Von Patrick Bahners
02. April 2008 Sympathisch ist nicht, was über den Mann aus Brandenburg im Zuge des Rechtsstreits, den jetzt das Bundesverfassungsgericht zu seinen Gunsten entschieden hat, ans Licht gekommen ist - nicht durch gerichtliche Beweiserhebung, sondern in der Selbstdarstellung des Beschwerdeführers. Die Vorstellung eines Vaters, der seinen Sohn nicht zu Gesicht bekommen will, der, behördlich angehalten zum Besuch, erklärt, er sehe sein Kind als einen Fremden an, und der schließlich, gerichtlich verpflichtet, den ihm gesetzlich auferlegten Umgang zuzulassen, androht, für den Fall, dass der Staat die Begegnung gegen seinen Willen herbeiführen sollte, werde er seinen Sohn wie Luft behandeln - die Vorstellung von einem solchen Vater weckt unseren intuitiven Widerwillen. Gleichwohl kann das vom Ersten Senat mit sieben zu eins Stimmen gefällte Urteil, dieser Mann dürfe nicht dazu gezwungen werden, den persönlichen Kontakt mit seinem Sohn aufzunehmen, auf intuitive Zustimmung hoffen. Wie ist das zu erklären?
Auf der Grundlage der Urteilsbegründung lässt sich das Dilemma nicht dadurch auflösen, dass man es als Konflikt von Moral und Recht ansieht. Den moralischen Pflichten der Vaterschaft steht nicht etwa ein Recht des Vaters gegenüber, von der staatlichen Durchsetzung dieser Pflichten verschont zu bleiben, wo sie über Zahlungen hinausgehen. Eine solche restlose Umwandlung der Vaterpflichten in die so abstrakten wie handfesten monetären Ersatzleistungen, die man gewöhnlich auf sich nimmt, wenn man eine Verpflichtung nicht persönlich erfüllen kann oder will, würde das Verfassungsgericht verwerfen.
Die Frage war, wie das Kind die Ablehnung verkraftet
Als 1997 das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts gemacht wurde, hatte die Bundesregierung zunächst ein Umgangsrecht des Kindes und die diesem Recht korrespondierende Umgangspflicht der Eltern abgelehnt. Der Rechtsausschuss des Bundestages schrieb das erzwingbare Umgangsrecht des Kindes ins Gesetz, mit einer für die Tendenz der familienrechtlichen Entwicklung höchst bezeichnenden, vom Gericht zitierten Begründung. Ein eigenes Umgangsrecht des Kindes bewirke einen Bewusstseinswandel bei den Eltern und entfalte Signalwirkung. Die Vorschrift verfolgt also, gegenüber den Eltern, einen pädagogischen Zweck. Sie verdeutliche Eltern, dass der Umgang mit ihnen für die Entwicklung des Kindes eine herausragende Bedeutung habe. Das Verfassungsgericht hat nicht die durch das 1998 in Kraft getretene Gesetz geschaffene Umgangspflicht für verfassungswidrig erklärt, sondern nur die Durchsetzung dieser Pflicht durch Verhängung von Zwangsgeld, und dies wiederum nur für den Regelfall - im Einzelfall soll die Zwangsmaßnahme zulässig sein können, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass die erzwungene Begegnung dem Kindeswohl dient.
Vom Einzelfall ist in den Leitsätzen die Rede. Aus den ausführlichen Urteilsgründen geht hervor, dass nicht nur an tragische Fälle wie das todkranke Kind gedacht ist. Vielmehr soll es darauf ankommen, ob das Kind die von Vater oder Mutter beim erzwungenen Zusammentreffen zum Ausdruck gebrachte Ablehnung wohl verkraften wird. Das wird, wenn man sich in solchen Fragen überhaupt auf Prognosen unter Beiziehung von Gutachtern und bislang ungeschriebener sozialwissenschaftlicher Literatur einlassen will, vor allem eine Altersfrage sein. Im praktischen Ergebnis kommt das Karlsruher Urteil daher dem Vorschlag des Bundesrates aus dem Gesetzgebungsverfahren von 1997 nahe, das Umgangsrecht erst mit dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr einsetzen zu lassen, so dass das Kind sein Recht selbst einklagen könnte. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Bundesrat eine Vollstreckbarkeit des Umgangs abgelehnt hatte, die das Gericht nun nur für die Regelfälle - wie immer man sich reguläre Zerrüttung vorstellen soll - kassiert hat. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries konnte über den Richterspruch sagen, er habe das geltende Recht ausdrücklich bestätigt.
