Verfassungsgericht

„Dummschwätzer“ muss keine Beleidigung sein

30. Dezember 2008 Wer einen anderen einen „Dummschwätzer“ nennt, muss ihn damit nicht unbedingt beleidigt haben. Zwar sei die Wortwahl ehrverletzend, entschied das Bundesverfassungsgericht. Sie sei aber erst dann eine Schmähung, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund stehe, sondern die Diffamierung des Anderen.

Die Richter hoben nach Angaben vom Dienstag eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auf. Bei einem Streit in einem Stadtrat hatte ein Kommunalpolitiker seinen Kollegen als „Dummschwätzer“ beschimpft, nachdem dieser an seiner Schulbildung gezweifelt hatte. Nach Überzeugung der Verfassungsrichter wird der Ausruf durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt.

Grundrecht auf Meinungsfreiheit

Es sei in erster Instanz nicht geklärt worden, ob der Begriff des „Dummschwätzers“ als „Schmähkritik“ benutzt worden sei oder ob er die Meinung des Politikers wiedergebe, hieß es weiter. Der Redner und Kläger war zunächst vom Amtsgericht seiner Stadt wegen Beleidigung zu 900 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision vor dem Dortmunder Oberlandesgericht blieb erfolglos. Nun muss sich das Amtsgericht in Hamm ein weiteres Mal mit der Debatte der Streithähne befassen.

Die Verfassungsrichter kritisierten, das Amtsgericht habe nicht zwischen dem Persönlichkeitsrecht des einen Stadtrats und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des anderen abgewogen. Beim Streit im Stadtrat im Dezember 2005 habe sich der „Dummschwätzer“-Ausruf auf ganz bestimmte Äußerungen des politischen Gegners im Rahmen einer sachlichen Debatte zur kommunalen Integrationspolitik bezogen. „Die Bezeichnung ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen“, hieß es.

Werde polemisch oder verletzend formuliert, so entziehe sich dies nicht „grundsätzlich dem Schutzbereich des Grundrechts“, das aber auch nicht „schrankenlos“ gelte. Wie der „Dummschwätzer“ jeweils gewertet wird, hängt nach dem Karlsruher Urteil vom Einzelfall ab.

(Urteil vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07)



Text: dpa

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