Kündigung wegen 1,30 Euro rechtens

„Kaiser's“ darf Kassiererin fristlos entlassen

Von Melanie Amann

Die entlassene Kassiererin der Handelskette Kaiser's, Barbara E.

Die entlassene Kassiererin der Handelskette Kaiser's, Barbara E.

24. Februar 2009 Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt, dem kann fristlos gekündigt werden - auch wenn das Diebesgut nur 1,30 Euro wert ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Fall einer Kassiererin der Supermarkt-Kette Kaiser´s entschieden. Die Frau hatte nach den Erkenntnissen des Gerichts zwei Pfandbons für Leergut aus dem Kassenbüro genommen und sie eingelöst, der eine war 82 Cent wert, der andere 48 Cent. Eine Kollegin informierte die Vorgesetzten und der Frau wurde fristlos gekündigt.

Zu Recht, entschied nun das Landesarbeitsgericht und hielt sich an eine lang etablierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitgeber müssten ihren Mitarbeitern vertrauen können, und ein Diebstahl erzeuge einen „irreparablen Vertrauensverlust“. Das gelte besonders für Kassiererinnen, die „unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit“ zeigen müssten. Denn durch ihre Hände liefen den ganzen Tag lang kleine Beträge und Pfandbons, deshalb müsse sich der Arbeitgeber auf ihre „absolute Ehrlichkeit“ verlassen können. Deshalb spiele auch der geringe Wert der „Beute“ keine Rolle. Diese Vertrauensfrage sei dem Gericht auch wichtiger, als das Alter und die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin.

Wenig Geduld mit Betrug, Diebstahl oder persönlicher Bereicherung

Bagatell-Kriminalität von Arbeitnehmern beschäftigt die Arbeitsgerichte immer wieder. Und mit Betrug, Diebstahl oder persönlicher Bereicherung haben sie wenig Geduld. So billigte das Bundesarbeitsgericht in den 80er Jahren die Entlassung einer Bäckerin, die ein Stück Bienenstich verputzt hatte. Wäre ihr der Bienenstich dagegen im Ofen verbrannt, hätte sie ihren Job nicht so leicht verloren. Häufig sind auch Entlassungen wegen gefälschter Reisekostenabrechnungen: Es ist leichter, Mitarbeiter wegen minimal manipulierter Spesenrechnungen zu entlassen, als wegen grober fachlicher Schnitzer. Soll ein unliebsamer Mitarbeiter entlassen werden, nimmt sich manche Personalabteilung als erstes seine Spesen-Abrechnungen vor. Der angeblich immense Vertrauensverlust diene als Vorwand, um den Kündigungsschutz auszuhebeln, kritisieren arbeitnehmerfreundliche Anwälte.

Die Klägerin, die seit mehr als 30 Jahren als Kassiererin arbeitet und drei Kinder hat, streitet die Tat ab. Sie sieht sich als Opfer einer Intrige: Ihr Arbeitgeber und einzelne Kollegen wollten sie wegen ihres Engagements als Gewerkschafterin und wegen ihrer direkten Art loswerden, sagte sie in den vergangenen Wochen. Die Kassiererin erhielt prominente Unterstützung, zum Beispiel von Gesine Lötzsch, der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Linkspartei im Bundestag. Gewerkschafter und Freunde gründeten das „Solidaritätskomitee für Emmely“ - in Abwandlung des Nachnamens der Klägerin - und organisierten Protestaktionen und Kundgebungen vor Kaiser´s Filialen.

Unschuldsvermutung gilt nicht im Arbeitsrecht

Sie argumentierten vor allem, dass die Kassiererin nur auf Verdacht gekündigt worden sei und dass sie in der ersten Instanz gezwungen gewesen wäre, ihre eigene Unschuld zu beweisen. „Völlig falsch“ nannte das Landesarbeitsgericht diesen Vorwurf: Die Unschuldsvermutung gelte im Arbeitsrecht sowieso nicht, sondern nur im Strafprozess.

Dann verteidigten die Richter den Ruf der Arbeitsgerichte noch mit einer kleinen juristischen Nachhilfestunde: „Verdachtskündigungen“ seien im Arbeitsrecht „völlig unangefochtene“ Instrumente. Der Arbeitgeber dürfe Mitarbeiter entlassen, wenn er den dringenden Verdacht hege, dass sie gegen ihn eine Straftat begangen hätten. Und dieser Verdacht müsse sich auf Tatsachen gründen, nicht auf bloße Unterstellungen.
Hier habe es Zeugenaussagen gegeben, außerdem habe die Frau sich in Widersprüche verwickelt, ihren Arbeitgeber belogen und auch noch eine Kollegin beschuldigt, die nichts mit dem Fall zu tun gehabt hätte.

(Az. 7 Sa 2017/08)



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp

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