Islamischer Religionsunterricht

Kühnes Experiment

Von Patrick Bahners

Islamkundeunterricht in einer Bonner Realschule

Islamkundeunterricht in einer Bonner Realschule

09. Mai 2007 Da saß sie also, eine Woche nach der zweiten Plenarsitzung der Islamkonferenz, doch noch an einem Berliner Debattentisch, eine hübsche junge Frau, gehüllt in eng anliegendes Ganzkörperperlmutt: die Repräsentantin der von Feridun Zaimoglu beschworenen „breiten, selbstbewussten Strömung“ jener „Neo-Musliminnen“, die der Schriftsteller zu Avantgardistinnen der Integration ausgerufen hat. Selma Öztürk ist Geschäftsführerin der Schura Niedersachsen, eines eingetragenen Vereins, der mit dem Anspruch eines „Landesverbands der Muslime“ auftritt.

Die Friedrich-Ebert-Stiftung hielt vorgestern eine Tagung zum Islamunterricht ab. Beamte aus vier Kultusministerien berichteten über Modelle und Schulversuche. Die Teilnehmer des zweiten Podiums sollten „Muslimische Positionen“ vortragen. Alle drei Frauen neben den Vertretern der türkisch gesteuerten Ditib und der Berliner Islamischen Föderation sowie dem ersten Ordinarius für islamische Religionslehre, Harun Harry Behr aus Erlangen, verbargen ihr Haupthaar; die Kölner Pädagogin Rabeya Müller und Asiye Köhler, Ehefrau des Vorsitzenden des Zentralrats der Muslime und Vorsitzende von dessen Pädagogischem Fachausschuss, führten die Kopftuchalternative des turmartigen Aufputzes vor.

Die kritische Frage nach der Sexualität

Um die Integration von Frau Öztürk, deren Verein mit dem Land Niedersachsen einen Schulversuch ausgehandelt hat, an dem im laufenden Schuljahr circa 1030 Schüler teilnehmen, muss man nicht bange sein. Sie mochte einen leider sogar allzu sehr an einen aus der Bildungswelt der Bundesrepublik vertrauten Typus erinnern. Ungalanterweise sei es ausgesprochen: In ihrer übersprudelnden Beflissenheit lag etwas arg Klassensprecherinnenhaftes. Auf Heidemarie Ballasch aus dem Niedersächsischen Kultusministerium, die den seit 2003 laufenden Schulversuch erläutert hatte, bezog sie sich wie auf eine Lieblingslehrerin. Schuldig blieb sie die Antwort auf eine Frage aus dem Publikum. Eine Zuhörerin, die sich als ehemalige Kopftuchträgerin und Mutter von fünf Söhnen vorstellte, wollte wissen, wie der Religionsunterricht Mädchen und Jungen auf die „Beziehungsfähigkeit“ vorbereite.

Man sollte denken, dass die Lehrplanmacher regelmäßig mit der kritischen Frage nach der Sexualität konfrontiert würden und eine Standardantwort parat hätten. Im katholischen Religionsunterricht der frühen Achtziger kam das Thema „Freundschaft und Liebe“ in jedem Jahr vor; häufiger behandelt wurden nur die „Jugendsekten“. Frau Öztürk hatte die quengelige Ausrede zu bieten, zwei Stunden in der Woche könnten nur eine Ergänzung der anderen Fächer oder der Koranschule sein und dürften nicht mit Erwartungen überfrachtet werden. Während sie also der Geschlechterfrage auswich, nahm sie sich die Zeit, um auf zwei Redner aus der Vormittagssitzung zurückzukommen.

Wenn Beamte Steckenpferde reiten

Die verfassungsrechtlichen Ausführungen von Klaus Gebauer, der am nordrhein-westfälischen Landesinstitut für Schule in Soest jahrzehntelang die Curriculumsentwicklung bestimmt hat, waren allerdings in der Tat kritikbedürftig. Der nordrhein-westfälische Versuch ist der älteste und gründlichste; das ordentliche Schulfach der Islamkunde haben heute an 150 Schulen etwa 8000 Schüler gewählt. Gebauer verteilte ein ausführliches Paper, in dem er seine Erfahrungen in der Lehrerausbildung schildert - etwa die von Denkgewohnheiten der strengen Schriftreligion erzeugten Schwierigkeiten des Einsatzes von Bildmedien im Unterricht.

