17. April 2008 Inserate und Internetseiten, die mit detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie Zeit- und Preisangaben für sexuelle Dienste werben, sind verboten. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts ist es vor allem aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes geboten, dass solche Anzeigen zurückhaltend gestaltet sind.
Angeklagter: Prostitution ist nicht sittenwidrig
Es wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Verurteilten gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Speyer zurück. Dieses hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt, weil er auf seiner Internetseite nach Ansicht des Gerichts sehr detailliert für sexuelle Dienste geworben hat.
Der Mann hielt der Verurteilung entgegen, seit 2002 sei Prostitution nicht mehr sittenwidrig, so dass auch seine Werbung gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen könne.
Gericht: Zurückhaltung sieht anders aus
Das Gericht argumentierte, dass von einer zurückhaltenden Werbung wie sie der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet habe, im Fall dieser Seite keine Rede sein könne.
Außerdem habe der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung die Rechtslage von Prostituierten verbessern, aber nicht Verletzungen des Kinder- und Jugendschutzes den Weg ebnen wollen.
(AZ: 1 Ss 178/07)
Text: dpa
Bildmaterial: AP