02. Juli 2007 Marco W. aus Uelzen sitzt seit elf Wochen in einem türkischen Gefängnis, weil gegen ihn eine Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs eines dreizehnjährigen Mädchens vorliegt. Der Prozess gegen ihn soll an diesem Freitag in Antalya fortgesetzt werden. Auch in Deutschland hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg ein Ermittlungsverfahren gegen den deutschen Schüler eingeleitet. Der 17 Jahre alte Junge hat sich möglicherweise strafbar gemacht, weil er gegen den Paragraphen 176 des Strafgesetzbuchs – Sexueller Missbrauch von Kindern“ – verstoßen hat. Heribert Ostendorf ist Leiter der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention an der Universität Kiel. Ein Forschungsschwerpunkt des früheren Generalstaatsanwalts ist der Umgang mit dem Paragraphen 176. Marco Dettweiler hat ihn zur generellen Situation von Jugendlichen hinsichtlich der Strafbarkeit in Deutschland befragt.
Herr Ostendorf, nehmen wir an, dass die Beweislage so wäre, dass der 17 Jahre alte Marco W. mit der dreizehnjährigen Charlotte keinen Geschlechtsverkehr hatte, würde dann in Deutschland das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt werden?
Nur dann, wenn er keinerlei sexuellen Kontakt mit dem Mädchen gehabt hätte. Der Paragraph 176 des Strafgesetzbuchs verbietet jeglichen sexuellen Kontakt mit Kindern: Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“ Da das britische Mädchen erst 13 Jahre alt ist, gilt es vor dem Gesetz als Kind.
Aber nehmen wir weiterhin an, in Deutschland verliebt sich eine Dreizehnjährige in einen älteren Jungen und macht explizit klar, dass sie mit ihm schlafen will. Was kann der Junge tun, um nicht strafbar zu handeln?
Zunächst nicht viel. Eine Einwilligung des Mädchens oder eine Einverständniserklärung der Eltern reichen nicht aus, damit der Junge nicht gegen den Paragraphen 176 verstößt. Es sei denn, er hat nicht vorsätzlich gehandelt. Das heißt, er war im berechtigten Glauben, das Mädchen sei mindestens vierzehn Jahre alt.
Das Gesetz scheint nicht besonders praxisnah zu sein. In Deutschland gibt es doch sicherlich viele 13 Jahre alte Mädchen, die mit vierzehn-, fünfzehn- oder sechzehnjährigen Jungen auch eine sexuelle Beziehung haben?
Sicherlich kommt so etwas häufig vor. Es gibt noch eine absurdere Situation: Wenn zwei Dreizehnjährige zusammen sind, schon miteinander Sex haben und einer von beiden 14 Jahre alt wird, dann macht sich der Vierzehnjährige strafbar. Vorher nicht, weil sie beide noch Kinder sind. Sie müssten also theoretisch damit aufhören, bis der andere auch 14 Jahre alt ist.
Das klingt doch sehr unsinnig. Ist der Paragraph 176 überhaupt noch zeitgemäß?
Mit Paragraph 176 Strafgesetzbuch will der Gesetzgeber eine Tabuzone errichten: Man darf mit Kindern nichts Sexuelles anfangen. Der Staat will Kinder absolut schützen.
Aber wenn doch das – sagen wir – 13 Jahre alte Kind einwilligt?
Dann ist es dennoch gut, dass das Gesetz so streng ist. Jedes Tabu hat seine Härte. Denken Sie an eine Dreizehnjährige, die sich auf so etwas einlässt, weil ihr etwa Geld oder andere Geschenke angeboten werden.
Um noch einmal auf Ihr Beispiel zu kommen. Müssen die beiden nun wirklich warten, bis der andere kein Kind mehr im Sinne des Gesetzes ist?
Von Gesetzes wegen ja. Die Strafjustiz wird aber solche Fälle situationsbezogen behandeln. In diesem konstruierten Fall kann schon die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Wenn es doch zur Anklage kommt, kann das Jugendgericht angemessen reagieren.
Was bedeutet das?
Es kommt auf die Situation an. Es spielt etwa eine Rolle, ob der Ältere die Situation ausgenutzt hat oder es bereits eine dauerhafte Beziehung gab. Die Strafjustiz würde nicht mit Freiheitsentzug reagieren, sondern Erziehungsmittel einsetzen.
Viele Jugendliche würden sich vermutlich wundern. In diesem Alter kennt man keine Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch. Muss der Staat in dieser Hinsicht nicht in der Öffentlichkeit ein sensibleres Bewusstsein unter Jugendlichen schaffen?
Es ist das Problem von allen Strafrechtsnormen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder die Gesetze kennt.
Wieso tut er das?
Weil das Strafrecht sonst schwer anders zu handhaben ist. Für den sexuellen Missbrauch von Kindern gilt, dass die Altersgrenze von 14 Jahren, also der Übergang von der Kindheit zur Jugend, eine Kulturnorm, aber auch ein Stück Fiktion ist. Von diesem Alter an setzt eine tendenzielle Autonomie bei den Menschen ein, ebenso die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Grenze wird nicht nur in Deutschland häufig bei Gesetzen gezogen. Sie gilt auch in den meisten Staaten Europas.
Die Strenge des Paragraphen scheint sogar noch wichtiger zu werden, wenn man bedenkt, dass der Umgang in der Öffentlichkeit mit Sexualität immer lockerer wird.
Gerade deswegen brauchen wir diese altersbezogene Tabu-Grenze. Wenn ich mir anschaue, welche Rolle Sexualität im Alltag und in den Medien spielt, dann hätte ich schon Sorge, wenn wir am Paragraphen 176 etwas ändern würden.
Heribert Ostendorf, früherer Generalstaatsanwalt, ist Leiter der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention an der Universität Kiel.
Die Fragen stellte Marco Dettweiler.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp, Foto privat