Neben solcher Empirie von hoher praktischer Autorität finden sich in Gebauers Aufsatz theoretische Darlegungen idiosynkratischer Natur. Man sieht daran, dass sich die Fachdebatte über den Islamunterricht in einer überschaubaren Szene mit entsprechend niedriger diskursiver Selbstkontrolle abspielt. Die muslimischen Pionierarbeiter, die sich bisweilen noch unprofessionell artikulieren, haben es auf der staatlichen Seite mit Einzelkämpfern zu tun. Es mag jahrelang nicht auffallen, wenn Beamte Steckenpferde reiten. Die Diplom-Juristin Öztürk widersprach der von Gebauer postulierten Hierarchie der Grundrechte, derzufolge Freiheit und Gleichheit nach Artikel 2 und 3 des Grundgesetzes der Religionsfreiheit des Artikels 4 vorgehen. Die Freiheit der Religionsgemeinschaften lässt sich dann entsprechend ihrer Grundgesetzmäßigkeit abstufen.

Definitionsmacht zwischen Staat und Religion

So begründete Gebauer, was er als nordrhein-westfälische Interpretation des Artikels 7 vorstellte. Im Gegensatz etwa zu den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Kirchenrecht und Staatskirchenrecht“ der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft, wonach „die Inhalte des Religionsunterrichts von den Religionsgemeinschaften zu bestimmen“ sind, während dem Staat „die Verantwortung für die pädagogischen und sonstigen wissenschaftlichen Elemente“ obliegt, möchte Gebauer die inhaltliche Definitionsmacht auf Staat und Religion verteilen, kurioserweise sogar nach der Prozentrechnung, fünfzig-fünfzig. Er hält es für grundgesetzwidrig, dass das baden-württembergische Schulgesetz die Ausarbeitung der Lehrpläne den Religionsgemeinschaften überlässt.

Mag dieses Verständnis von Artikel 7, wonach „der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt“ wird, diskutierbar sein, so kann man Gebauers historische Begründung seiner Auslegung nur bizarr nennen. Der Religionsunterricht schütze nicht nur die Freiheit der Kirchen, sondern installiere zugleich ihre Kontrolle - das soll die Lehre der Verfassungsväter aus der deutschen Katastrophe sein. Die Kirchen seien im Hitlerstaat nämlich nicht nur unterdrückt worden. „Sie haben auch total versagt. Das muss man einfach wissen.“ Steht wahrscheinlich auf dem standardisierten Soester Spickzettel fürs NRW-Abitur in Geschichte! Artikel 7 wolle künftigem „Versagen vorbeugen“.

Das Grundgesetz als Superreligion

Der Präventionsgedanke ist also nicht erst als Antwort auf den islamischen Terrorismus in die Theorie des Religionsunterrichts eingezogen. Wie die Wurzeln der baden-württembergischen Praxis in der Erfahrung eines bikonfessionellen Landes liegen, so hat die Doktrin des preußischen Nachfolgestaates NRW, wie sie Gebauer vortrug, einen kulturkämpferischen Einschlag. Er warnt vor einem Bündnis der Monotheismen und sagt vom Grundgesetz, daß es „Menschen mit vordemokratischen Vorstellungen durch institutionelle Vorgaben in die Gegenwart drängt und drängen soll“. So wird die Wertordnung des Grundgesetzes zur Superreligion. Vor dem Hintergrund solcher Vorverständnisse bürokratischen Handelns wird man es vielleicht begreiflicher finden, dass die Verbandsvertreter in der Islamkonferenz zögerten, als sie sich nicht nur auf das Grundgesetz verpflichten sollten, sondern auch auf die Werte der sogenannten Mehrheitsgesellschaft.