Eine Lücke im System der Rechte - an denkbar empfindlichster Stelle
Ins Zentrum der Problematik führt demgegenüber der Kommentar der Sprecherin des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Sabina Schutter: Da entsteht ein rechtsfreier Raum. Ein Recht, das nur auf dem Papier stehe, aber nicht durchgesetzt werden könne, sei fast ein bisschen bigott. In diesem Licht stellt sich die Einlassung der Ministerin als Euphemismus in schlechtestem Juristenlatein dar. Ob von einem geltenden Recht der Umgangspflicht überhaupt noch gesprochen werden kann, ist fraglich.
Das Recht ist nach der Definition Kants notwendig mit der Befugnis zu zwingen verbunden. Dass ich den anderen mit staatlicher Hilfe dazu zwingen kann, mir mein Recht zu gewähren, unterscheidet es vom wie gut auch immer begründeten Wunsch. Das Karlsruher Urteil schlägt eine Lücke ins System der Rechte an denkbar empfindlichster Stelle. In der Situation des erzwungenen Kontaks gerät das Kind, wie das Gericht ausführt, in eine Lage, in der es spüren muss, wie es als Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem, sondern von seinem Elternteil. Eigentlich müsste sein Recht in diesem Moment am stärksten sein. Denn welches Recht könnte der Vater haben, seine Vaterschaft gegenüber dem eigenen Kind zu verleugnen? Indem er das Kind als Person nicht anerkennen will, verhält er selbst sich nicht mehr als Person: Er will sich die offenkundigen, ihm vor Augen stehenden Folgen seines Handelns nicht zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer berief sich auf den Schutz seiner bestehenden Ehe, obwohl er deren Gefährdung durch seinen Ehebruch herbeigeführt hat. In diesem Punkt sind ihm die Verfassungsrichter nicht gefolgt.
Elternschaft ist eben mehr ist als ein rechtliches Konstrukt
Wie kann man zu dem Ergebnis kommen, eine Ausnahme von der Korrespondenz von Recht und erzwingbarer Pflicht solle es ausgerechnet beim Recht des Kindes geben, von den Eltern nicht verstoßen zu werden? Das Gericht sucht den Weg über das Kindeswohl, gibt dem Beschwerdeführer nur seinem Kind zuliebe recht. Die Aussicht auf eine Kasuistik des in Extremsituationen (Horst Dreier) dann doch zu legitimierenden Zwangs ist unerfreulich. Einen anderen Weg weist gerade der tragende Gedanke des Gesetzes, dass die elterliche Zuwendung unersetzlich ist. Die erzwungene Zuwendung ist selbst nur eine Ersatzleistung für die Liebe, auf die das Kind ein Recht hat. Das Recht stößt hier auf eine natürliche Sittlichkeit, die es voraussetzen muss, nicht kompensatorisch herbeizwingen kann. So ist das Urteil geeignet, dem Normativismus unserer Rechtsordnung seine Grenze aufzuzeigen. Wie unlängst in der Folterdebatte dargelegt wurde, entsprechen den Grundrechten unter dem Grundgesetz Schutzpflichten des Staates, die sich im Zwang zum Zwang gegen Dritte konkretisieren. Aus der Notwendigkeit des Zwangs folgt auch seine Möglichkeit - aber nur in der Logik, nicht in der Wirklichkeit des Rechts.
Die Bundesjustizministerin behauptet, aus Karlsruhe Rückenwind bekommen zu haben für eine Fortschreibung des Familienrechts, mit der den Gerichten ermöglicht werden soll, sehr viel früher in Familienstrukturen einzugreifen. In Wahrheit trägt das Urteil dem Umstand Rechnung, dass Familienstrukturen, wo sie zerstört sind oder nie vorhanden waren, nicht durch die Signalwirkung staatlicher Befehle zu restaurieren sind. Das Paradox, dass der Umgang gesetzliche Pflicht und doch nicht zu erzwingen ist, erinnert daran, dass Elternschaft mehr ist als ein rechtliches Konstrukt.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: CINETEXT
