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Was im Döner sein darf

04. September 2006 Am 1. Juli 1989 trat die „Berliner Verkehrsauffassung für das Fleischerzeugnis Dönerkebap“ in Kraft. Sie besagt, daß Fleisch vom Kalb, Rind oder Schaf für die Herstellung von „Dönerkebap“ verwendet werden darf; auch Mischungen sind zulässig. Es hat den Anforderungen des Paragraphen 6 Absatz 1 der Hackfleischverordnung zu entsprechen (grob entsehnt, grob entfettet, maximal zwanzig Prozent Fett). Nur die beim Zuschnitt der Scheiben anfallenden Abschnitte sind für den Hackfleischanteil zu verwerten. Das Hackfleisch ist nur zu wolfen und zu mengen; es wird nicht gekuttert, also mit einem Fleisch-Kutter feinstzerkleinert. Der Hackfleischanteil am „Dönerkebap“ beträgt höchstens sechzig Prozent. Weitere Zutaten sind: Salz, Gewürze, Eier, Zwiebeln, Öl, Milch, Joghurt und, aus technischen Gründen, höchstens fünf Prozent Eis oder Milch. Nicht verarbeitet werden dürfen Phosphate, Citrate, Stärke oder stärkehaltige Bindemittel.

Text: F.A.Z., 04.09.2006, Nr. 205 / Seite 33

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