Leserbrief

Fataler Widerspruch zu einer humanen Gesellschaft

19. Oktober 2005 Zum Artikel "Der Staat muß den Wunsch nach Sterbehilfe respektieren" (F.A.Z. vom 12. Oktober): Der Hamburger Justizsenator Roger Kusch hat sich in einem Gespräch mit Ihrer Zeitung für die Zulassung aktiver Sterbehilfe ausgesprochen und eine Änderung des Paragraphen 216 im Strafgesetzbuch gefordert. Zur Begründung seiner Forderung nach einem umfassenden Selbstbestimmungsrecht am Lebensende zieht er unter anderem eine Parallele zur geltenden Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch. Nach dieser stehe das Selbstbestimmungsrecht der Mutter wenigstens für eine gewisse Zeit über dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes. Kurz gesagt: Wenn die Mutter ihr ungeborenes Kind töten lassen dürfe, müsse es auch gestattet sein, dem Wunsch eines Kranken zu entsprechen, der um aktive Sterbehilfe bittet. Ich widerspreche meinem Kollegen sowohl in der Argumentation als auch im Ergebnis. Lücken im Schutz des ungeborenen Lebens können auf keinen Fall rechtfertigen, den Schutz des Lebens insgesamt zu reduzieren. Es ist auch dem weitverbreiteten Mißverständnis vorzubeugen, der Schwangerschaftsabbruch sei rechtmäßig. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber in den neunziger Jahren allein dazu entschieden, in bestimmten Fällen auf eine Bestrafung des Schwangerschaftsabbruchs zu verzichten. Diese Entscheidung ändert aber nichts daran, daß der Schwangerschaftsabbruch von der Rechtsordnung weiterhin mißbilligt wird, also rechtswidrig ist. Die Entwicklung der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche von geschätzten etwa 200 000 im Jahr ist im übrigen ein warnendes Beispiel dafür, wie gefährlich es ist, den unbedingten Schutz des menschlichen Lebens zu relativieren.

Die Diskussion geht in eine falsche Richtung, wenn die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe als notwendiges Element einer humanen Gesellschaft betrachtet wird. Das Gegenteil ist richtig: Nur die uneingeschränkte Fortgeltung des Verbots jeder Form der aktiven Sterbehilfe entspricht den christlichen und ethischen Grundsätzen unserer Gesellschaft sowie den Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Wer aktive Sterbehilfe zuläßt, sei es auch nur in Ausnahmesituationen, wertet den verfassungsrechtlich garantierten unbedingten Schutz des Lebens ab. Die Möglichkeit der aktiven Tötung in Konfliktsituationen öffnet die Tür für die Ausübung mißbräuchlichen Drucks auf den Patienten, der vielleicht einmal gar aus Kostengründen dazu gebracht werden könnte, sich gegen sein eigenes Lebensrecht zu entscheiden. Eine Atmosphäre, in der sich Sterbende, Kranke und Behinderte nur noch als Last für die Gemeinschaft empfinden, wäre ein fataler Widerspruch zu einer humanen Gesellschaft. Hilfe beim Sterben und nicht Hilfe zum Sterben heißt das Gebot unserer Gesellschaft. Die Palliativmedizin und die Hospizbewegung gewährleisten ein Sterben in Würde. Sie machen es möglich, Schmerzen zu lindern und unnötiges Leiden zu verhindern. Auch aus diesem Grund besteht kein Bedürfnis für eine Zulassung der aktiven Sterbehilfe.

Dr. Christean Wagner, hessischer

Staatsminister der Justiz, Wiesbaden



Text: F.A.Z., 20.10.2005, Nr. 244 / Seite 8

 

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