrechtes (vorgängige obligatorische Zivilehe, bloße obligatorische Zivilehe, alternative Eheschließung) die letztgenannte die weltweit weitaus am meisten verbreitete ist. Sie ist mit ihrem Charakteristikum von religiöser Eheschließung und der Möglichkeit zu ziviler Ehescheidung in den angelsächsisch-protestantisch geprägten Ländern entwickelt und inzwischen auch in Ländern mit katholischer Vorprägung vielfach herrschend. Unter dem Gesichtspunkt der europäischen Rechtsentwicklung sollte man nicht aus dem Auge verlieren, dass mit Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Malta Lettland, Polen, Portugal, Schweden, Spanien und Tschechien in der Hälfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die alternative Eheschließung geltendes Recht ist.

Winfried Aymans ist emeritierter Ordinarius für Kirchenrecht der Katholisch-theologischen Fakultät der Universität München.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Cinetext/Kaatsch

 
 
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