Asiye Köhler, die sich auf dem Ebert-Podium als „einzige weibliche Gründerin eines Dachverbandes“ vorstellte, tat sich mit einfachen Fragen ähnlich schwer wie ihre eifrige niedersächsische Verbündete. Dreimal wurde sie gebeten, zu den nordrhein-westfälischen Lehrplanvorgaben Stellung zu nehmen; sie schimpfte lieber darüber, dass das Land statt mit dem Zentralrat mit der Ditib verhandelt hat, mit dem ihre Gruppe doch neuerdings im „Koordinierungsrat“ verbündet ist. Sie zitierte Gebauers Nachfolger im Ministerium für Schule und Weiterbildung, Bülent Ucar, der die Auskunft erteilt habe, mit dem Zentralrat rede man nicht, weil man die gemäßigten Kräfte stärken müsse. Pikanterweise hatte Ucar am Vormittag genau das Gegenteil erklärt: Der Staat könne die Muslime nicht einteilen in genehme Liberale und unwillkommene Konservative.

Warum keine säkulare Islamkunde?

Die Befürchtung, die nordrhein-westfälische Islamkunde wolle einen für Fromme unerträglichen Zivil-Islam etablieren, ist mit der erklärten Absicht der Regierung Rüttgers, einen islamischen Religionsunterricht gemäß Artikel 7 einzurichten, eigentlich obsolet. Ucar sagte, jede Landesregierung habe die Islamkunde als Platzhalter des regulären Religionsunterrichts gesehen, für den derzeit noch das anerkannte Gegenüber fehlt. Es mag dahinstehen, ob das eine nachträgliche Harmonisierung der Geschichte des nordrhein-westfälischen Islamunterrichts ist. Als überraschendes Ergebnis der Tagung ist festzuhalten, dass eine säkulare, auf Wissensvermittlung beschränkte Islamkunde, wie sie etwa gelegentlich in Berlin als Gegenmittel zum Unterricht der Islamischen Föderation empfohlen wird, in den Überlegungen der Ministerien praktisch keine Rolle spielt.

Gerade Gebauers Konzept der politischen Bildung durch kontrollierte religiöse Unterweisung läuft auf einen Unterricht nach Artikel 7 hinaus - so dass man sogar fragen kann, ob Nordrhein-Westfalen sich nicht an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegt, wenn es jahrelang einen Quasi-Religionsunterricht anbietet, ohne die Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft sicherzustellen. Die Dachverbände erscheinen heute manchem verdächtig einig und verdächtig dogmatisch. Zu bedenken ist, dass das deutsche Staatskirchenrecht von den Religionsgemeinschaften Einigkeit und Dogmatismus erwartet: Noch gelten das „gemeinsame Bekenntnis“ und die „umfassende Glaubensverwirklichung“ als Voraussetzungen für einen Antrag auf Religionsunterricht.

Vielfältige Bildungseffekte

Vielfältige Bildungseffekte auch bei den Eltern werden von den Schulversuchen berichtet, deren Akzeptanz hoch liegt, bei achtzig Prozent. Daraus, dass Eltern plötzlich als Experten gefragt sind und in der Schule erscheinen, um mit dem Religionslehrer zu diskutieren, leitet man die Hoffnung ab, dass das Fragenlernen die religiöse Kultur in den Familien verändern wird. Für die vor hundert Jahren auf Antimodernismus eingeschworene katholische Kultur lässt sich ein solcher Effekt des Religionsunterrichts behaupten. Allerdings war und ist dieses Ergebnis des Unterrichts nicht sein Ziel. Den Katholiken wurde die Freiheit gelassen, die Vereinbarkeit von Christentum und Moderne mit eigenen geistigen Mitteln zu entdecken. Die indirekte Liberalisierungswirkung des im Grundgesetz garantierten Religionsunterrichtes wäre vielleicht zu befördern, würden auch Vereinigungen, die sich nur zu Bildungszwecken zusammenschließen, als Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 7 anerkannt.



Bildmaterial: ddp

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