Leserbrief

Frage der Kultur, nicht der Religion

09. Juni 2008 Zum Artikel "Neutral, aber nicht distanziert" von Reinhard Müller in der F.A.Z. vom 24. Mai: Wolfgang Schäuble ist unsicher, wie mit dem Tragen des Kopftuchs in der staatlichen Sphäre zu verfahren ist. Unsicher, ja geradezu ratlos hinsichtlich der Bedeutung der Religionsfreiheit ist auch der Leser des Artikels von Reinhard Müller - und dies liegt nicht an Müller. Es liegt an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Anstatt zu differenzieren zwischen dem Geltungsbereich eines Grundrechts und sonstigen Anforderungen, die sich aus unserem Gemeinwesen ergeben, wird ein Verhalten durch das Bundesverfassungsgericht schon dann als dem Grundrecht der Religionsfreiheit unterfallend angesehen, wenn der Betroffene sich auf dieses Grundrecht für die Rechtfertigung seines Verhaltens beruft.

Die Grundrechte und deren Auslegung sind maßgebend für die Lebensverhältnisse in unserem Gemeinwesen. Sie sind aber auch Ausdruck dieses Gemeinwesens. Dies zeigt schon der Umstand, dass es ohne unser Gemeinwesen die Grundrechte nicht oder jedenfalls so (als einklagbares Recht) nicht gäbe: Gerhart Baum könnte sich auf sein Recht auf Leben in einem Verfahren gegen die Berechtigung zum Abschuss von Zivilflugzeugen nicht berufen, wenn Terroristen zuvor ihr eigentliches Ziel erreicht hätten: Die Beseitigung unseres Staates als solchem.

Eine Wechselwirkung zwischen Grundrechten und Gemeinwesen besteht auch auf dem Gebiet der Religionsfreiheit. Das Gemeinwesen hat die religiösen Vorstellungen des Einzelnen zu achten und diesem einen Raum für seine Religionsfreiheit zu belassen. Es ist aber nicht geboten, jede Verpflichtung, die ein Bürger für sich aus religiösen Gründen als verbindlich erachtet, als Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes zu werten. Der selbstgesetzte Wunsch, ein Kopftuch zu tragen, kann nicht schon deswegen "Religionsausübung" im Sinne des Grundgesetzes sein, weil eine persönliche religiöse Motivation vorgetragen wird. Objektiv hat der Wunsch mit dem Glauben an Allah oder Mohammed nichts zu tun.

Ein Beispiel: Für Christen ist der Mensch ein von Gott mit Freiheit ausgestattetes Geschöpf. Kann sich deswegen ein Christ auf seine Religionsfreiheit berufen, wenn er mit 120 statt mit zulässigen 80 Kilometer pro Stunde durch eine Baustelle gefahren ist? Die Beispiele lassen sich bei der Vielgestaltigkeit religiöser Vorstellungen beliebig erhöhen. Ich sehe aber keinen Unterschied zwischen dem genannten Fall und dem Wunsch, ein Kopftuch zu tragen. Dieser Wunsch hat objektiv nichts mit Religion zu tun. Er ist Ausdruck eines bestimmten kulturellen Gesellschaftsverständnisses. Er fällt damit nicht unter Religionsfreiheit im Sinne des Grundrechtes. Er gehört zur "Kultur" und damit zum skizzierten Bereich des Gemeinwesens.

Dementsprechend gilt es, beim Begriff der Religionsfreiheit Unterscheidungen zu machen. Ein Verhalten in der Öffentlichkeit, also dort, wo auch Andersgesinnte sich aufhalten (Gemeinwesen), wäre schon bei der Frage, ob es Ausdruck von "Religion" ist, viel strikteren Kriterien zu unterwerfen (im Zweifel lediglich allgemein-kulturelles Verhalten) als ein Verhalten im Privaten (zu Hause oder dort, wo Gleichgesinnte zusammen sind).

Es liegt zutage, dass bestimmte muslimische Verbände genau diese Differenzierung im Sinne haben, wenn auch lediglich in ihrem Eigeninteresse. Immer wieder reden sie von "Religionsfreiheit", meinen aber ein anderes Gemeinwesen, ein bestimmtes kulturelles Verhalten. Sonst ließe sich nicht erklären, dass sie sich in der Islamkonferenz weigern, folgenden Satz zum Wertekonsens zu unterzeichnen: "Grundlage ist neben unseren Wertvorstellungen und unserem kulturellen Selbstverständnis unsere freiheitliche und demokratische Ordnung, wie sie sich aus der deutschen und europäischen Geschichte entwickelt hat und im Grundgesetz ihre verfassungsrechtliche Ausprägung findet" (Necla Kelek, F.A.Z. vom 15. Dezember 2007). Kann jemand darin etwas finden, was man (objektiv) als gegen Allah oder Mohammed gerichtet ansehen könnte?

Daher mag der Christ vielleicht auf dem Nürburgring mit unangepasster Geschwindigkeit fahren (Privatbereich). Auf den öffentlichen Straßen hat er sich an die Beschränkung zu halten (Bereich des Gemeinwesens). Alle Religionsanhänger profitieren von den Vorteilen des Gemeinwesens (Schule, öffentlicher Straßenraum) und können sich daher schon vom Ansatz her nicht auf irgendeine Religionsfreiheit berufen. Es gilt erst recht für den Antrag einer muslimischen Frau, als Lehrerin ein Kopftuch tragen zu dürfen. Das sogenannte Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts ist schon aus den Gründen des Minderheitenvotums im Ergebnis kaum mehr vertretbar: Wer selbst staatliche Funktionen ausüben will, hat primär die Wahrnehmung von Grundrechten durch andere zu garantieren (Pflicht der muslimischen Lehrerin, sich aktiv für die Religionsfreiheit von Christen und Juden einzusetzen) und nicht erst einmal seine eigene Religionsfreiheit durchzusetzen.

Bernhard Amann, Siegburg

Text: F.A.Z.

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