Urheberrecht in „Second Life“

Gutes Recht im Internet

Von Florian Mercker und Gabor Mues

Das könnte teuer werden: Auch für diesen Matisse in Second Life müssten die Urheberrechte geklärt werden.

Das könnte teuer werden: Auch für diesen Matisse in Second Life müssten die Urheberrechte geklärt werden.

11. Juni 2007 Digitale Reproduktionen von Kunstwerken sind ein Milliardenmarkt - nicht nur für Werke der Gegenwartskunst. Auch digitale Abbildungen von Werken Alter Meister und anderer Künstler, deren Werke keinen Schutz mehr genießen, sind ein begehrtes Gut. Digitale Bildagenturen wie Corbis oder Getty Images haben sich durch Verträge mit dem Louvre und anderen Museen wie der Londoner National Gallery den Zugriff auf zahlreiche Meisterwerke gesichert. Auch deutsche Museen wie die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen und das Städel in Frankfurt vermarkten ihre Bestände online mit Hilfe von Bildagenturen.

Nicht ganz uneigennützig, sind sie doch am Umsatz, der mit der Lizenzierung der Abbildungen erzielt wird, meist prozentual beteiligt. Dabei sind viele der so vermarkteten Bilder eigentlich „gemeinfrei“, das heißt, sie dürfen prinzipiell von jedermann vervielfältigt werden. Denn die urheberrechtlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte erlöschen grundsätzlich siebzig Jahre „post mortem auctoris“, nach dem Ableben des Künstlers also. Werke von Künstlern wie beispielsweise Max Liebermann († 1935) wären demnach prinzipiell ohne weiteres nutzbar. Soweit zur Theorie.

Die Vielfalt der Urheberrechte

In der Praxis ist es nicht so einfach, an eine reproduktionsfähige Abbildung zu gelangen. Viele Museen untersagen ihren Besuchern das Fotografieren der Exponate und stützen sich dabei auf ihr Hausrecht. Die Erstellung von hochwertigen Abbildungen bleibt in der Regeln den jeweiligen „Hausfotografen“ vorbehalten, die Verwertung derselben den Museen oder den von ihnen beauftragten Agenturen. Diese durchaus umstrittene Praxis hat dazu geführt, dass sich die Kosten für die Verwender wie Kunstverlage beträchtlich erhöht haben. Die Agenturen verlangen je nach Art und Intensität der Nutzung gestaffelte Lizenzgebühren. Handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke zeitgenössischer Künstler, sind vorab die Nutzungsrechte beim Künstler oder der VG Bild-Kunst einzuholen. Daneben werden zum Teil auch noch Lizenzgebühren für den Fotografen fällig, der das Bild erstellt hat.

Verwendung finden digitale Abbildungen aber nicht nur in Printmedien, sondern - vor allem - im Internet. Als „globales“ Medium, dessen Inhalte von überall auf der Welt abgerufen werden können, wirft das Internet natürlich auch grenzüberschreitende urheberrechtliche Fragen auf. Da es kein „internationales“ Urheberrecht gibt, jeder Künstler vielmehr über viele „kleine“ nationale Urheberrechte verfügt, stellt sich die Frage, wie und von wem diese Rechte effektiv wahrgenommen und lizenziert werden können.

Nicht jedes Bild bedarf einer Lizenz

Die urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften haben diese Problematik erkannt und sich auf internationaler Ebene zusammengeschlossen. „OnLineArt“ ist der Name der Gesellschaft mit Sitz in Brüssel, die im Frühjahr 2002 von acht europäischen Verwertungsgesellschaften (einschließlich der Schweizer Gesellschaft Pro Litteris) sowie einer Verwertungsgesellschaft aus den Vereinigten Staaten gegründet wurde und mittlerweile bereits dreizehn Mitglieder zählt. Den Bedürfnissen des digitalen Zeitalters entsprechend bietet OnLineArt als „one-stop-shop“ Nutzern, die auf ihren Websites geschützte Werke darbieten wollen, die Möglichkeit, die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Die Rechte von mehr als 30.000 Künstlern sollen auf diesem Wege bereits erhältlich sein, darunter Lizenzen von Malern wie Miró oder Munch, Bildhauern, aber auch Fotografen. Die Höhe der Lizenzgebühren ist gestaffelt und hängt unter anderem von der Intensität der Nutzung („paged viewed per month“) und der Verwendung der Bilder, zu Bildungs- oder zu Werbezwecken ab. Galerien erhalten in der Regel einen Rabatt.

Aber nicht jede Abbildung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet und anderswo bedarf einer Lizenz. So sieht das deutsche Urheberrecht im Rahmen der sogenannten Katalogbildfreiheit bei Verkaufsausstellungen die Möglichkeit der freien Nutzung der Exponate durch den Veranstalter zu Werbezwecken vor, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Auch können Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, grundsätzlich frei von jedermann reproduziert werden. So klar diese Ausnahmeregelungen zunächst anmuten mögen, so umstritten sind sie in der Praxis. Denn: Was sind „bleibende Werke“ - auch eine temporäre Installation wie etwa der verhüllte Reichstag? Und wann befinden sich Werke an öffentliche Plätzen - etwa auch, wenn sie nur von solchen einsehbar sind, sich also eigentlich auf Privatgrund befinden? Schließlich: was ist für die Werbung erforderlich - heutzutage doch (fast) alles. Hier besteht noch einiger Klärungsbedarf.

Auch die „virtuelle Ausgabe“ unterliegt dem Urheberrechts

Juristisches Neuland betritt auch der Nutzer der Internetplattform „Second Life“. Second Life bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, digitale Abbildungen oder Nachahmungen von realen und virtuellen Werken zu nutzen. Wie bei anderen Web-2.0-Plattformen besteht auch hier die Gefahr, dass Nutzer - wissend oder unwissend - urheberrechtlich geschütztes Material verwerten, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen. Ein Galerist beispielsweise, der hier Abbildungen von Originalen einstellt, um diese auszustellen und zu verkaufen, sollte sich zuvor die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte beim Künstler einholen - denn ob die Katalogbildfreiheit auch die Nutzung in dieser Form umfasst, erscheint zumindest zweifelhaft. Als Ausnahmevorschrift ist die Katalogbildfreiheit von der Rechtsprechung stets restriktiv ausgelegt worden, da sie wegen der erlaubnis- und vergütungsfreien Nutzungsmöglichkeit erheblich in die Rechte des Künstlers eingreift. Daher sollten auch Sammler, die eine „virtuelle Ausgabe“ ihrer Sammlung planen, zuvor beim Urheber anfragen.

Kein Zweifel an der Legitimität der Nutzung dürfte hingegen bei der Dresdner Gemäldegalerie Alte Meister bestehen, die als erstes Museum von internationalem Rang seit Ende Mai komplett in der virtuellen Welt zu besichtigen ist. Dort sind alle 54 öffentlich zugänglichen Säle und Kabinette maßstabgetreu nachgebaut und alle 750 ausgestellten Meisterwerke zu sehen. Ob die digitale Bilderwelt die totale Demokratisierung der Kultur oder aber der letzte Triumph des Kommerzes ist, sei dahingestellt. Gefragt sind künftig geeignete rechtliche und auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen, um die Sekundärverwertung von Kunstwerken im Netz für alle Beteiligten fair und handhabbar zu gestalten.

Die Verfasser sind Rechtsanwälte in München.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Second Life

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